Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Verordnung über Eier. 393 
Verkehrs mit Eiern beauftragten Personen vorzuzeigen. Die Ubertragung der Ausweis- 
karte an einen anderen und die Benutzung einer auf einen anderen ausgestellten Ausweis- 
karte ist verbolen. 
§ 6. Handel- und Gewerbetreibende, die für Zwecke ihres Handels- oder Gewerbe- 
betriebs Eier haltbar machen oder Eierkonserven herstellen, bedürfen hierzu der Erlaubnis 
der zuständigen Behäörde. 
Als Haltbarmachen im Sinne dieser Vorschrift ist jede Behandlung der Eier anzusehen, 
die bezweckt, sie für einen längeren Zeiltraum genießbar zu erhalten, insbesondere das 
Einlegen der Eier in Kalk, Wasserglas, die Behandlung mit chemischen Erzeugnissen, das 
Einbringen in Kühlanlagen, die Verwahrung in Papier, Asche, Spreu und dergleichen. 
§# 7. Die Erlaubnis nach den § 5, 6 soll nur insoweit ertellt werden, als sie im 
Interesse der Durchführung einer geregelten Eierversorgung gelegen ist. 
Die Erlaubnis kann von der sie erteilenden Stelle jederzeit widerrusen werden. 
Im Falle des Widerrufs sind die Ausweiskarten einzuziehen. 
Die Landeszentralbehörden können das Verfahren regeln und Beschwerde gegen 
die Entscheidungen zulassen. Soweit letzteres nicht geschieht, sind die Entscheidungen 
endgültig. · 
§ 8. Die in den §§ 5, 6 genannten Personen haben den Verteilungsstellen oder 
den von ihnen bestimmien Stellen auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie haben deren 
zur Durchführung dieser Verordnung ergehenden Anweisungen und Anordnungen, ins- 
besondere über die Preise, Ankaufs= und Absatzgebiete, Absatzstellen, Auflaufs- und Absatz- 
mengen, den Weilerverkauf, die Buchführung und Anzeigen über die abgeschlossenen 
Geschäfte und haltbar gemachten Mengen Folge zu leisten. 
Der Reichskanzler oder die Reichsverteklungsstelle kann Bestimmungen über die 
oberen Grenzen erlassen, die bei den Preisanordnungen nach Abs. 1 sowie bei Festsetzungen 
von Höchstpreisen nicht überschritten werden dürfen. 
§ 9. Die Kommunalverbände haben den Verkehr und den Verbrauch von Eiern 
in ihrem Bezirke zu regeln. Sie können insbesondere anordnen, daß Eier an Verbraucher 
nur gegen Eierkarte obgegeben und vom Verbraucher nur gegen solche erworben werden 
dürfen. 
Die Regelung bezieht sich nicht auf den Verbrauch der Selbstversorger; als Selbst- 
versorger im Sinne dieser Vorschrift gelten die Geflügelhalter, die Angehörigen ihrer 
Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere Alten- 
teiler und Arbeiter, sowcit sic kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Eier zu beanspruchen 
haben. 
Diie Kommunaloerbände können den Gemeinden die Regelung für den Bezirk der 
Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10000 
Einwohner hatten, können die Ubertragung verlangen. Der Reichskanzler, die Landes- 
zentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Kommunalverbände 
und Gemeinden zur Regelung anhalten; sie können sie für die Zwecke der Regelung ver- 
einigen. Sie können ferner die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst 
vornehmen. Soweit nach diesen Vorschriften dic Regelung für einen größeren Bezirk 
erfolgt, ruhen die Be fugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Stellen. 
Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle kann Grundsätze aufstellen, 
nach denen die Regelung zu erfolgen hat. Soweit hiervon kein Gebrauch gemacht wird, 
haben die Landeszentralbehörden die gleiche Befugnis. 
§ 10. Wer Eier mit der Eisenbahn oder Post versendet, hat die Sendung in deutlich 
sichtbarer Weise als Eiersendung zu kennzeichnen. 
§ 11. Eier dürfen zur Versendung mit der Eisenbahn oder Post nur aufgegeben 
werden, wenn der Versender sich durch seine Ausweiskarte (5 5) ausweist oder eine Be- 
scheintgung der für den Versandort zuständigen Verteilungsstelle oder unteren Verwaltungs- 
behörde beifügt, daß die Beförderung gestattet ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.