Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Speisesette. 365 
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert 
Mark bestraft. 
III. Preisborschriften. 
§ 25. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Grundpreise für Speisefette festzusetzen. 
Der Grundpreis ist der Preis, den der Hersteller belm Verkauf im Großhandel frei Berlin 
einschließlich Verpackung fordern kann. 
§ 26. Die Grundpreise sind für das Reichsgebiet maßgebend, soweit nicht gemäß 
# 27 abweichende Beslimmungen getroffen werden. 
§ 27. Zur Berücksichtigung der besonderen Marklverhältnisse in den verschiedenen 
Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden mit Zustimmung des Reichs- 
kanzlers für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezlrkes Abweichungen von den Grundprelsen 
anordnen. v 
Sind die Preise am Orte der Niederlassung oder des Sitzes des Verkäufers andere 
als an dem des Käufers, so sind die ersteren maßgebend. 
§ 28. Der Reichskanzler kann Vorschriften über doe Preisstellung für den Weiler- 
verkauf im Großhandel und im Kleinhandel erlassen. 
§ 29. Die Kommunatwerbände sind verpflichlet, Höchstpreise für den Kleinhandel 
mit Speisefetten unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse festzusetzen. 
Die Höchstpreise müssen sich innerhalb der von dem Reichskanzler festgesetzten Grenzen 
(5 28) halten. Soweit Prelsprüfungsstellen bestehen, sind diese vor Festsetzung zu hören. 
Soweit die Regelung des Verkehrs und Verbrauchs von Speisefetten nach §8 18 durch 
die Gemeinden erfolgt, haben diese die Preise festzusetzen. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Kom- 
munalverbände und Gemeinden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen. 
Sie können die Höchstpreise selbst festsetzen. 
§ 30. Als Kleinhandel im Sinne dieser Vorschriften gilt der Verkauf an den Ver- 
braucher, sowelt er nicht Mengen von mehr als 5 Kilogramm zum Gegenstande hat. 
§ 31. Der Relchskanzler ist ermächtigt, über die Preise für den Groß= und Klein- 
handel mit ausländischer Butter besondere Bestimmungen zu erlassen. 
§ 32. Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im 
Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Be- 
kanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Rül. 516) in Verbindung mit den Bekannt- 
machungen vom 21. Januar 1915 (RE Bl. 25) und vom 23. März 1916 (Rl. 183). 
IV. Ubergangs= und Schlußvorschriften. 
§ 35. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden und Ge- 
meinden in den §# 8 bis 18, 29 übertragenen Anordnungen durch deren Vorstand erfolgen. 
Sie bestimmen, wer als Kommunalverband, als höherc Verwaltungsbehörde, als zuständige 
Behörde, als Gemeinde und als deren Vorstand anzusehen ist. 
§ 34. Die zuständige Behörde kann Molkereien und Geschäfte, deren Unternehmer 
oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu 
ergangenen Ausführungsbestimmungen und Anordnungen auferlegt sind, unzuverlässig 
erweisen, schließen oder durch Beaustragte führen lassen. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet 
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat leine aufschiebende Wirkung. 
§ 35. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bls zu zehnlausend 
Mark oder mit einer dleser Strafen wird bestraft: 
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte oder Vorräte, deren Überlassung nach 
§5 13 verlangt worden ist, beiselteschafft, abgibt, beschädigt, zerstört, verbrauchl, 
verarbeitet oder sonst verwendet, 
2. wer unbefugt Vorräte der in Nr. 1 genannten Art verkauft, kauft oder ein anderes 
Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.