Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

386 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XV. Speisefette, Milch und Käse. 
die nach den Stadtkreisen Altona, Harburg, Wandsbek sowie in die Gemeinde Wilhelms- 
burg eingeführt wird, folgende Höchstpreise beim Verkaufe durch den Erzeuger festgesetzt: 
1. für Milch, die mit Eisenbahn oder Schiff eingeführt wird, ein Preis von 23½ Pf. 
für das Liter; 
2. für Milch, die mil Fuhrwerk in die Stadt angeliesert wird, ein Preis von 24 ½ Pf.; 
3. für Milch, die aus Molkereien geliefert wird, ein Preis von 25 Pf.; 
4. für Milch, die zweimal täglich mit Fuhrwerk angeliefer! wird, ein Preis von 
25 Pf. und, wenn sie aus Molkerelen stammt, ein Preis von 25 ½ Pf. für das Liter. 
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung werden nach §* 14 der Bekannt- 
machung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verlehr mit Milch vom 3. Oktober 
1916 (Re#Bl. 1100) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu 10000 M. 
oder mit einer dieser Strafsen bestraft. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich 
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob die Erzeugnisse dem Täter gehören 
oder nicht. 
§ 3. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung im Reichs- und Staats- 
anzeiger (18. 10.1 in Kraft. 
6S.e 
1. R. IV, Sächs A. 16 346, Recht 16 455 Nr. 877. Die Festsetzung von Höchst- 
preisen für Land-, Molkerei= und „ganz besonders gute Molkereibutter“ mag wenig klar 
und empfehlenswert sein, widerspricht aber nicht den Grundsätzen der RKWek. v. 24. 10. 15 
und ist rechtsbeständig. 
§ 13. 
Leipzg. 16 1055, Recht 16 502 Nr. 970 (KWG.). Durch das Verbot der Verwendung 
von Sahne in Kaffeehäusern ist auch die Lieferung der Sahne an solche Kaffeehäuser 
zivilrechtlich ausgeschlossen #§ 242, 275 BGB.); daß der Käufer behauptel, die Sahne nun- 
mehr verbuttern zu wollen, ist belanglos. 
5. Räse. 
a) Verordnung, betr. Abänderung der Verordnung über Käse, vom 
13. Januar 1916 (Röl. 31). Vom 20. Oktober 1916. (REl. 1175.) 
8 N.] Art. I. Die Berordnung über Käse vom 13. Januar 1916 (RE#l. 31) wird wie 
folgt geändert: 
Art. II. Die Bekanntmachung über Anderung der Preise für Quark und Quarkläse 
vom 18. März 1916 (Rl. 176) wird aufgehoben. 
Art. III. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über 
Käse vom 13. Januar 1916 (Re#ll. 31), wie er sich aus den Anderungen durch diese Ver- 
ordnung ergibt, unter dem Tage dieser Verordnung im Reschs-Geseyblatt bekanntzumachen. 
Art. 1V. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 121. 10.1 in Kraft. 
d) Bek. der neuen Fassung der Verordnung über Käse. Vom 20. Ok- 
tober 1916. (RGBl. 1179, zu ogl. Art. III VO. a). 
Verordunng über Käse. 
Vom 20. Oktober 1916. 
8 1. Für den Verkauf von Käse werden folgende Höchstpreise festgesetzt:
	        
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