Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Preuß. Anordnungen über Höchstpreise für Milch. 385 
über die Derwendung von Milch, die schon in früheren Gesetzen getroffen sind, bestehen 
und sie werden erweitert, wo sich Einschränkungen in der Milchverwendung als not- 
wendig erwiesen haben. 
Eingehende Erwägungen sind darüber angestellt, ob von der gesetzlichen Rege- 
lung auch der Derkehr mit Siegenmilch erfaht werden sollte. Überzeugende Gründe 
haben aber zu dem Entschlusse geführt, bhiervon abzusehen. Denn die Hiege, die ja 
die Kuh des kleinen Mannes ist, hat Gott sei Dank in immer steigendem Maße Eingang 
in die kleinen Hausbaltungen gefunden, und es würde eine Abkehr von dem durch die 
Körderung der Giegenzucht beschrittenen Wege bedeuten, wenn man jetzt die Siegen- 
milch einem Schematismus zuliebe der Kuhmilch gleichstellen und bierdurch sicher eine 
ganz außerordentlich unerwünschte Zeschränkung in der Siegenaufzucht berbciführen 
würde. 
Den Behörden werden durch die Me#uregelung des Milchverkehrs sehr schwere 
Aufgaben zugewiesen. Die Guleitung der Milch in das Gemeindegebiet, die Derteilung 
der Milch in der Gemeinde, die unterschiedliche Derkehrsbehandlung zwischen oll- 
milch und Magermilch, die Motwendigkeit, wenigstens für die Abgabe von Dollmilch 
ezugskarten vorzuschreiben und äbnliches mehr, erfordern äußerste Aufmerksamkeit 
und gewissenhafteste Arbeit. Aber wie sich bisber Staat und Stadt den Anforderungen 
ge wachsen gezeigt haben, die durch die Kriegswirtschaft an sie gestellt sind, wird es 
hoffentlich auch hier gelingen, der Schwierigkeiten Herr zu werden. 
Die Zevölkerung aber wird sicher einsehen, daß die gesetzlichen Eingriffe in das 
Wirtschaftsleben, welche die euregelung des Derkehrs mit Speisefetten und mit Milch 
im Gefolge baben, notwendig sind, weil sie unser Dolk vor sicherer ot bewahren sollen 
und es in den Stand setzen sollen, in dieser harten Seit durchzuhalten. Wenn derjenige, 
der heute noch in einem gewissen Dberflusse lebt, sich davon überzeugen läßt, daß er 
um des Ganzen willen dem abgeben muß, der bis heute entbehrt hat, dann wird er 
sich auch mit den Zärten abfinden, die zweifellos die Meuordnung dieser Wirtschafts- 
gebiete mit sich bringt, und er wird vor allem auch die Ubergangszeit ohne Murren 
ertragen, die ja erfahrungsgemäß am schwersten empfunden wird. 
Hierzu: 
Preußische Anordnungen über Höchstpreise für Milch. 
a) Vom 14. Juni 1916, H#MBl. 171. (Regelung der Milchpreise für 
Berlin und Umgebung.) 
§ 1. Auf Grund des § 6 Abs. 3 der Bek. zur Regelung der Milchpreise und des 
Milchverbrauchs vom 4. November 1915 (RGBl. 723) wird für Milch, die nach Berlin, 
Charlottenburg, Neukölln, Berlin-Schöneberg, Berlin-Wilmersdorf, Berlin-Lichtenberg 
sowie in die Kreise Teliow und Niederbarnim einge führt wird, ein Erzeugerhöchstpreis 
von 24 Pfg. frei Bestimmungsort festgesetzt. 
#l# 2. Der Erzeugerhöchstpreis von 24 Pfg. frei Bestimmungsort gilt auch für die 
in einer Gemeinde (Gutsbezirk) der in § 1 genannten Kommunalverbände erzeugie Milch, 
die in eine andere Gemeinde (einen anderen Gutsbezirk) dieser Kommunalverbände ein- 
geführt wird. 
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach §& 8 der Bekannt- 
machung vom 4. November 1915 (RBl. 723) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
§ 4. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Reichs- und Staats- 
anzeiger (15. 6.] in Kraft. 
b) Vom 17. Oktober 1916, HMM Bl. 360. (Regelung der Milchpreise 
für Altona und Umgebung.) 
§ 1. Auf Grund der §58#8 und 9 der Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von 
Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 (Rel. 1100) werden für Milch, 
Kriegsbuch. Vd. 4. 25
	        
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