Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Bewirtschaftung und Verkehr mit Milch. 379 
wertung wirklich wertvoller Methoden, die eiwa noch ausgemittelt werden, zu ermög- 
lichen, ermächtigt, Ansnahmen zuzulassen. 
Durch die gleiche Bekanntmachung ist für die Margarine, die ebenso wie Kunst- 
speisefett (&1 des sog. Margarinegesetzes v. 15. Juni 1887, REBl. 475) die Derkehrs- 
fähigkeit behalten hat, der Mindestgehalt an Fett auf 26 und der Höchstgebalt an Wasser 
auf 20 Gewichtsteile zwingend festgesetzt, weil bier während des Krieges vielfach das 
Maß nicht eingehalten worden ist, das von den einsichtigen Lachleuten sonst im eigenen 
Interesse beobachtet wurde und im Interesse der Derbraucher verlangt werden muß. 
Das Vorbild hierfür bot der Beschluß des Zundesrats über den Fetigehalt der Zutter 
v. I. März 19002 (RöEsl. 64), aber es war zur Seit möglich und geboten, die Anforde- 
rungen an die Margarine nicht ganz ebenso hoch zu spannen, weil bei den jetzt der In- 
dustrie zu Gebote stehenden Robfetten mit mehr Wasser als sonst gearbeitet werden 
muß und ein gründliches Auskneten nicht immer möglich ist. 
i) Bek. über Festsetzung von Grundpreisen für verdorbene Speise- 
fette und die Preisstellung für den Weiterverkauf im Großhandel. 
Vom 20. Oktober 1916. (Rl. 1174.) 
[r##t# . 5s 25, 28 Speisefett 8O., B. 22. ö. 16.] § 1. Der Grundpreis für verdorbene 
Bukter wird auf 30 Mark unter dem Grundpreis für abfallende Ware für je 50 Kilogramm 
festgesetzt. 
Der Grundpreis für verdorbene Margarine wird auf 120 Mark und für sonstige 
verdorbene Speisesette einschließlich Speiseknochensetl auf 176 Mark füf je 50 Kilogramm 
festgesett. 
§* 2. Beim Weiterverkaufe verdorbener Speisesette im Großhandel dürfen den 
im #1 festgesetzten Preisen nicht mehr als insgesamt 4 Mark für je 50 Kilogramm zuge- 
schlagen werden. 
§ 3. Als verdorben im Sinne dieser Vorschrift gelten Speisefette, die für den mensch- 
lichen Genuß nicht geeignet sind. 
§ 4. Diese Bestimmung ltritt mil dem Tage der Verkündung (20. 10.1 in Kraft. 
2. Milch. 
Bek. über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch. 
Vom 3. Oktober 1916. (R#l. 1100.) 
IPrarsa. g a1 SpeisefettBD., SD. 22. ö. 16.] 
I. Bewirtschaflung von Milch. 
§Js 1. Die Bewirlschaftung von Milch wird der Reichsslelle für Speiseselle und den 
auf Grund der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (RGBl. 755) errichtelen 
Verleilungsstellen übertragen. Ihre Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung über 
Speisesctte vom 20. Juli 1916. 
#§ 2. Milch im Sinne dieser Bekanntmachung ist Kuhmilch und -sahne in unbear- 
beitetem und bearbeitetem Zustand (Vollmilch, Magermilch, Buttermilch, Sahne, Dauer- 
milch und Dauersahne jeder Art, Yoghurt, Kefyr und ähnliche Erzeugnisse). 
Sahne ist jede mit Fett angereicherte Milch. 
Dauermilch ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte, homogenisierte, trockene Milch; 
Dauersahne ist insbesondere: kondensierte, sterilisierte und trockene Sohne. 
II. Verkehr mit Milch. 
§ 3. Selbstversorger sind die Kuhhalter nebst ihren Haushalts- und Wirtschafts- 
angehörigen. 
Selbstversorgern ist der Bedarf an Mllch zu belassen. Hierdurch werden die für die 
Buttcererzeugung und Butterversorgung getroffenen besonderen Bestimmungen der Ver-
	        
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