Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

372 4. Verwertung der Rohstoffe uso. XV. Speisefette, Milch und Käse 
und die Hreisstellung der Auslandsbutter im Nleinhandel zu regeln, um die Umgehung 
der Böchstpreisbestimmungen durch den Derkauf inländischer Butier als Auslands- 
butter zu verhüten. — In großen Gemeinden, wie z. B. Berlin, haben sich aus dem 
Rebeneinanderbestehen verschiedener Höchstpreise für In= und Auslandsbutter aber 
Schwierigkeiten ergeben, weil der Dertrieb in solchen Gemeinden bei der großen An- 
zahl der Vertriebsstellen nur schwer zu überwachen und die Möglichkeit der Umgehung 
der Hreise für Inlandsbutter nicht ausgeschlossen ist. Es wurde daher durch die vom 
Reichskanzler erlassene Bek. v. 13. Dez. 1915 (RsBl. 816) die Möglichkeit geschaffen, 
die Derkaufspreise für die teuere Auslandsbutter und die billigere Inlondsbutter ein- 
heitlich sestzusetzen in der Weise, daß der zum Hreisausgleich nötige Aufschlag auf den 
Höchstpreis für Inlandsbutier von den Butterhändlern an eine Ausgleichskasse abzu- 
führen ist. Mit diesem Aufschlage wird dann der erlust gedeckt, der durch den billigeren 
Derkauf von Auslandsbutter entsteht. 
d) Bek. über die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter. 
Vom 4. Dezember 1915. (Rl. 801.) 
I&K. 8 11 Butter V. 22. 10. 15.] I. Wer von der Zentral.Einkaufsgesellschaft m. b. H. 
in Berlin ausländische Buttier zu einem höheren Prelse als dem Höchstpreis bezieht, darf 
beim Weiterverlaufe den Höchstpreis entsprechend überschreiten. 
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über den Vertrieb und die Preis- 
stellung dieser Butter im Kleinhandel erlassen. 
II. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter 
sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen auf Grund der Nr. I Abs. 2 
auferlegt sind. · 
GegendieVerfügungistVeichwerdezulässig.ÜberdieBeschwerdeentscheidetdie 
höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Dle Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 
III. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung [4. 12.] in Kraft. 
— Die Preußischen Ausführungsverordnungen vom 8. und 15. Dezember 1915 
(HMl. 385, 393) sind oben S. 340, 341 abgedruckt. — 
e) Bek., betr. ÄAnderung der Groß- und Kleinhandelsepreise für Mar- 
garine und Speisefette. Vom 12. März 1916. (8Bl. 54.) 
IX.] Der Krlegsausschuß für pflanzliche und tlerische Ole und Fette hat mil meiner Zu- 
stimmung die durch Verpflichtungsschein mit den Margarine= und Speisefettfabriken sowie 
dem Margarine- und Speisefetthandel vereinbarten Groß- und Kleinhandelspreise (Z1. 
15 520| mil Wirkung vom 15. März 1916 wie folgt geändert: 
Dle Großhandelspreise dürsen für Margarine auf 1,83 M., die für Speisefeite aller 
Art mit 100 v. H. Fettgehalt, wie Schmelzmargarine, Pflanzenfelt, Kunstspeisefett usw. 
auf 2,15 M., die Kleinhandelspreise für den unmittelbaren Bezug der Verbraucher bet 
Margarine auf 2 M. und bei Speisefeiten aller Art mit 100 v. H. Fettgehall auf 2,32 M. 
— sämtliche Preise für das Pfund berechnet — erhöht werden. 
Durch diese Bekanntmachung werden die Angaben in den Verpflichtungsscheinen 
in der oben angegebenen Weise geändert, so daß der Absatz zu den neuen Preisen vom 
15. März morgens ohne besondere Bekanntmachung durch den Krlegsausschuß oder die 
Margarine fabriken erfolgt. 
) Bek. über Rohfette. Vom 16. März 1916. (30Bl. 165.) 
[BR.] 8§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf Rohfette von 
Rindvieh und Schafen. 
Rohfette im Sinne dieser Verordnung sind:
	        
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