330 1. Verwertung der Rohstosse usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
würdige Stellc benannt ist, hat der Vorstand des Kommunalverbandes oder der Gemeinde
das Schlachtvieh zu übernehmen.
Die Kommunalverbände und Gemeinden können mit Genehmigung der Kommunal.
aufsichtsbehörde die Fleischer zur Durchführung dieser Maßnahme zu Zwangsverbänden
auf Grund des & 15b der Verordnung über die Errichlung von Preisprüjfungsstellen und
die Versorgungsregelung vom 25. September, 4. November 1915 (Röl. 607, 728)
elwa nach dem Muster der Viehhandelsverbände zusammenschließen. Die Satzung des
Verbandes ist von dem Vorstand des Kommunalverbandes oder der Gemeinde zu erlassen.
Den Vorsitz im Verbande hat ein Vertreter des Kommunalverbandes oder der Gemeinde
zu führen. Den Verbrauchern ist eine angemessene Vertrelung zu sichern.
19. Streitigkeiten, die sich bei Durchführung der Verordnung zwischen Gemeinden
Kommunalverbänden, den Viehhandelsverbänden, den von ihnen beauftragten oder zu-
gelassenen Personen ergeben, entscheidet endgültig die Provinzial-(Bezirks-Fleischstelle,
in deren Bezirk der Veräußerer seinen Sitz oder gewerbliche Niederlassung hat.
20. Wer als Kommunalverband, Vorstand des Kommunalverbandes, Gemeinde
oder Gemeindevorstand zu betrachten ist, bestimmen die Kreisordnungen und Gemeinde-
verfassungsgesetze. Gutsbezirke gelten als Gemeinden.
21. Die weitere Durchführung dieser Anordnung liegt dem Landesfleischamt ob.
Es hat die weiter erforderlichen Bestimmungen zu treffen. Das Landesfleischamt kann
mit Genehmigung des Kriegsernährungsamts Ausnahmen von den Vorschriften der Ver-
ordnung vom 21. August 1916 zulassen.
Die Kommunalverbände und die Gemeindebehörden haben dem Landesfleischamt
und den Provinzial--(Bezirks- Fleischstellen auf Erfordern Auskunft zu geben, ihren An-
weisungen zu entsprechen und sie über alle Wahrnehmungen auf dem Gebiete des Ver.
kehrs mit Vieh und der Fleischversorgung fortgesetzt auf dem Laufenden zu halten. Von
den Provinzial-(Beziris-"Fleischstellen, oder den Kommunalverbänden, oder Gemeinden
der Reichsfleischstelle auf deren Erfordern zu erleilende Auskünfte (5 13 der Bekannt-
machung über Fleischversorgung vom 27. März 1916) sind stets durch das Landesfleisch-
amt zu leilen.
22. Diese Anordnung tritt mil dem 2. Oktober d. J. in Kraft.
7. Bekanntmachung über den Verkehr mit Fleischwaren.
VBom 22. Mai 1916. (Rl. 397.)
BKK4.] 8 1. Wer mit Beginn des 25. Mai 1916 Fleischwaren in Gewahrsam hat, hat
sie bis zum 5. Juni 1916 getrennt nach Art und Eigentümern unter Bezeichnung der
Eigentümer und des Lagerungsorts anzuzeigen, und zwar sowohl dem Kommunalver-
bande des Lagerungsorts wie auch, soweit die Mengen über 2000 Kilogramm betragen,
der Reichssleischstelle. Mengen, die sich mit Beginn des 25. Mai 1916 unterwegs befinden,
sind vom Empfänger unverzüglich nach Empfang anzuzeigen.
Nicht anzuzeigen sind Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats
oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigenlume der Heeresverwaltungen oder der
Marineverwaltung, sowie der Zentral-Einkaufsgesellschaft stehen.
Der Anzeigepflicht unterliegen ferner nicht die Mengen, die lediglich für den Haus-
halt des Eigentümers bestimmt sind.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als Fleischwaren: Fleischlonserven,
Räucherwaren von Fleisch, Dauerwürste aller Art sowie geräucherter Speck.
§ 3. Fleischwaren, die nach § 1 der Reichsfleischstelle anzuzeigen sind, dürfen nur
mit Zustimmung der Reichsfleischstelle oder der von ihr bestimmten Stellen abgesetzt
werden.
Sie sind von dem Anzeigepflichtigen der von der Reichsfleischstelle bestimmten
Stelle auf Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen.