Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Verbot der Verwendung von Eiern und Eierkonserven zur Herstellung von Farben. 391 
Buttererzeckgung frei gemacht werden können, unter allen Umständen dem I1läse ent- 
zogen werden müssen, damit sie den Haushaltungen zu Noch= und Schmelzzwecken 
zur Derfügung gestellt werden bönnen. Dort werden sie am meisten entbehrt und besser 
angewendet, als wenn sie im Fettkäse, dessen Genuß in jetziger Seit geradezu einen 
Curus darstellt, verzehrt werden. 
Eine noch weitere Herabsetzung der Fettgrenze, wie sie im Entwurf vorgesehen ist, 
war teils aus technischen Gründen unmöglich, teils wegen der erforderlichen Rücksichten 
anf die Eigenart der Weichkäsereien untunlich. 
Der allgemeine Wunsch des Handels, daß schon durch die Bundesratsverordnung 
Suschläge für den Großbandel festgesetzt werden möchten, und daß es nicht wie bisher 
den Landeszentralbebörden überlassen bleiben solle, je nach Bedürfnis in den einzelnen 
Candesteilen diese Guschläge festzusetzen, hat in der Derordnung ebenfalls Beräücksich- 
tigung gefunden und zwar in der Weise, die voraussichtlich die Bandelskreise befriedigen 
wird. Das Kriegsernährungsamt erbofft demnach von der Derordnung, daß der legitime 
Groß= und Kleinhandel, der vor Kriegsausbruch in durchaus angemessener Weise den 
Derkehr zwischen Gersteller und Verbraucher vermittelt hat, nicht nur seine gqwohnte 
Friedensarbeit, zu welcher ihm seine Fachkenntnisse zur Derfügung standen, wieder 
aufnehmen kann, sondern auch daß er die ihm unbedingt zu gönnende Eristenz wieder- 
findet. 
Wenn auch bei der großen Schwierigkeit der ganzen Materie zweifellos durch die 
neue Verordnung eine restlose Kösung, die alle Teile befriedigt, nicht erreicht sein wird, 
zumal das Derbot des Hostversandes einen recht empfindlichen Eingriff in liebgewordene 
Handelsbeziebungen mit sich bringt, so steht doch zu hoffen, daß wenigstens in allen 
denjenigen Hunkten, die bis dahin zu allgemeiner Nlage Anlaß gaben, eine wesentilche 
Besserung in dem VDerkehr mit Uäse eintreten wird. 
XVI. Cier. 
Inhaltsũbersicht.t) 
’. Bef. über das Verbot der Verwendung von Eiern und Eierlonserven zur Herellung von Farben 
v. 14. Juni 1916 (Reöl. 5008585858s8 qg qg çqg qg qg g çq m ..... 391 
»2. Bek. über den Derbrauch von Eiern v. 15. Juli Jole (RGnl. 000.0)0 392 
* 5. Bek. über Eicr D. 12. Aug. 1916 (RGBf. 927) mu der Anderung v. 51. Aug. 1516 (AIGVI. 901) 392 
Hierzu: 
½) Vek. über die Er#ichtung einer Reichsoerteilungsstelle für Eier v. 23. Ang. 1016 (Re Bl. 070) 
mit der Anderung v. 21. Non. 1916 (ReGhl. 1244h5555550 2 395 
rb) Hreuß. Ansfübrungsanweisung v. 24. Aug. 1016 (5nISl. 290) 395 
5c) Dreuß. Anordnung v. 17. Juni 1916 (5MVl. 72).. g qg qg g qg g q ... 597 
1. Bek. über das Verbot der Verwendung von Eiern und Eierkon- 
serven zur Herstellung von Farben. Vom 14. Juni 1916. (RG#l. 513.) 
[BR.] 81. Eier und Eierkonserven dürfen zur Herstellung von Farben nicht verwendet 
werden. 
§ 2. Der Reichskanzler kann das Verbot der Verwendung von Eiern und Eierkon- 
serven auf die Verwendung zu anderen technischen Zwecken ausdehnen. 
Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
§ 3. Wer den Borschriften des §& 1 oder den auf Grund des § 2 ergangenen Vor- 
schriften zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Ge- 
fängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
§ 4. Diese Verordnung tritt mil dem Tage der Verkündung 115. 6.] in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
  
4) Preuß. Bek. über Bruteier v. 15. Jannar 1917 (LMnl. 44) im Nachirag.
	        
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