Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Speisesette. 367 
Der Reichskanzler ernennt den Vorsitgenden und die Mitglieder des vorstandes 
der Derwaltungsabteilung sowie die Mitglieder des Aufsichtsrates der Geschäftsab- 
teilung und bestätigt die vom Aufsichtsrat bestellten Geschäftsführer. Dadurch, daß 
der Vorsitzende der Derwaltungsabteilung gleichzeitig den Vorsitz im Aufsichtsrat der 
Geschäftsabteilung #hat, ist die Gewähr für ein einheitliches Jusammenwirken beider 
Abteilungen gegeben. 
Die Aufgabe der Zeichsstelle für Speisefette ist die Regelung der Aufbringung, 
der Derteilung und des Derbrauches der Speisefette mit der Einschränkung, daß es 
binsichtlich der Aufbringung von pflanzlichen und tierischen Glen und Fetten und von 
ausländischer Zutter und ausländischem Schmalz bei den bisberigen gesetzlichen An- 
ordnungen verbleibt, so daß vor allem in dieser Beziehung an der Guständigkeit des. 
Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Gle und gette in Berlin nichts geändert 
wird. 
Als Speisefett imm Sinne der Bekanntmachung gelten: Butter, Butterschmalz, 
Magarine, Kunstspeisefett, Schweineschmalz, Speisetalg und Speiseöle. 
Die Derwaltungsabteilung hat die auf den Kopf der Bevölkerung entfallende 
Bedarfsmenge an Speisefetten festzusetzen und einen Derteilungsplan aufzustellen, 
durch den der Bedarfsanteil des einzelnen Klommunalverbandes sowie ferner festgesetzt 
wird, wieviel Speisefett der lommunalverband abzuliefern oder zu erhalten hat. Sur 
Durchführung ihrer Aufgaben bedient sie sich der Landesverteilungsstellen, die in jedem 
Bundesstaat oder für mehrere Bundesstaaten gemeinsam eingerichtet sind. Die Landes- 
zentralbehörden können für einzelne Teile ihres Gebiets Zezirksverteilungsstellen ein- 
richten. 
Um besonders Butter und Zutterschmalz, also die beiden Milcherzeugnisse, welche 
sich nach den bisherigen Bestimmungen am leichtesten einer umfassenden Aufbringung 
entziehen konnten, möglichst vollständig der Zewirtschaftung der Reichsstelle für Speise- 
fette zu unterwerfen, sieht die Zekanntmachung vor, daß die in Molkereien hergestellten 
Speisefette mit der Erzeugung für den Kommunolverband, in dem die Molkerei liegt, 
beschlagnahmt sind, und daß der Aufkauf der nicht molkereimäßig bergestellten Speise- 
setie, also besonders der sog. Bauernbutter, entweder seitens der Kommunatverbände 
geregelt oder, wenn eine derartige Regelung nicht zum Erfolge führen sollte, zwangs- 
weise durch die Kommunalverbände monopolisiert werden kann. 
Als Molkerei im Sinne der Bekannimachung gilt jeder Betrieb, in dem täglich 
miehr als 50 1 Milch verarbeitet werden. Der Begriff der Molkerei nach der Bekannt- 
machung geht also ganz erbeblich über den landläufigen Begriff binaus. 
Um eine Uberwachung der Buttererzeugung sicherzustellen, können llommunal= 
verbände die HBerstellung von Butter in landwirtschaftlichen Betrieben, aus denen 
Milch oder Sahne an Molkereien geliefert wird, ganz untersegen. 
Eine ausreichende Fettgewinnung ist nicht möglich, wenn nicht alle verfügbare 
Milch zur Buttererzeugung herangezogen wird. Deswegen können die zuständigen 
Stellen — nämlich der Kommnnalverband und die Bezirksverteilungsstellen, die Lan- 
dcsverteilungsstelle oder die Reichsstelle je nach der Lage der liefernden und empfangen- 
den Stelle zueinander — anordnen, daß HGalter von Kühen unbeschadet ihres eigenen 
Bedarfs, Molkereien und Milchaufkäufer ihre Milch an Molkbereien oder andere Stellen 
liefern müssen, soweit es zur Sicherung des Fettbedarfs erforderlich ist. Unter der 
gleichen Doraussetzung können sie die Entrahmung von Milch sowie die Lieferung des 
Rahmes onordnen. Bei dieser Bestimmung ist davon ausgegangen worden, daß alle 
Milch, die nicht als Frischmilch für den unmittelbaren menschlichen Verkehr notwendig 
ist und die nicht für berechtigte Wirtschaftsbedürfnisse des Milcherzeugers gebraucht 
wird, für die Fetterzeugung herangezogen wird. Eine Reihe von Dorschriften sorgt 
dafür, daß eine ergiebige Ausbente der Milch unter Überwachung aller milchwirtschaft- 
lichen Zetriebe stattfinden kann. 
Die Aufgabe der Reichsstelle für Speisefette, den Zedarf an Speisefett zu sichern,
	        
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