Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch. 345
8 3. Die Preise für den Verkauf durch den Viehhalter auf dem Markte sowie für
den Handel werden durch die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten
Stellen geregelt.
§ 4. Der Verkauf von Schlachtschweinen darf nur nach Lebendgewicht erfolgen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen sind befugt, Aus-
nahmen zuzulassen; sie haben dabei festzusctzen, nach welchem Verhältnis das Lebend-
gewicht in Schlachtgweicht umzurechnen ist.
86. Bei Schweinen, die auf die Schlachtviehmärkte aufgetrieben werden, ist der
Borkauf, das Vorzeichnen und das Zurückstellen von Schwelnen auf Bestellung verboten.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können Ausnahmen
zulassen.
Die zuständige Behörde lann Bestimmungen über die Zulassung der Käufer und
die Verkeilung der Schweine an sie auf den Schlachtviehmärkten erlassen. Schweine,
die bis zum Marktschluß unverkauft bleiben, müssen der Gemeinde oder dem Kommunal-=
verbande des Marktorts auf deren Verlangen läuflich überlassen werden.
§ 6. Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß frisches Schweineslelsch, das
aus anderen inländischen Orten eingeführt wird, nur an den von ihr bezeichneten Stellen
verkauft werden darf.
§ 7. Die Gemeinden sind verpflichtet:
1. Höchstpreise bei der Abgabe an den Verbraucher für die einzelnen Sorten (Stücke)
des frischen (rohen) Schweinefleisches, für zubercileles, insbesondere gepökeltes
oder geräuchertes Schweinefleisch, für frisches (rohes) und für ausgelassenes
Schweinefectt, für gesalzenen und geräucherten Speck sowie für Wurstwaren
festzusetzen; ·
2. zu bestimmen, wieviel mindestens vom Schlachtgewichte des Schweines oder
welche Teile bei gewerblichen Schlachtungen frisch verkauft werden müssen.
Die Landeszentralbehörden können anordnen, daß die Festseßungen (Nr. 1) und
die Bestimmungen (Nr. 2) anstatt durch die Gemeinden durch deren Vorstand erfolgen.
An Stelle der Gemeinden sind die Kommunalverbände befugt und auf Anordnung der
Landeszentralbehörden verpflichtet, die vorbezeichneten Festsetzungen und Bestimmungen
zu treffen.
Die Festsetzungen (Nr. 1) und die Bestimmungen (Nr. 2) bedürfen der Zustim-
mung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmien Behörden. Diese können
die Festsetzungen und Bestimmungen selbst treffen oder Anordnungen hierüber erlassen.
Bei den Breisfestsetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie die Versorgungsinter-
essen anderer Bundesstaaten nicht beeinträchtigen. Der Reichskanzler kann Vorschriften
über den Ausgleich der Prelse erlassen.
§ 8. Die in dieser Verordnung und auf Grund derselben festgesetzten Preise sind
Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (R#l. 516) in Verbindung mit
der Bekanntmachung vom 21. Jannar 1915 (Rl. 25) und vom 23. September 1915
(Re#l. 603).
8 9. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können
die Abgabe von Fleisch aus Hausschlachtungen an Dritte gegen Entgelt beschränken oder
verbieten.
Die Gemeinden oder Kommunalverbände sind berechtigt und auf Anordnung der
Landeszentralbehörden verpflichtet, die gewerblichen Schlachtungen von Schweinen
außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser zu beschränken oder zu verbieten.
§ 10. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Berordnung und bestimmen, wie das Lebendgewicht, nüchtern gewogen (5 1), zu
berechnen ist. Sie bestimmen, wer als Gemeinde, Kommunalverband, als zuständige
Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.