Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch. 345 
8 3. Die Preise für den Verkauf durch den Viehhalter auf dem Markte sowie für 
den Handel werden durch die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten 
Stellen geregelt. 
§ 4. Der Verkauf von Schlachtschweinen darf nur nach Lebendgewicht erfolgen. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen sind befugt, Aus- 
nahmen zuzulassen; sie haben dabei festzusctzen, nach welchem Verhältnis das Lebend- 
gewicht in Schlachtgweicht umzurechnen ist. 
86. Bei Schweinen, die auf die Schlachtviehmärkte aufgetrieben werden, ist der 
Borkauf, das Vorzeichnen und das Zurückstellen von Schwelnen auf Bestellung verboten. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können Ausnahmen 
zulassen. 
Die zuständige Behörde lann Bestimmungen über die Zulassung der Käufer und 
die Verkeilung der Schweine an sie auf den Schlachtviehmärkten erlassen. Schweine, 
die bis zum Marktschluß unverkauft bleiben, müssen der Gemeinde oder dem Kommunal-= 
verbande des Marktorts auf deren Verlangen läuflich überlassen werden. 
§ 6. Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß frisches Schweineslelsch, das 
aus anderen inländischen Orten eingeführt wird, nur an den von ihr bezeichneten Stellen 
verkauft werden darf. 
§ 7. Die Gemeinden sind verpflichtet: 
1. Höchstpreise bei der Abgabe an den Verbraucher für die einzelnen Sorten (Stücke) 
des frischen (rohen) Schweinefleisches, für zubercileles, insbesondere gepökeltes 
oder geräuchertes Schweinefleisch, für frisches (rohes) und für ausgelassenes 
Schweinefectt, für gesalzenen und geräucherten Speck sowie für Wurstwaren 
festzusetzen; · 
2. zu bestimmen, wieviel mindestens vom Schlachtgewichte des Schweines oder 
welche Teile bei gewerblichen Schlachtungen frisch verkauft werden müssen. 
Die Landeszentralbehörden können anordnen, daß die Festseßungen (Nr. 1) und 
die Bestimmungen (Nr. 2) anstatt durch die Gemeinden durch deren Vorstand erfolgen. 
An Stelle der Gemeinden sind die Kommunalverbände befugt und auf Anordnung der 
Landeszentralbehörden verpflichtet, die vorbezeichneten Festsetzungen und Bestimmungen 
zu treffen. 
Die Festsetzungen (Nr. 1) und die Bestimmungen (Nr. 2) bedürfen der Zustim- 
mung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmien Behörden. Diese können 
die Festsetzungen und Bestimmungen selbst treffen oder Anordnungen hierüber erlassen. 
Bei den Breisfestsetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie die Versorgungsinter- 
essen anderer Bundesstaaten nicht beeinträchtigen. Der Reichskanzler kann Vorschriften 
über den Ausgleich der Prelse erlassen. 
§ 8. Die in dieser Verordnung und auf Grund derselben festgesetzten Preise sind 
Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (R#l. 516) in Verbindung mit 
der Bekanntmachung vom 21. Jannar 1915 (Rl. 25) und vom 23. September 1915 
(Re#l. 603). 
8 9. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können 
die Abgabe von Fleisch aus Hausschlachtungen an Dritte gegen Entgelt beschränken oder 
verbieten. 
Die Gemeinden oder Kommunalverbände sind berechtigt und auf Anordnung der 
Landeszentralbehörden verpflichtet, die gewerblichen Schlachtungen von Schweinen 
außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser zu beschränken oder zu verbieten. 
§ 10. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Berordnung und bestimmen, wie das Lebendgewicht, nüchtern gewogen (5 1), zu 
berechnen ist. Sie bestimmen, wer als Gemeinde, Kommunalverband, als zuständige 
Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
	        
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