Festsetzung von Preisen für Sũßwassersische. 355
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung 12. 5.) in Kcaft. Die
Verordnung über die Regelung der Fisch- und Wildpreise vom 28. Oktober 1915 (RGBl.
716) tritt, soweil sie Bestimmungen über Fischpreise enthält, am gleichen Tage außer
Kraft; jedoch bleiben die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Höchstpreise bis auf
weiteres in Kraft.
Hier zu:
a) Bek. über die Festsetzung von Preisen für Süßwasserfische.
Vom 24. Juni 1916. (R#l. 585.)
I######. Fischpreis „O.] I. Beim Verkaufe von Süßwasserfischen im Großhandel
dürfen für fünfzig Klogramm Reingewicht einschließlich Verpackung folgende Preise nicht
überschritten werden:
bei Krpoen 105 Mark,
„ Schlen -.......... 125 „
„Hechten.. ...... 120 „
„ Bleien oder Brachsen von 1 Kilogramm und darüber 80 „
unter 1 Kilogramm .. . . . ... 60 „
„ Plötzen und Rotaugen von 1 Kilogramm und darüber 60 „
unter 1 Kilogramm .. .. . ... 50 „
II. Insoweit für Süßwassersische gemäß § 4 der Verordnung des Bundesrats vom
1. Mai 1916 (ReBl. 347) Höchstpreise für die Abgabe im Kleinverkauf an den Verbraucher
sestgesetzt werden, dürfen sie für 0,5 Kilogramm folgende Sätze nicht übersteigen:
bei Karpffen: 1,30 Mark,
„Schleien.. .. 1,50 „
„"„ Hechhktennt 1,50 „
„, Bleien oder Brachsen von 1 Kilogramm und darüber 1,00 ,
unter 1 Kilogcnhme 0,75 „
„ Plötzen und Rotaugen von 1 Kilogramm und darüber 0,75 „
unter 1 Kilogncrn . .. 0,65 „
Bei abweichender Anordnung der Grundpreise gemäß § 3 der Verordnung des
Bundesrat vom 1. Mai 1916 (Rl. 347) tritt eine entsprechende Anderung dieser
Säte ein.
III. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung 126.6.] in Kraft. Die
Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Süßwasserfische vom 5. Dezember
1915 (Rl. 804) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.
6) Preußische Verfügung vom 8. Juli 1916. (H# . 222.)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 der Bundesratsverordnung über die Regelung der Fisch-
preise vom 1. Mai 1916 (Re#Bl. 347) werden folgende Abweichungen von den von dem
Herrn Reichskanzler durch die Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für
Süßwasserfische vom 24. Juni 1916 (Re#l. 585) festgesetzten Höchstpreisen angeordnet:
I. Beim Verkaufe von Plötzen und Rotaugen im Großhandel dürfen für 50 Kilo-
gramm Reingewicht einschließlich Verpackung folgende Preise nicht überschritlen werden:
60 M., sofern je 3 Fische zusammen 0,5 Klogramm und darüber wiegen,
50 M., sofern je 3 Fische zusammen wenlger als 0,5 Kilogramm wiegen.
II. Insoweit für Plötze und Rotaugen gemäß §& 4 der Bundesratsverordnung vom
1. Mai 1916 (RGl. 347) Höchstpreise für die Abgabe im Kleinverkauf an den Verbraucher
sestgesetzt werden, dürfen sie für 0,5 Kllogramm folgende Säte nicht übersteigen:
0,75 M., sofern je 3 Fische zusammen 0,5 Kilogramm und darüber wiegen,
0,65 M., sofern je 3 Fische zusammen weniger als 0,5 Kilogramm wiegen.
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