332 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
b) Preußische Verfügung vom 8. Juni 1916.
(L M. 161.)
Nach der Verordnung über den Verkehr mit Fleischwaren vom 22. Mai 1916 (Rhl.
397) sind alle Fleischwaren bis zum 5. Juni gelrennt nach Art und Eigentümer unter Be-
zeichnung der Eigentümer und des Lagerorts dem Kommunalverbande des Lagerorts
anzuzeigen. Soweit die Mengen über 2000 kg betragen, sind sie außerdem der Reichs-
fleischstelle anzuzeigen. Einer Absatzbeschränkung unterliegen zunächst nur die der Reichs-
fleischstelle angezeigten Mengen. Die Bewirtschaftung der anderen Fleischwaren wird
zweckmäßig durch den Kommunalverband oder die Gemeinde des Lagerorts erfolgen.
Eure wollen daher Antragen der Gemeinden auf Ubernahme der in ihrem
Bezirk befindlichen anzeigepflichtigen Fleischwaren — der Anzeigepflicht unterliegen
nicht die Mengen, die lediglich für den Haushalt des EigentUmers bestimmt sind —, so-
weit die Mengen beim einzelnen Elgentümer 2000 kg nicht übersteigen, statlgeben.
Der nach der Ergänzung der Ausführungsanweisung vom 6. Oktober 1915 zur Ver-
ordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung
vom 25. Seplember 1915 (Röl. 607), vom 10. November 1915 — IIb 14488 M. f. H.
u. G./IA le 12128 M. f. L./V 14105 M. d. J. — zu §& 13 bei Anwendung der Vorschrift
unter Nr. 2b vorgesehene Bericht an den Minister für Handel und Gewerbe kommt in
Wegfall. ·
8.VerordnungüberdieNegelungdessleifchverbrauchs.
Z Vom21.August1916.(RGB!.941.)
lRL.BolksethV.22.ö.16.]§1.DetVekbrauchvonFleischundFlcischwatenwird
nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften geregelt.
Als Fleisch und Fleischwaren im Sinne dieser Berordnung gellen:
1. das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Rindvieh, Schafen und
Schweinen (Schlachtviehfleisch), sowie Hühner,
2. das Muskelfleisch mil eingewachsenen Knochen von Rot-, Dam“, Schwarz- und
Rehwild (Wildbret),
.# roher, gesalzener oder geräucherter Speck und Rohsett,
#die Eingeweide des Schlachtviehs,
zubereitetes Schlachtviehfleisch und Wildbret, sowie Wurst, Fleischlonserven und
sonstige Dauerwaren aller Art.
Vom Fleische losgelöste Knochen, Euler, Füße, mit Ausnahme der Schweinepfoten,
Flecke, Lungen, Därme (Gekröse), Gehirn und Flozmaul, ferner Wildaufbruch einschließ-
lich Herz und Leber sowie Wildköpfe gelten nicht als Fleisch und Fleischwaren.
§ 2. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden lönnen
den Verbrauch von Fleisch und Fleischwarcn einschließlich Wildbret und Geflügel, die
dieser Verordnung nicht unterliegen, ihrerseits regeln. Hierbei darf jedoch die nach § 6
Abs. 1 vom Kriegsernährungsamte festgesetzte Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren,
die dieser Verordnung unterliegen, nicht erhöht werden.
§ 3. Die Verbrauchsregelung erfolgt durch die Kommunalverbände. Diese können
den Gemeinden die Regelung für die Gemeindebezirke übertragen. Gemeinden, die nach
der letzten Volkszählung mehr als 10000 Einwohner hatten, können die Ubertragung
verlangen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können die
Kommunalverbände und Gemeinden für die Zwecke der Regelung vereinigen, sie können
auch die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehmen. Soweit
die Regelung hiernach für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu
dlesem Bezirke gehörenden Stellen.