354 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
Neben der Strafe lönnen die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be-
ziehl, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 4. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung 113. 12.] in Kraft.
b) Bek. über die Regelung der Fischpreise. Vom 1. Mai 1916.
(RGVBl. 347.)
18.] 8 1. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Preise für den Großhandel mit Fischen nach
Anhörung von Sachverständigen festzusetzen.
§ 2. Die Preise sind für das Reichsgebiet maßgebend, soweit nicht gemäß § 3 ab-
weichende Bestimmungen getroffen werden.
§ 3. Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisse in den verschiedenen
Wirtschaftsgebielen können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten
Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den Preisen an-
ordnen. Der Rrichskanzler kann Höchstgrenzen für diese Abwelchungen vorschreiben.
Bei Verschledenheit der Preise am Orte der gewerblichen Nlederlassung des Käufers
und des Verkäufers sind die für den letzteren Ort geltenden Preise maßgebend.
Wird die Ware an einen anderen Ort als an den der gewerblichen Niederlassung des
Verkäufers verbracht und dort für dessen Rechnung verkauft, so sind die für diesen Ort
geltenden Preise maßgebend.
#s 4. Insoweit Preise gemäß § 1 festgesetzt sind, sind Gemeinden mit mehr als zehn-
lausend Einwohnern verpflichtet, andere Gemeinden sowie Kommunawerbände berech-
tigt und auf Anordnung der Landeszentralbehörde verpflichtet, Höchstpreise für den Klein-
verkauf von Fischen unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse festzu-
seßen. Der Reichskanzler ist befugt, Vorschriften über die Grenzen zu erlassen, innerhalb
deren sich die Kleinverkaufshöchstpreise zu bewegen haben. Soweit Preisprüfungsstellen
bestehen, sind diese vor der Festsetzung zu hören.
Sind die Höchstpceise am Octe der gewerblichen Nlederlassung des Verkäufers
andere als am Wohnort des Käufers, so sind die ersteren maßgebend.
§ 5. Gemeinden können sich miteinander und mit Kommunnalverbänden zur ge-
meinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen.
Die Landeszentralbehörden können Kommunalvecbände und Gemeinden zur ge-
meinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen.
8 6. Soweit die Höchslpreise für einen größeren Bezirk geregelt werden, ruht die
Verpflichtung oder die Befugnis der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden und Kom-
munalverbände.
§ 7. Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchslpreise im
Sinne des Gesetzes, belrefsend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 1914 (RcBl. 616) in Verbindung mit den Bekanni-
machungen vom 21. Januar 1915 (RGll 25) und vom 23. März 1916 (Röl. 183).
§ 8. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung des
§ 4. Sie können anordnen, daß die Festsetzungen nach § 4 anstatt durch oie Gemeinden
und Kommunalverbände durch deren Vorstand erfolgen [für Preußen geschehen durch
Vfg. v. 6. 5. 16, HMBl. 1461. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeinde-
oder als Vorstand im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. [Preußen, AfP#g. v. 6. Mai
16, HMBl. 146, Kom Verb. Landkreise. Wer als Gem. und Vorst. der Gem. und der
Kom Verb. anzusehen ist, bestimmen die Gem Verf Ges. und die Kreis O. Die Gutsbezirke
werden den Gem. gleichgestellt.]
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden sind befugt,
Ausnahmen zuzulassen.
§ 9. Als Kleinverkauf im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Ver-
braucher.