Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch. 341
inländische und ausländische Ware; Anschläge für die Käufer in den Läden; Vorschriften
über die Buchführung wegen der Auslandswaren; häusige Kontrolle der Buchführung
und des Betriebs der Läden. Welche Mittel zur Anwendung zu bringen sind, wird sich
nur auf Grund der örtlichen wirtschaftlichen Berhälinisse entscheiden lassen.
§ 4. Soweit es sich bei der hiernach zu treffenden Regelung um Anordnungen
handelt, die gemäß & 12 Ziff. 2 und 4 der Verordnung vom 25. September /4. November
1915 ergehen und die in der vorliegenden Verordnung erwähnten Waren belressen, wer-
den die Regierungspräsidenten, in Berlin der Oberpräsident, in Abänderung der Aus-
führungsanweisung vom 10. November 1915 (HMBl. 364) ermächtigt, ihre Zustimmung
ohne vorherigen Bericht zu erteilen. Bezüglich der Anordnungen auf Grund des §* 13
Ziff 20 der Verordnung vom 25. September 4. November 1915 behält es bei den Vor-
schriften der Ausführungsanweisung vom 10. November 1915 sein Bewenden.
§ 5. Die Verordnung vom 4. Dezember 1915 über die Regelung des Verkehrs mit
ausländischer Butter sieht in Art. II die ausdrückliche Möglichkeit vor, den Betrieb zu
schließen. Bei den Betrieben, die mit den anderen in § 1 erwähnten Waren haudeln, ist
die gleiche Möglichkeit auf Grund der Berordnung vom 23. September 1915 (RGBl.
603) über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel gegeben. Auch bleibt
es den Gemeindevorständen überlassen, bei der Erteilung der Erlaubnis (6 3 der vor-
liegenden Anordnung) sich den jederzeitigen Widerruf vorzubehalten.
8 6. Zuständige Behörde im Sinne des Art. UI der Berordnung vom 4. Dezember
1915 über die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter ist die Ortspolizeibehörde,
höhere Verwaltungsbehörde der Regierungspräsidenk, in Berlin der Oberpräsident.
Dic in dieser Anordnung den Gemeindevorständen übertragenen Befugnisse stehen
mit den aus § 15 der Verordnung vom 25. September 4. November 1915 ergehenden
Maßgaben auch den Regierungspräsidenten, für Berlin dem Oberpräsidenten, und für
die Landkreise den Kreisausschüssen bzw. Landräten zu.
8 7. Die Ubertretung dieser Anordnung und der von den Gemeinden zu erlassenden
Anordnungen ist auf Grund des § 17 der Berordnung vom 25. September 4. November
1915 zu bestrafen.
6) vom 15. Dezember 1915. (HMl. 395.)
In der Anordnung der Landeszentralbehörden vom 8. Dezember 1915, betr. die
Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter und mit ausländischem Schweinefleisch
usw., wird hinter §5 6 folgender § 62#eingeschaltet:
§ Ca. Gemeinden und Kommunalverbände, die in erheblichem Umfang auf die
Bersorgung mit ausländischer Butter angewiesen sind, dürfen, falls eine verschiedene
Bemessung der Preise für inländische und ausländische Butter besonderen Schwierig-
keiten begegnel, einen Preisausgleich zwischen inländischer und ausländischer Butier
durch Festsetzung eines einheitlichen Verkaufspreises herbeiführen. Um dem Ver-
käufer der ausländischen Butter den Unterschied zwischen seinem höheren Einstands-
preise und dem festgesetzten Verkaufspreise zu vergüten, kann die zum Verkaufe ge-
langende inländische Butter mit einem entsprechenden Zuschlage belegt werden.
Die Befugnis des Abs. 1 steht auch Vereinigungen von Kommunalverbänden,
Gemeinden und Gutsbezirken zu. Diese Befugnis kann anstatt durch die Gemeinden
und Kommunalverbände durch ihren Vorstand wahrgenommen werden.
Eine auf dieser Grundlage getroffene Regelung bedarf der Genehmigung der unter-
zeichneten Minister. Sie wird an die Bedingung geknapft werden, daß eine Regelung
des Butlerverbrauchs innerhalb des Kommunalbezirks erfolgt.
d) Bek. zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für
Schweinefleisch. Vom 14. Februar 1916. (Rl. 99.)
138.1 § 1. Beim Verkaufe von Schlachtschweinen durch den Viehhalter außer im Falle des
§ 3 darf der Preis füc 50 Kilogramm Lebendgewicht, nüchtern gewogen, nicht übersteigen