Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

374 4. Verwertung der Rohstofse usw. XV. Speisefette, Milch und Käse. 
§* 9. In Gemeinden, in denen nach 2 eine Abliesferungsverpflichtung begründet 
ist, dürfen Rohfette gewerbsmäßlg an Verbraucher nicht abgesetzt werden. Der Kriegs- 
ausschuß kann mit Zustimmung des Reichskanzlers Vorschriften über die gewerbsmäßige 
Abgabe ausgeschmolzenen Fettes an Verbraucher erlassen. 
§ 10. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachver- 
ständigen sind befugt, in Räume, in denen Rindvieh oder Schafe geschlachtet oder in denen 
geschlachtete Tiere oder deren Fette verkauft oder feilgehalten werden, jederzeit einzu- 
treten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen und nach ihrer Auswahl Proben gegen Emp- 
sangsbestätigung zu entnehmen. 
§ 11. Die zuständige Behörde kann gewerbliche Betriebe schließen, deren Unter- 
nehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch 
diese Verordnung oder die auf Grund derselben ergangenen Anordnungen auferlegt sind. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde entscheidet die 
höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 
§ 12. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung 
zulassen. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver- 
ordnung. Sie können vorschreiben, daß die in dem § 2 Abs. 3 vorgesehene öffentliche Be- 
kanntmachung anstatt durch die Gemeinde durch deren Vorstand erfolgt sin Preußen ge- 
schehen durch Vfg. 6. 4. 16, HMBl. 92). Sie bestimmen, wer als Gemeinde, zuständige 
Behörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
[Preußen, Vfg. 6.4. 16, HMBl. 92: Zuständige Beh.: Ortspolizeibeh. i. F. der 35 6, 11, 
in Landkr. der Landrat; höhere VerwBeh.: Reg Pr., in Berlin Ober Pr. Wer als Gem. 
oder Gemeindevorstand zu betrachten ist, bestimmen die Kreis O. und Gem Verfassces. 
Gutsbezirke gelten als Gemeinden.]) 
§ 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
hundert Mark wird bestarft: 
1. wer den Vorschristen des § 2 Abs. 1 oder des § 9 Satz 1 zuwiderhandelt; 
2. wer den Aushang entgegen der Vorschrift des §& 8 unterläßt; 
3. wer den auf Grund des § 3 Abs. 1 oder §5 9 Satz 2 erlassenen Anweisungen zu- 
widerhandelt. 
§ 14. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (17. 3.] in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkl des Außerkrafttretens. 
Hierzu: 
a) Bek. über die Rohfett-Übernahmepreise. Vom 11. April 1916. 
(KVBl. 60.) 
Auf Grund des § 5 Satz 1 der Verordnung des Bundesrats über Rohfette vom 
16. März 1916 (R l. 165) werden die Höchstgrenzen für die Rohfett-Ubernahmeprelse 
wie folgt festgesetzt: 
1. Für frisches Rinderfett: 
Preisklasse 1 (Nohfettanfall ron einem Schlachttier von 
mehr als 250 SSS 1,53 M. für ½ kg 
II (Rohfettansall von einem Schlachttier von 
mehr als 10 bis 25 kgng) 1, 22 „ „ ½ „ 
III (Rohfettanfall von einem Schlachttier von 
mehr als 5 bis 10 gpd 0,82 „ „ 2 „ 
IV (Rohfektanfall von einem Schlachttier von 
5 kg und daruntrr).. 0,1 „ „ 7 „
	        
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