Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

366 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XV. Speisefette, Milch und Käse. 
3. wer den ihm nach den # 12, 17 Abs. 1 Nr. 2 obliegenden Verpflichtungen zu- 
widerhandelt, 
4. wer den auf Grund der §# 10, 13, 14, 15, 16, 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 getroffenen 
Anordnungen zuwlderhandelt. 
§ 36. Vorräte, die der Verkehrs- oder Verbrauchsregelung entzogen werden, 
können ohne Entschädigung zugunsten des Kommunalverbandes, in dessen Bezirke sie sich 
befinden, enteignet werden. § 10 Abs. 2 und §/22 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. 
§ 37. Soweit in den Bundesstaaten bereits eine Verkehrs- und Verbrauchsregelung 
durchge führt ist, verbleibt es bei dieser bis zum 12. August 1916. 
§ 38. Der Reichslanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung 
zulassen. 
§ 39. Die Vorschriften der Verordnung über die Regelung der Butterpreise vom 
22. Oktober 1915 (RGBl. 689) treten alsbald, die Vorschriften der Verordnungen über den 
Verkehr mit Buttier vom 8. Dezember 1915 (RGBl. 807) und über vorläufige Maßnahmen 
auf dem Gebiete der Fetiversorgung vom 8. Juni 1916 (Reßl. 447) treten mit dem 
12. August 1916 außer Kraft. 
Die auf Grund der Verordnung vom 22. Oktober 1915 festgesetzten Preise bleiben 
bis auf weiteres in Kraft. Die Vorschrift im 3 32 findet auf sie Anwendung. 
Die auf Grund des § 11 der Verordnung vom 22. Oktober 1915 erlassenen Bestim- 
mungen bleiben in Kraft. Zuwiderhandlungen werden nach § 24 Abs. 2 Satz 3 bestraft. 
§ 40. Der Reichskanzler kann UÜbergangsvorschriften erlassen. 
8 41. Der Reichskanzler kann die Bewirtschaflung von Milch und Käse der Reichs- 
stelle für Speisefette übertragen und den Verkehr mit diesen Erzeugnissen regeln. Er kann 
bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark oder mil einer dieser Slrafen bestraft, und daß neben der 
Strafe die Erzeugnisse, auf die sich dic strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschled, ob 
sie dem Täler gehören oder nicht, eingezogen werden. 
§ 42. Die Vorschriften über die Beschlagnahme und die Ablieferung des Über- 
schusses (§5 8 bis 16, 20, 21) treten mil dem 12. August 1916, die übrigen Vorschriften mit 
dem Tage der Verkündung (21. 7.) in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeilpunkt 
des Außerkrafttreiens. 
Begründung. (D. N. IX 68.) 
Die zunehmende UKnappheit an Speisefetten und das Bedürfnis einer gleich- 
mäßigen Derteilung der vorhandenen Dorräte auf die Bevölkerung hat Deranlassung 
gegeben, die einheitliche Regelung der Lesamten Fettversorgung aufzunehmen. Bei 
der Schwierigkeit der Materie war es notwendig, die Frage besonders eingehend und 
reiflich zu prüfen, und die beteiligten Kreise zu befragen. Es war jedoch die Ange- 
legenheit eine derart dringliche, daß einige Maßnahmen alsbald ergriffen werden 
mußten. Es wurde daher die D. über vorläusfige Maßnahmen auf dem Gebiete der 
Fettversorgung v. 8. Juni 1916 (Re##Bl. 447) erlassen. Durch diese Derordnung wurde 
die Zekanntmachung über den Derkehr mit Butter v. 8. Dezember los dahin erweitert, 
daß die Abgabepflicht auf Molkereien mit einer Jahresverarbeitung von 50000 bis 
500000 1 Milch ansgedehnt und der Hrozentsatz der zu überlassenden Menge von 13 
v. H. auf 50 v. H. erhöht wurde. Die weitere Hrüfung der Angelegenheit ergab, daß 
es notwendig sei, eine einheitliche Zewirtschaftung aller Speisefetle eintreten zu lassen. 
Der Bundesrot hat deshalb auf Grund des & 5 des sog. Ermächtigungsgesetzes die Bek. 
über Speisefette v. 20. Juli 16 (RBl. 755) erlassen. 
Durch diese Bekanntmachung ist eine „Reichsstelle für Speisefetie“ geschaffen 
worden. Sie zerfällt in eine Derwaltungsabteilung und eine Geschäftsabteilung. Die 
VDerwaltungsabteilung ist eine Behörde mit einem Dorstand und einem Beirat, die 
Geschäftsabteilung eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der ein Aufsichtsrat zur 
Seite gegeben ist.
	        
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