344 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
fette (früher zur
Schweine Zucht benutzte)
Sanen und Eber
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Königsberg i. Fr., in den Fürsten- l I «
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stadt, Waldeck ohne den Kreiê Pyr- . . .
mont, Reuß ä. L., Reuß i. L. und · i
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h) im Regierungsbezirke Wiesbaden . - s
ohne den Kreis Biedenkopf, im 6
Kreise Wetzlar aus dem Regie- 1T # )
rungsbezirke Coblenz, in den Krei- 6 I
sen Gersfeld, Fulda, Schlüchtern, 7 # i
Gelnhausen, Hanau (Stadt und « I
Land) vom Regierungsbezlrke Cas- 6 -
sel, in Hohenzollern, in den König- .
relchen Bayern und Württemberg, - « :
in den Großherzogtümern Baden .
und Hessen und in den Enkladen I ;
Ostheim a. Rhön und Königsberg s 5ß
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i) in Elsaß-Lothringen 110) 100 90 85;, 80 120 115 95
Der Preis in Spalte 1 erhöht sich bei Schweinen (mit Ausnahme ehemaliger Zucht-
sauen und Zuchteber) im Lebendgewichte, nüchtern gewogen, von über 100 bis 110 Kilo-
gramm um 10 vom Hundert, von über 110 bis 120 Kilogramm um 15 vom Hundert, von
über 120 bis 140 Kilogramm um 20 vom Hundert, von über 140 Kilogramm um 25 vom
Hundert.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Für die Kosten der Beför-
derung bis zu nächsten Verladestelle des Viehhalters und die Kosten der Verladung daselbst
darf ein Zuschlag nicht erhoben werden; ist aber die Verladestelle weiter als 2 Kilometer
vom Standort des Tieres entfernt, so kann für diese Kosten ein Zuschlag zum Höchstprels
berechnet werden, der für je angefangene 50 Kilogramm Lebendgewicht 1 Mark nicht
übersteigen darf. Maßgebend ist der Höchstpreis des Bezirkes, in dem sich die Ware zur
Zeit des Vertragsabschlusses befindet.
§ 2. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen, insbe-
sondere die auf Grund des & 15b der Verordnung des Bundesrats über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 in
der Fassung vom 4. November 1915 (Röl. 728) durch die Landeszentralbehörden ge-
bildeten Viehhandelsverbände, können Abweichungen von den Hoöchstpreisen für ihren
Bezirk oder Teile ihres Bezirkes anordnen. Zu Abweichungen nach oben ist die Zustim-
mung des Reichskanzlers erforderlich.