Preuß. Anordnungen über Höchstpreise für Milch. 385
über die Derwendung von Milch, die schon in früheren Gesetzen getroffen sind, bestehen
und sie werden erweitert, wo sich Einschränkungen in der Milchverwendung als not-
wendig erwiesen haben.
Eingehende Erwägungen sind darüber angestellt, ob von der gesetzlichen Rege-
lung auch der Derkehr mit Siegenmilch erfaht werden sollte. Überzeugende Gründe
haben aber zu dem Entschlusse geführt, bhiervon abzusehen. Denn die Hiege, die ja
die Kuh des kleinen Mannes ist, hat Gott sei Dank in immer steigendem Maße Eingang
in die kleinen Hausbaltungen gefunden, und es würde eine Abkehr von dem durch die
Körderung der Giegenzucht beschrittenen Wege bedeuten, wenn man jetzt die Siegen-
milch einem Schematismus zuliebe der Kuhmilch gleichstellen und bierdurch sicher eine
ganz außerordentlich unerwünschte Zeschränkung in der Siegenaufzucht berbciführen
würde.
Den Behörden werden durch die Me#uregelung des Milchverkehrs sehr schwere
Aufgaben zugewiesen. Die Guleitung der Milch in das Gemeindegebiet, die Derteilung
der Milch in der Gemeinde, die unterschiedliche Derkehrsbehandlung zwischen oll-
milch und Magermilch, die Motwendigkeit, wenigstens für die Abgabe von Dollmilch
ezugskarten vorzuschreiben und äbnliches mehr, erfordern äußerste Aufmerksamkeit
und gewissenhafteste Arbeit. Aber wie sich bisber Staat und Stadt den Anforderungen
ge wachsen gezeigt haben, die durch die Kriegswirtschaft an sie gestellt sind, wird es
hoffentlich auch hier gelingen, der Schwierigkeiten Herr zu werden.
Die Zevölkerung aber wird sicher einsehen, daß die gesetzlichen Eingriffe in das
Wirtschaftsleben, welche die euregelung des Derkehrs mit Speisefetten und mit Milch
im Gefolge baben, notwendig sind, weil sie unser Dolk vor sicherer ot bewahren sollen
und es in den Stand setzen sollen, in dieser harten Seit durchzuhalten. Wenn derjenige,
der heute noch in einem gewissen Dberflusse lebt, sich davon überzeugen läßt, daß er
um des Ganzen willen dem abgeben muß, der bis heute entbehrt hat, dann wird er
sich auch mit den Zärten abfinden, die zweifellos die Meuordnung dieser Wirtschafts-
gebiete mit sich bringt, und er wird vor allem auch die Ubergangszeit ohne Murren
ertragen, die ja erfahrungsgemäß am schwersten empfunden wird.
Hierzu:
Preußische Anordnungen über Höchstpreise für Milch.
a) Vom 14. Juni 1916, H#MBl. 171. (Regelung der Milchpreise für
Berlin und Umgebung.)
§ 1. Auf Grund des § 6 Abs. 3 der Bek. zur Regelung der Milchpreise und des
Milchverbrauchs vom 4. November 1915 (RGBl. 723) wird für Milch, die nach Berlin,
Charlottenburg, Neukölln, Berlin-Schöneberg, Berlin-Wilmersdorf, Berlin-Lichtenberg
sowie in die Kreise Teliow und Niederbarnim einge führt wird, ein Erzeugerhöchstpreis
von 24 Pfg. frei Bestimmungsort festgesetzt.
#l# 2. Der Erzeugerhöchstpreis von 24 Pfg. frei Bestimmungsort gilt auch für die
in einer Gemeinde (Gutsbezirk) der in § 1 genannten Kommunalverbände erzeugie Milch,
die in eine andere Gemeinde (einen anderen Gutsbezirk) dieser Kommunalverbände ein-
geführt wird.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach §& 8 der Bekannt-
machung vom 4. November 1915 (RBl. 723) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
§ 4. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Reichs- und Staats-
anzeiger (15. 6.] in Kraft.
b) Vom 17. Oktober 1916, HMM Bl. 360. (Regelung der Milchpreise
für Altona und Umgebung.)
§ 1. Auf Grund der §58#8 und 9 der Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von
Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 (Rel. 1100) werden für Milch,
Kriegsbuch. Vd. 4. 25