338 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
: 3. Lemme a. a. O. 470. Strafbar ist das ausdrückliche oder stillschweigende Auf-
fordern zur Stellung eines Vertragsangebots, so daß ein strafbares zur Auswahl Stellen
schon dann vorliegen wird, wenn auf der auf dem Tisch liegenden Speisekarte mehr als
zwei Fleischgerichte als vorrätig gehalten belaunt gegeben werden. Dies Ergebnis steht
im Einklang mit § 1 Absatz 2, wonach Bestrafung eintritt, wenn feste Speisefolgen mehr
als die dort bezeichnelen Gänge enlhalten. Letzteres ist nicht erst dann der Fall, wenn
die tatsächlich verabfolgte Speisenfolge mehr als die zulässigen Gänge enthält, sondern
schon dann, wenn der Inhalt der aufliegenden oder den Gösten sonstwie zugänglichen
Speisekarten erkennen läßt, daß mehr als die zulässigen Gänge oder andere Gänge als die
zulässigen vorrätig gehalten und auf Bestellung verabfolgt werden lkönnen.
⅛ Lemme a. a. O. 471. Der bestellende Gast macht sich der Anstiftung schuldig.
10. Bet. über Pferdefleisch. Vom 13. Dezember 1916. (Röl. 1357.) )
— Bolkern . 22. 5. 16.] § 1. Die Preise für Pferdefleisch dürfen im Kleinhandel
bei der Abgabe an den Verbraucher folgende Beträge nicht übersteigen:
für 1 Pfund Lendenbratfleisch, Leber, Frischwurst oder Fett... I,80 Mark,
„ 1 Pfund Muskelfleisch, ausgenommen Lendenbratfleisch, ohne
2Knohen:: 1,60 „
„ 1 Pfund Herz und Eingeweide, Kopfsfleisch und anderegeringere
Sorten Fleisch, ausgenommen Lberl 1,10 „
„ 1 Psund Krohen "l. 0,.20 „
§*2. Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältuisse in den verschiedenen
Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten
Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes niedrigere Höchstpreise, als im § 1
sestgesetzt sind, festsetzen.
S393. Die Kommunalverbände können den Verkehr mit Pferden, die zur Schlachtung
bestimmt sind, und mit Pferdefleisch sowie den Verbrauch von Pferdefleisch regeln. Sie
können den Gemeinden die Regelung für die Gemeindebezirke übertragen. Gemeinden,
die nach der letzten Volkszählung mehr als 10000 Einwohner hatten, können die Über-
tragung verlangen.
Die Vorschrist im 5 2 Satz 2 der Verordnung vom 21. August 1916 über die Rege-
lung des Fleischverbrauchs (Rel. 941) bleibt unberührt.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können die
Kommunalverbände und Gemeinden für die Zwecke der Regelung vereinigen, sie können
auch die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehmen. Soweit
die Regelung hiernach für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu
diesem Bezirke gehörenden Stellen.
§ 4. Die Herstellung von Dauerwurst aus Pferdefleisch wird untersagt.
§ 5. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Berordnung
zulassen. v
§ 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten
Höchstpreise überschreitet,
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den diese
Freise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet,
3. wer der Vorschrift im 3 4 oder den nach § 3 erlassenen Bestimmungen zuwider-
handelt.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be-
dieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
8 7. Diese Verordnung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft.
1) Preuß. Ausführungsanwelsung v. 20. 12. 16 (HMBl. 17, 8) im Nachtrag.