Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

336 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw. 
  
  
  
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Muster 2 
— — 
Fleiichmakkezleiichmakle Flciichmoklesleilchmarke 
/00 Anteil 110 Unteil /10 Anteil½ Aoteil 
2. - 8. Olt. 9. - 15. Ott. 23.—(29. Okt.1622 Okt- 
Prenben-Stades Preußen-Stade Preuhen-Siade Vreuhen-Stabe 
—. – — „ . — — .. 
Flelschmarke Fleischmarke Reichsfleischkarte FleischmarleFleischmarle 
½ Unteil ½/70 Anteil ... . ½10 Anteil o Anteil 
2.—s. O.D4. für ein Kind 23.29. Ol.22. Ot. 
Preußen-Stade Preußen-Stade Preußen-Stades Preußen-Stade 
FleischmarkeFleischmarke Voeiev Kreis Fleischmarke Fleischmarke 
½0 Anteil 1/0 Anteil ½0 Anteil ½o Anteil 
2. See eKgr. Preußen Stades##.—29. O42T1. 
Preuben Stad reußen-Stabe Preußen-Stades Preußen-Stade 
Fleischmarke Fleischmarke Fleischmarle Fleischmarke 
1/10 Anteil % AnteilGültig vom 2. Oktober bis 29. Oktober 016½0 Anteil IR0 Anteil 
2. --8. Ott. 9. - 16. Olt. 23.—29. Olff.16.22Okt. 
Preußen-Stades Preußen-Stade Preußen- Stade — — 
1 Name: ... . — — 
Fleischmarle J Fleischmarle Nleischmarte Fleischmarke 
1/10 Anterl 0 Anteil ½0 Anteil 1½0 Anteil 
2.—8. O.t.1Ot. 23. 29. Okt.16.22.Okt. 
Preußen-Stad VPreußen· Stade Preußen-Stades Preußen-Stade 
  
  
  
  
  
  
  
Der Stammkarte sind aufzudrucken: das Wort „Reichsfleischkarte“, die Bezeich- 
nung und das Hoheitszeichen des Bundesstaats, die Bezeichnung des Kommunalver= 
bandes, die Zeit der Gültigkeit der Karte. Auf ihr ist ferner ein Raum für die Einlragung 
des Namens des Bezugsberechtigten oder des Haushaltungsvorstandes vorzusehen. 
Jedem Abschnitt sind auszudrucken: die Worte „Fleischmarke ½10 Anteil“, die Be- 
zeichnung des Bundesstaats und des Kommunalverbandes, die Zeit der Gültigkeit. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können an- 
ordnen, daß die Stammkarte und die Abschnitte noch mit weiterem Aufdruck zu ver- 
sehen sind. 
§ 2. Die Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren, die wöchentlich auf die Fleisch- 
kurte eninommen werden darf, wird bis auf weiteres auf 250 Gramm Schlachtviehfleisch 
mit eingewachsenen Knochen festgesetzt. 
An Stelle von je 25 Gramm Schlachtviehfleisch mit eingewachsenen Knochen können 
entnommen werden 20 Gramm Schlachtviehfleisch ohne Knochen, Schinken, Dauerwurst, 
Zunge, Speck, Rohfett oder 50 Gramm Wildbret, Frischwurst, Eingeweide, Fleischkon- 
serven einschließlich des Dosengewichts. 
Hühner (Hähne und Hennen) sind mit einem Durchschnittsgewichte von 400 Gramm, 
junge Hähne bis zu ½ Jahr mit einem Durchschnittsgewichte von 200 Gramm auf die 
Fleischkarte einzurechnen. 
§ 3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 2. Oktober 1916 in Kraft. 
9. Bek. zur Vereinfachung der Beköstigung. Vom 31. Mai 1916. 
(RGBl. 433. 
G.] 8 1. In Gast., Schank- und Speisewirtschaflen sowie in Vereins- und Erfrischungs- 
räumen dürfen an den Tagen, an denen die Verabfolgung von Fleisch, Fleischwaren und
	        
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