Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Preise für Wild. 349 
§ 2. Die Prrise sind für das Reichsgebiet maßgebend, soweil nichl nach § 3 abwei- 
chende Bestimmungen getroffen werden. 
§ 3. Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisse in den verschiedenen 
Wirlschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten 
Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den Preisen an- 
ordnen. Der Reichskanzler kann Höchstgrenzen für diese Abweichungen vorschreiben. 
Wrd von der Befugnis des Abs. 1 Gebrauch gemacht, so ist maßgebend für den 
einzelnen Verkauf der Höchstpreis des Ortes, in dessen Bezirk der Verkäufer seine gewerb- 
liche Niederlassung und, in Ermangelung einer solchen, seinen Wohnsitz hat, und wenn 
der Verkauf für Rechnung des Jagdberechtigten erfolgt, der Preis des Ortes, in dessen 
Bezirk das Wild erlegt ist. 
Wird das Wild an einen anderen als den nach Abs. 2 maßgebenden Ort verbracht 
und dort für Rechnung des Eigentümers verkauft, so ist der an diesem Orte geltende Höchst- 
preis maßgebend. 
§ 4. Insoweit Preise gemäß §# 1 festgesetzt sind, sind die Landeszentralbehörden 
oder die von ihnen bestimmten Behörden verpflichtet, Höchstpreise für den Kleinverkauf 
von Wild unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhällnisse festzusetzen. Die 
Höchstpreise können verschieden festgesetzt werden, je nachdem der Kleinverkauf durch den 
Jäger selbst oder durch den Händler erfolgt. Der Reichskanzler ist befugt, Vorschriften 
über die Grenzen zu erlassen, innerhalb deren sich die Kleinverkaufshöchstpreise zu be- 
wegen haben. 
Die Vorschriften im § 3 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 
§ 5. Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im. 
Sinne des Gesetzes, belreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Be- 
kanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Röl. 516) in Verbindung mit den Bekannt- 
machungen vom 21. Januar 1915 (Röl. 25) und vom 23. März 1916 (REl. 183). 
§ 6. Als Kleinverkauf im Sinne dieser Berordnung gilt der Verkauf an den Ver- 
braucher. Als Großhandel gelten alle sonstigen Verkäufe. 
§ 7. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 
3 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (26. 8.] in Kraft. Die 
Berordnung über die Regelung der Fisch= und Wildpreise vom 28. Oklober 1915 (RGl. 
716) tritt am gleichen Tage außer Kraft; die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten 
Höchstpreise für Wild bleiben bis auf weileres in Geltung; die Vorschrift im 5& 5 findet 
auf sie Anwendung. 
Hierzu: 
a) Bek. über die Festsetzung der Preise für Wild. Vom 17. September 
1916. (REl. 1046.) 
[r#teAa. Wildpreis BD., BD. 22. 5. 16.] I. Auf Grund des §& 1 der Verordnung vom 24. 
August 1916 (Re#l. 959) werden für den Großhandel mit Wild folgende Preise festgesetzt: 
1. bei Rehwild (mit Decke) für 0,5 Kllogrm 1s,30 Mark, 
2. bei Rot= und Damwild (mit Decke) für 0,5 Kilogramm 1,10 „ 
3. bei Wildschweinen (mil Schwarte) 
a) bei Tieren im Gewichte bis zu 35 Kilogramm einschließlich 
für 0,5 Kilognenn: 1,15 „ 
b) bei Tieren über 35 Kilogramm für 0,5 Kilogramm 0,95 „ 
4. bei Hasen 
a) mit Balg, das Sückkk .... 5,.,5 „ 
b) ohne Balg, das Stüch.. ...... 4,5 „ 
5. bei wilden Kaninchen 
a) mit Balg, das Sticcc ..... ..... 1,50 „ 
b) ohne Balg, das Süccksskkk 1,40 „
	        
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