Verbot der Verwendung von Eiern und Eierkonserven zur Herstellung von Farben. 391
Buttererzeckgung frei gemacht werden können, unter allen Umständen dem I1läse ent-
zogen werden müssen, damit sie den Haushaltungen zu Noch= und Schmelzzwecken
zur Derfügung gestellt werden bönnen. Dort werden sie am meisten entbehrt und besser
angewendet, als wenn sie im Fettkäse, dessen Genuß in jetziger Seit geradezu einen
Curus darstellt, verzehrt werden.
Eine noch weitere Herabsetzung der Fettgrenze, wie sie im Entwurf vorgesehen ist,
war teils aus technischen Gründen unmöglich, teils wegen der erforderlichen Rücksichten
anf die Eigenart der Weichkäsereien untunlich.
Der allgemeine Wunsch des Handels, daß schon durch die Bundesratsverordnung
Suschläge für den Großbandel festgesetzt werden möchten, und daß es nicht wie bisher
den Landeszentralbebörden überlassen bleiben solle, je nach Bedürfnis in den einzelnen
Candesteilen diese Guschläge festzusetzen, hat in der Derordnung ebenfalls Beräücksich-
tigung gefunden und zwar in der Weise, die voraussichtlich die Bandelskreise befriedigen
wird. Das Kriegsernährungsamt erbofft demnach von der Derordnung, daß der legitime
Groß= und Kleinhandel, der vor Kriegsausbruch in durchaus angemessener Weise den
Derkehr zwischen Gersteller und Verbraucher vermittelt hat, nicht nur seine gqwohnte
Friedensarbeit, zu welcher ihm seine Fachkenntnisse zur Derfügung standen, wieder
aufnehmen kann, sondern auch daß er die ihm unbedingt zu gönnende Eristenz wieder-
findet.
Wenn auch bei der großen Schwierigkeit der ganzen Materie zweifellos durch die
neue Verordnung eine restlose Kösung, die alle Teile befriedigt, nicht erreicht sein wird,
zumal das Derbot des Hostversandes einen recht empfindlichen Eingriff in liebgewordene
Handelsbeziebungen mit sich bringt, so steht doch zu hoffen, daß wenigstens in allen
denjenigen Hunkten, die bis dahin zu allgemeiner Nlage Anlaß gaben, eine wesentilche
Besserung in dem VDerkehr mit Uäse eintreten wird.
XVI. Cier.
Inhaltsũbersicht.t)
’. Bef. über das Verbot der Verwendung von Eiern und Eierlonserven zur Herellung von Farben
v. 14. Juni 1916 (Reöl. 5008585858s8 qg qg çqg qg qg g çq m ..... 391
»2. Bek. über den Derbrauch von Eiern v. 15. Juli Jole (RGnl. 000.0)0 392
* 5. Bek. über Eicr D. 12. Aug. 1916 (RGBf. 927) mu der Anderung v. 51. Aug. 1516 (AIGVI. 901) 392
Hierzu:
½) Vek. über die Er#ichtung einer Reichsoerteilungsstelle für Eier v. 23. Ang. 1016 (Re Bl. 070)
mit der Anderung v. 21. Non. 1916 (ReGhl. 1244h5555550 2 395
rb) Hreuß. Ansfübrungsanweisung v. 24. Aug. 1016 (5nISl. 290) 395
5c) Dreuß. Anordnung v. 17. Juni 1916 (5MVl. 72).. g qg qg g qg g q ... 597
1. Bek. über das Verbot der Verwendung von Eiern und Eierkon-
serven zur Herstellung von Farben. Vom 14. Juni 1916. (RG#l. 513.)
[BR.] 81. Eier und Eierkonserven dürfen zur Herstellung von Farben nicht verwendet
werden.
§ 2. Der Reichskanzler kann das Verbot der Verwendung von Eiern und Eierkon-
serven auf die Verwendung zu anderen technischen Zwecken ausdehnen.
Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 3. Wer den Borschriften des §& 1 oder den auf Grund des § 2 ergangenen Vor-
schriften zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Ge-
fängnis bis zu drei Monaten bestraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mil dem Tage der Verkündung 115. 6.] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
4) Preuß. Bek. über Bruteier v. 15. Jannar 1917 (LMnl. 44) im Nachirag.