Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Verkehr mit Vuner, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln. 377 
Begründung. (D. N. IX 71.) 
Die Sicherstellung der Margarineversorgung machte ferner die Beschlagnahme 
der im Inlande anfallenden Rohfette von Rindvieh und Schafen durch die Zek. über 
Robfetie v. 16. März 1lo#16 (Röl. 165) notwendig. Für die Margarineherstellung ist 
aus technischen Gründen ein gewisser Fusatz von Feintalg unentbehrlich. Ohne ihn 
lassen sich die sonst zur Margarineherstellunz verwendeten NRohstoffe nicht zu Marga- 
rine verarbeiten, so daß ein Teil der sonst dazu verwendeten Stoffe der menschlichen 
Ernährung überhaupt nicht zuge führt werden könnte und ein anderer Teil in der weniger 
haltbaren und wirtschaftlichen Form des looprozentigen Ules oder Fettes verwendet 
werden müßte, während er als Margarine ebenso wie der Feintalg selbst in der spar- 
sameren Fo#m eines 80 prozentigen Feites der Bevölkerung zugeführt werden kann. 
Die Margarinefabriken konnten sich die zur Herstellung der Margarine notwen- 
digen Mindestmengen an Feintalg im freien Derkehr nicht mehr beschaffen, da infolge 
der allgemeinen Fettknappheit die bei den Schlächtern anfollenden Rohfette nicht mehr 
wie früher in die Feintalgschmelzen zur Derarbeitung kamen, sondern von den Schläch- 
tern roh oder ansgelassen unmittelbar an die Derbraucher verkauft wurden. Es wurde 
daher im Einvernehmen mit den beteiligten Berufskreisen, insbesondere auch dem 
deutschen Fleischerverbande, eine Ablieferungspflicht für Rohfette begründet. Die bei 
gewerblichen Schlachtungen anfallenden Rohfette von Rindvieh und Schafen müssen 
an die vom MKriegsausschuß für pflanzliche und tierische Gle und Fette G. m. b. B. be- 
stimmten Feintalgschmelzen sofort nach ihrem Anfall abgeführt werden. Die Fein- 
talgschmelzen liefern die Hälfte des darans gewonnenen Feintalges in die Städte zurück, 
aus denen die Robfette angeliefert worden sind, die andere Zälfte wird den Margarine- 
fabriken nach den eisungen des Kriegsausschusses zugeführt. 
Die Rohstoff-Beschlagnahme hat infolge des seitdem eingetretenen erbeblichen 
Rückganges der Schlachtungen und der geringen Fettmast nicht die Mengen erbracht, 
die beim Erlaß der Derordnung erwartet worden sind. Da gleichzeitig aber auch die 
Rohstoffmengen, deren Derwendung für die Margarineherstellung durch die Rohfetl- 
Beschlagnahme gesichert werden sollie, zurückgegangen sind, konnte in der Derarbei- 
tung dieser Mengen eine Stockung vermieden werden. 
Die Hreise, zu denen die Robfette von dem lriegsalsschuß für pflanzliche und 
tierische Ole und Fette oder den von ihm beauftragten Schmelzen zu übernehmen 
sind, werden nach § 5 der Derordnung über Rohfselte durch einen Sachverständigen- 
ausschuß entsprechend den jeweiligen Fleischpreisen ermittelt und vom Reichskanzler 
festgesetzt. Dies ist durch die Bek. über die Rohfett-Ubernahmepreise v. 1 1. April 1016. 
(SBl. 60) geschehen. 
8) Bek. über den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Er- 
satzmitteln. BVom 16. Juli 1916. (RGl. 751.) 
IBKl8] 8 1. Die Landeszentralbehörden können Ausnahmen von den Vorschriften des 
*4 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatz- 
mitteln, vom 15. Juni 1897 (Rl. 475) zulassen. 
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (18. 7.) in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Tag des Außerkrafttretens. 
Begründung. (D. N. IX 73.) 
Die Vorschrift des & 4 des Margarinegesetzes, wonach Margarine und Ununst- 
speisefettt nicht in denselben Räumen wie Butter aufbewahrt oder feilgehelten werden 
darf, schafft, nachdem auch diese Erzeugnisse in amtliche Bewirtschaftung genommen 
worden sind, ür den Absatz Schwierigkeiten, da die Gemeinden das Bedürfnis haben, 
allec Speisefette auf einheitliche Feilkarten abzugeben, dann aber auch in gemein-
	        
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