Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

388 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XV. Speisefette, Milch und Käse. 
Hersteller. Großhandels= Kleinverkaufs- 
preis preis preis 
für 50 kg für 60 kg für 0,5 kg 
in Mark in Mark in Mart 
6. Weichkäse mit einem Fettgehalte von 
weniger als 10 vom Hundert der 
Trockenmase 50 60 0,75 
III. Lnark und Onarkläse. 
1. Gepreßter Quark (Rohstoff für Quark- 
läse) mit einem Wassergehalte von 
höchstens 68,5 vom Hundert 50 — — 
2. Speisequark mit einem Wassergehalte 
von höchstens 75 vom Hundert 48 — 0,60 
3. Frischer, leicht angerelfter Quarkkäse 
(Harzer, Mainzer, Spitz-, Stangen., 
Faust- und ähnlicher Käse) . . .. 65 
4. Gereifter Quarkläse (Harzer, Mainzer, 
Spitz-, Stangen-, Faust= und ähnlicher 
Käsc) mit einem weißen Kerne von 
höchstens zwei Dritteln der Schnitt- 
flüäheeeeeee 80 90 1,05 
Herstellerpreis ist der Preis, der beim Verkaufe durch den Hersteller, Großhandels- 
preis der Preis, der beim Verkaufe durch den Handel nicht überschritten werden darf, 
vorbehaltlich der Borschrift im Abs. 3. Verkauft der Hersleller ohne Vermittlung des Groß- 
handels, so kann er zum Großhandelspreise verkaufen. 
Kleinverkaufspreis ist der Preis, der beim Verkaufe durch den Hersteller oder Händler 
an den Verbraucher in Mengen von nicht mehr als fünf Kilogramm nicht übeischritten 
werden darf. Beim Verkaufe von Bruchteilen eines Pfundes darf nur der diesem Bruchteil 
entsprechende Preis berechnet werden. Bruchteile von Pfennigen dürfen nur auf den nächst- 
folgenden Pfennig erhöht werden. 
Der Herstellerpreis und der Großhandelspreis schließen die Kosten der handels- 
üblichen Verpackung, der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle und der Berladung 
daselbst ein. Wird der Kaufpreis länger als dreißig Tage gestundct, so dürfen ihm bis zu 
zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden. 
§5 2. Der Reichskanzler kann zur Berücksichtigung veränderter Gestehungskosten 
die Höchstpreise nach Anhörung von Sachverständigen abändern. 
§* 3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
zur Berücksichtigung der besonderen Verhällnisse in den verschledenen Wirtschaftsgebieten 
Abweichungen von den Höchstpreisen für ihren Bezirk oder Telle ihres Bezirkes anordnen. 
Zu Abweichungen nach oben ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderllch. 
Sie können innerhalb der für dle einzelne Käseart festgesetzten Höchstgrenze besondere 
Höchstpreise für einzelne Käsesorten festsetzen. 
Bei Verschledenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen 
Niederlassung oder am Wohnort des Käufers und des Verkäufers sind die für den Ort der 
landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder den Wohnort des Verkläufers 
geltenden Preise maßgebnd. 
§ 4. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
für den Verkauf durch den Handel Zuschläge zum Großhandelsprelse festsetzen. Der Klein- 
verkaufspreis (F 1) bleibt hlervon unberührt. 
§.5. Die Herstellung von anderem Käse als dem, für den im § 1 Höchstpreise fest- 
gesetzt sind, ist verboten. 
0,90 
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