Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Preise für Teichsische. 357 
4) Bek. über die Preise für Teichfische. Vom 9. September 1916. 
(RGBl. 1108.) 
I### A. Fischpreis BO., BD. 22. ö. 16.] 1. Auf den Absatz von Karpfen und Schleien 
aus inländischen Teichwirtschaften, deren Wasserfläche drei Hektar nicht überschreitet, so wie 
von Karpfen und Schleien aus inländischen Wildgewässern finden die auf Grund der 
Verordnung des Bundesrats über die Regelung der Fischpreise vom 1. Mai 1916 (RoBl. 
347) festgesetzten Höchstpreise keine Anwendung, sosern der Absatz mit Genehmigung 
der Kriegsgesellschaft für Telchsischverwertung m. b. H. in Berlin erfolgt. 
II. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung (9. 9.) in Kraft. 
Begründung. (D. N. IX 66.) 
Eine gesonderte Regelung hat die Teichfischwirtschaft erfahren; eine Festsetzung 
von Höchstpreisen ohne Bewirtschaftung trägt immer die Gefahr mit sich, daß die Ware 
wege nimmt, die volkswirtschaftlich nicht erwünscht sind. Es war zu befürchten, daß 
der Ertrag der deutschen Teichwirtschaft nicht in die Hauptverbrauchsgebiete kam. 
Die Schwierigkeit einer zeitlich richtigen Abstaffelung der Hreise ließ befürchten, daß 
der Konsum unwirtschaftlich schnell vor sich gehen würde. Es ist daher eine Teichfisch- 
verwertungsgesellschaft mit gemeinnützigen Sielen gegründet worden, die sich aus 
Erzeugern zusammensetzt und bezüglich Hreisbildung und Absatz unter Kontrolle des 
Kriegsernährungsamts steht. Der Kriegsgesellschaft für Teichfischoerwertung m. b. B. 
ist durch die Bek. v. 6. August 1916 (RG#Bl. 925) ein Absatzmonopol übertragen worden. 
Narpfen und Schleien dürfen nur mit Genehmigung der Gesellschaft abgesetzt werden 
Tediglich Karpfen und Schleien aus inländischen Wildgewässern und aus inländischen 
Teichwirtschaften, deren Wasserfläche 3 ha nicht überschreitet, waren nach dieser Der- 
ordnung ausgenommen. Um aber auch biese Fische durch die Kriegsgesellschaft für 
Teichfischverwertung m. b. B. zu den Hreisen dieser Gesellschaft absetzen zu können, 
sind die entsprechenden Zestimmungen später durch die Bek. v. 9. September 1016 
(Resl. loos) getroffen worden. 
Bek. der Kriegsgesellschaft für Teichfisch-Verwertung. 
a) Dom 3. August 1016 (Reichsanzeiger Nr. loo). 
Besitzer und Pächter von Teichwirtschaften, deren Gesamtfläche 3 ha und darüber 
beträgt, haben die von der Kriegsgesellschaft für Teichfisch-Verwertung m. b. H. bercit- 
gestellten Fragebogen anzufordern und gewissenhaft auszusüllen. 
Händler, die im Jahre 1915 nachweislich mit Karpfen und Schleien gehandelt haben 
und 1916 handeln wollen, sind gleichfalls verpflichtet, Fragebogen zu bezlehen, deren 
gewissenhafte Ausfüllung ihnen obliegt. 
Die Preise für den Verkauf bon Speisekarpfen und Speiseschleien werden Anfang 
September d. J. festgesetzt. Der Verkauf obengenannter Fischarten vor dem 15. Sep- 
tember d. J. wird nicht genehmigt werden. Eine vorherige Absischung ist daher zwecklos. 
Dort, wo schon Abfischungen statigefunden haben, oder Teiche soweit heute schon abgelassen 
sind, daß deren Abfischung zu einem früheren Termin als dem 15. September d. J. erfolgen 
mus, ist sofort die Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Teichfischverwertung einzuholen, 
unter eingehender Begründung und amtlicher Beglaubigung der angegebenen Tatsachen. 
Die Genehmigung zum Verkaufe der Fische vor dem 15. September d. J. wird grundsätzlich 
versagt, wo es sich nicht um Notstände handelt. 
Durch die Einführung der Genehmigungspflicht ist die Erfüllung der bisher abge- 
schlossenen Verträge unmöglich geworden, da Genehmigung zur Ausführung derartiger 
Verträge nicht erteilt wird. Die sämtlichen Vorverträge sind daher ungültig. 
Der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft wird derart eingerichtet werden, daß die Fische 
aus den der Genehmigungspflicht unterliegenden Gewässern vorzugsweise für die Be-
	        
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