Verordnung über Eier. 393
Verkehrs mit Eiern beauftragten Personen vorzuzeigen. Die Ubertragung der Ausweis-
karte an einen anderen und die Benutzung einer auf einen anderen ausgestellten Ausweis-
karte ist verbolen.
§ 6. Handel- und Gewerbetreibende, die für Zwecke ihres Handels- oder Gewerbe-
betriebs Eier haltbar machen oder Eierkonserven herstellen, bedürfen hierzu der Erlaubnis
der zuständigen Behäörde.
Als Haltbarmachen im Sinne dieser Vorschrift ist jede Behandlung der Eier anzusehen,
die bezweckt, sie für einen längeren Zeiltraum genießbar zu erhalten, insbesondere das
Einlegen der Eier in Kalk, Wasserglas, die Behandlung mit chemischen Erzeugnissen, das
Einbringen in Kühlanlagen, die Verwahrung in Papier, Asche, Spreu und dergleichen.
§# 7. Die Erlaubnis nach den § 5, 6 soll nur insoweit ertellt werden, als sie im
Interesse der Durchführung einer geregelten Eierversorgung gelegen ist.
Die Erlaubnis kann von der sie erteilenden Stelle jederzeit widerrusen werden.
Im Falle des Widerrufs sind die Ausweiskarten einzuziehen.
Die Landeszentralbehörden können das Verfahren regeln und Beschwerde gegen
die Entscheidungen zulassen. Soweit letzteres nicht geschieht, sind die Entscheidungen
endgültig. ·
§ 8. Die in den §§ 5, 6 genannten Personen haben den Verteilungsstellen oder
den von ihnen bestimmien Stellen auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie haben deren
zur Durchführung dieser Verordnung ergehenden Anweisungen und Anordnungen, ins-
besondere über die Preise, Ankaufs= und Absatzgebiete, Absatzstellen, Auflaufs- und Absatz-
mengen, den Weilerverkauf, die Buchführung und Anzeigen über die abgeschlossenen
Geschäfte und haltbar gemachten Mengen Folge zu leisten.
Der Reichskanzler oder die Reichsverteklungsstelle kann Bestimmungen über die
oberen Grenzen erlassen, die bei den Preisanordnungen nach Abs. 1 sowie bei Festsetzungen
von Höchstpreisen nicht überschritten werden dürfen.
§ 9. Die Kommunalverbände haben den Verkehr und den Verbrauch von Eiern
in ihrem Bezirke zu regeln. Sie können insbesondere anordnen, daß Eier an Verbraucher
nur gegen Eierkarte obgegeben und vom Verbraucher nur gegen solche erworben werden
dürfen.
Die Regelung bezieht sich nicht auf den Verbrauch der Selbstversorger; als Selbst-
versorger im Sinne dieser Vorschrift gelten die Geflügelhalter, die Angehörigen ihrer
Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere Alten-
teiler und Arbeiter, sowcit sic kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Eier zu beanspruchen
haben.
Diie Kommunaloerbände können den Gemeinden die Regelung für den Bezirk der
Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10000
Einwohner hatten, können die Ubertragung verlangen. Der Reichskanzler, die Landes-
zentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Kommunalverbände
und Gemeinden zur Regelung anhalten; sie können sie für die Zwecke der Regelung ver-
einigen. Sie können ferner die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst
vornehmen. Soweit nach diesen Vorschriften dic Regelung für einen größeren Bezirk
erfolgt, ruhen die Be fugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Stellen.
Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle kann Grundsätze aufstellen,
nach denen die Regelung zu erfolgen hat. Soweit hiervon kein Gebrauch gemacht wird,
haben die Landeszentralbehörden die gleiche Befugnis.
§ 10. Wer Eier mit der Eisenbahn oder Post versendet, hat die Sendung in deutlich
sichtbarer Weise als Eiersendung zu kennzeichnen.
§ 11. Eier dürfen zur Versendung mit der Eisenbahn oder Post nur aufgegeben
werden, wenn der Versender sich durch seine Ausweiskarte (5 5) ausweist oder eine Be-
scheintgung der für den Versandort zuständigen Verteilungsstelle oder unteren Verwaltungs-
behörde beifügt, daß die Beförderung gestattet ist.