Preuß. Ausführungsanweisung über Regelung der Preise für Schlachtschweine usw. 347
gewicht erfolgen. Es ist zulässig, mehrere Schweine zusammen zu einem Einheitspreis
für 50 kg Lebendgewicht zu verkaufen oder zu kaufen, doch müssen es Schweine gleicher
Gewichtsklasse und gleicher Beschafsenheit sein.
Zu 8 5. Zuständige Stelle in Absatz 1 Satz 2 ist der Regierungspräsident, für Berlin
der Oberpräsident.
Zustländige Behörde in Absatz 2 ist der Gemeindevorstand.
Die Bestimmung des Abs. 2 bezweckt eine gleichmäßige Berücksichtigung der Käufer,
die bisher an dem Markt ihren Bedarf gedeckt haben. Der Gemeindevorstand wird auf
Grund der Feststellung, welchen Teil der dem Marktorte zugeführten Schweine der ein-
zelne Käufer bisher erworben hat, die Zuweisung vorzunehmen haben. Käufe von Schwei-
nen außerhalb des eigenllichen Marktes sind auf die den Käufern zum Erwerb zuzuweisende
Stückzahl anzurechnen.
Die Heeres- und Marineverwaltung deckt ihren Bedarf in der Regcel nicht durch
Käufe auf dem Markt. Sollle sie ausnahmsweise dazu genötigt sein, so ist die Gemeinde
des Marklortes verpflichtet, der Heeresverwallung die Erlaubnis zum Erwerb von soviel
Schweinen, als sie braucht, zu erteilen. Erforderlichenfalls ist die für die anderen Käufer
zugelassene Ankaufsmenge im Verhältnis zum dann noch verfügbaren Angebote herab-
zusetzen.
Zu § 6. Zuständige Behörde ist der Gemeindevorstand.
Zu 3 7. In Stadtlreisen haben die Festsetzungen (Nr. 1) und die Bestimmungen
(Nr. 2) durch den Gemeindevorstand, im übrigen durch den Vorstand des Kreiskommunal-
verbandes zu erfolgen.
Das Recht der Zustimmung nach Abs. 3 wird dem Regierungspräsidenten, in Berlin
dem Oberpräsidenten übertragen.
Nach § 15 bleiben die in § 5 der Verordnungen vom 4. November 1915 (R l.
725) vorgesehenen oder auf Grund des §95 u. a. O. festgesetzten Preise für Schweinefleisch,
Schweinefett usw. bis zum Inkrafttreten der auf Grund dieser Verordnung festzusetzen-
den Höchstpreise bestehen. Bei der Festsetzung neuer Preise sind einerseits die Stallpreise
in den Bezugsgebieten, die Zuschläge für den Handel (5§ 3) und die Interessen des Fleischer-
gewerbes, andererseils aber auch die Inleressen der Verbraucher angemessen zu berück-
sichtigen. Die Regierungspräsidenten haben bei der Preisfestsetzung auf eine den höheren
Unkoslen des Handels und des Fleischergewerbes in den größeren Städten und Industric-
gebieten Rechnung tragende Abstufung der Preise hinzuwirken. Ein angemessener Teil
des Fleisches ist zu niedrigen Preisen abzugeben und der Ausgleich durch entsprechende
Höherbemessung der Preise für die besseren Stücke herbeizuführen. Auf die beschleunigte
Durchführung der Preisfestsetzungen ist Wert zu legen.
Zu §9. Die Befugnis im Abs. 1 wird dem Regierungspräsidenten übertragen. Die
Hausschlachtungen für den eigenen Bedarf des Eigentkümers der Schweine dürfen Be-
schränfungen nicht unterworfen werden.
Zu § 10. Kommunalverbände sind die Landkreise. Wer als Gemeinde und als Vor-
stand der Gemeinde und der Kommunalverbände anzusehen ist, bestimmen die Gemeinde-
verfassungsgesetze und die Kreisordnungen. Als Gemeinden im Sinne der Verordnung
gelten auch Gutsbezirke.
Zn § 12. Die Bestimmungen des Erlasses vom 8. Dezember 1915 — IID 16111
M. f. H./IA le 13477 M. f. L./V. 14624 M. d. J. — sind, soweit sie sich auf den Ver-
kauf ausländischen Schweinefleisches, Schweinefettes usw. beziehen, durch den zweiten
Satz des Absatzes 1 des + 12 dieser Verordnung insoweit abgeändert worden, als die ge-
nannten Waren nicht mehr in Verkaufsstellen gewerbsmäßig abgegeben werden dürfen,
in denen inländische Waren dieser Art abgegeben werden.
Zu 8 14. Zuständige Behörde ist die Ortspolizeibehörde, höhere Verwaltungsbe-
hörde ist der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident.
Die für die Kommunalverbände (Stadt- und Landkreise) erforderlichen Abdrucke
werden beigefügt.