340 4. Verwertung der Nohsloffe usv. XIV. Fleisch, Wild, Fische ussd.
1. Fleischpreise.
a) Bek. zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für
Schweinefleisch, v. A. November 1915 (REl. 725) mit der #nde-
rung v. 29. November 1913 (REl. 788, i. Kr. seit 30. Aov.).7T)
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§ 5b. Bei Abgabe an den Verbraucher darf der Preis
für frisches (rohes) Schweinefleisss 140 vom Hundert,
für frisches (rohes) N.ttt 180 „ R
des in der nächstgelegenen Schlachthausgemeinde für das Lebendgewicht der Schweine
im Gewichte von 80 bis 100 Kilogramm geltenden Höchstpreises nicht übersteigen. Die
Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können die Verhält-
nissätze niedriger sestsetzen.
Die Gemeinden können Höchstpreise für die einzelnen Fleischsorten festsetzen; sie
dürfen dafür den nach Abs. 1 maßgebenden Preis nicht übersteigen.
Sind die Höchstpreise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Nieder-
lassung des Verkäufers andere als am Wohnort des Käufers, so sind die ersteren maß-
gebend.
§ 3a. (Fassg. 29. 11.) Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung
auf aus dem Ausland eingeführte Schweine und auf frisches (rohes) Schweinefleisch und
frisches (rohes) Fett, das aus dem Ausland eingeführt wird.
Die Landeszentralbehörden erlassen Bestimmungen über den Vertrieb dieser Waren.
Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden.
Hierzu:
Preußische Anordnung, betr. Verkauf ausländischer Butter und aus-
ländischen Schweinefleisches, Fettes usw.
a) vom 8. Dezember 1915. (H# l. 35.)
§ 1. Der Verkauf ausländischer Butter, die von der Zenkral-Einkaufsgesellschaft
Mm. b. H. in Berlin zu einem höheren Preise als dem inländischen Höchstpreis bezogen ist,
an den Verbraucher und der Verkauf von ausländischem rohen oder zubereiteten Schweine-
fleisch und Scheinefett, Schweinefleischwaren und Schweinefetlwaren an den Verbraucher
unterliegt den nachstehenden Veschränkungen, wenn höhere Preise, als die für die Inlands-
waren festgesetzten Preise, gefordert werden. Als ausländisches Schweinefleisch usw. gilt
auch die aus ausländischen Schweinen bei der Ausschlachtung im Inlande gewonnene Ware.
§ 2. Wer die im §& 1 genannien Waren an den Verbraucher zu erhöhten Preisen
verkaufen will, bedarf dazu der Genehmigung des Gemeindevorstandes.
§8 3. Die Gemeindevorstände haben auf Grund der §5 12 f. der Verordnung über
die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September
und 4. November 1915 (Rl. 607 und 728ff.) Preise für ausländische Butter festzu-
setzen. Ob sie Preise für die übrigen im & 1 erwähnten Waren festsetzen wollen, bleibt ihnen
überlassen.
Sie haben auf Grund der §5 12f f. a. a. O. ferner für den Vertrieb der Waren die
erforderlichen Anordnungen zu treffen, um eine Trennung der aus dem Auslande be-
zogenen Waren von der Inlandsware in einer für die Käufer leicht erkennbaren Weise
sicherzustellen. Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht: Einrichtung beson-
derer Läden, Verkaufsstellen und Marktstände für Auslandsware; die Vorschrift beson-
derer Verpackung der Waren (Banderolen usw.); die Trennung der Verkaufsräume für
#) Über die teilweise Aufhebung dieser VO. ist zu vgl. § 15 Abs. 2 VO. v. 14.
2. 16., unten S. 346. „