Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Bewirtschaftung und Verlehr mit Milch. 381 
Kleinhandel festzusetzen. Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern sind zur 
Festsetzung von Höchstpreisen für Vollmilch und für Magermilch im Kleinhandel verpflichtet. 
Die Höchstpreisfestsetzung bedarf der Zustimmung der zuständigen Verkteilungsstelle. 
Die Reichsstelle kann Anordnungen über die oberen Grenzen für die Hoöchstprets- 
festsetzungen lreffen. 
Die festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betrefsend Höchst. 
preise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 
(Ro#l. 516) in Verbindung mil den Bekannimachungen vom 21. Januar 1915 (Rl. 25) 
und vom 23. März 1916 (Rl. 183). 
§ 9. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können 
die Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung des Milchverkehrs und der Preise 
anhalten; sie können sie für die Zwecke der Regelung vereinigen und den Verbänden die 
Befugnisse und Pflichlen aus den §§ 6 bis 8 ganz oder teilweise übertragen. Sie können 
die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehmen. Soweit nach 
diesen Vorschriften die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse 
der zu diesem Bezirke gehörenden Kommunalverbände und Gemeinden. 
§§ 10. Es ist verbolen: 
1. Vollmilch und Sahne in gewerblichen Betrieben zu verwenden; 
2. Milch jeder Art bei der Broltbereilung und zur gewerbsmäßigen Herstellung von 
Schokoladen und Süßigkeiten zu verwenden; 
3. Sahne in Konditoreien, Bäckereien, Gast--, Schank. und Speisewirtschaften sowie 
in Erfrischungsräumen zu verabfolgen; 
4. Sahne in den Verkehr zu bringen, außer zur Herstellung von Butler in gewerb- 
lichen Betrieben und außer zur Abgabe an Kranke und Krankenanstalten auf 
Grund amtlicher Bescheinigung (§ 4); 
geschlagene Sahne (Schlagsahne) oder Sahnenpulver herzustellen; 
u Mllch bei Zubereilung von Farben zu verwenden; 
uMilch zur Herstellung von Kasein für technische Zwecke zu verwenden; 
Vollmilch an Kälber und Schweine, die älter als sechs Wochen sind, zu verfüllern. 
Die Reichsstelle kann Ausnahmen von den Verboten in den Nummern 1 bis 7 zulassen. 
Die Kommunalverbände können mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde 
Ausnahmen von dem Verbote der Nr. 8 zur Förderung der Auszucht von Zuchtbullen 
(Farren) zulassen. 
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III. Schlußbestimmungen. 
8 11. Die Reichsstelle kaun weltere Anordnungen für den Verkehr und den Ver- 
brauch von Milch erlassen. Sie kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen 
a) über die Bemessung des Bedarfs der Selbstversorger; 
b) über den Verbrauch von Magermilch zum unmlttelbaren menschlichen Verzehre; 
Jc) über Art und Umfang der Herstellung von Dauermilch und Dauersahne jeder 
Art, von Yoghurt, Kefyr und anderen Erzeugnissen, bei denen Milch ein wesent- 
licher Bestandteil ist; über die Milchbelieserung der Betriebe, in denen solche 
Erzeugnisse hergestellt werden, und über die Regelung des Verkehrs und des 
Verbrauchs solcher Erzeugnisse. 
Vor dem Erlasse von Bestimmungen der unter a und b bezeichne ten Art ist der Beirat 
der Reichsstelle zu hören. 
Die Verteilungsstellen, Kommunalverbände und Gemeinden sowie die nach + 9 
gebildeten Verbände haben, soweit ihnen die Regelung des Milchverkehrs übertragen ist, 
der Reichsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen und ihren Weisungen Folge zu leisten. 
Die Reichsstelle ist befugt, mit ihnen unmittelbar zu verkehren. 
§ 12. Bei der Durchführung dieser Bekanntmachung haben die Verteilungsstellen, 
Kommunalverbände und Gemeinden mitzuwirken. 
5* 13. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Bekanntmachung. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden und
	        
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