Errichtung einer Reichsverteilungsstelle für. Nährmittel und Eier. 395
Hier zut
a) Bek. über die Errichtung einer Reichsverteilungsstelle für Nähr-
mittel und Eier vom 25. August 1916 (Röl. 970) in der Fassg.
vom 21. November 1916 (Rsl. 1280).
(###. B. 22. ö. 16.] Für das Reichsgebiet wird in Ausführung des § 1 Abs. 2 der
Berordnung über Eler vom 12. August 1916 (RGBl. 927) in Berlin eine „Reichsverteilungs-
stelle für Nährmittel und Eier“ errichtet.
b) Preußische Ausführungsanweisung vom 24. August 1916.
(HM. 201.
1. Verteilungsstellen.
Für den Preußischen Staat wird eine Landesverleilungsstelle für Eier (Landeseier-
stelle) errichtet. Die Landeseierstelle ist eine Behörde und hat ihren Sit in Berlin.
Z Die Landeselerstelle hat für die Verteilung der Eier im Staalsgeblete zu sorgen, den
Verbrauch an Eiern zu überwachen und die Uberschußmengen nach Weisung der Reichs-
verteilungsstelle abzuliefern.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder der Landeseier-
stelle werden von dem Minister des Innern im Benehmen mit den Ministern für Landwirt-
schaft, Domänen und Forsten und für Handel und Gewerbe ernannt.
Die Aufsicht über die Landeseierstelle führt der Minister des Innern. Der Erlaß einer
Geschäftsanweisung für die Landeseierstelle bleibl vorbehalten.
Für jede Provinz sowie für die Hohenzollernschen Lande ist wenigstens eine Unter-
verteilungsstelle (Provinzial= oder Bezirkseierstelle) einzurichten. Die Stadt Berlin ist der
Provinztalelerstelle (einer Bezirkseierstelle) der Provinz Brandenburg anzuschließen.
Der Oberpräsident (für die Hohenzollernschen Lande der Regierungsprästdent in
Sigmaringen) erlassen die Anordnungen wegen Einrichtung der Unterverteilungsstellen
und führen die Aufsicht über dleselben. Die Oberpräsldenten können die Einrichtung der
Unterverteilungsstellen und die Führung der Aufsicht über sie den Regierungsprästdenten
für ihren Bezirk übertragen. Anzeige über die erfolgte Einrichtung der Untervertetlungs-
stellen ist unter Benennung der Leiler dem Minister des Innern und der Landeseierstelle
bis zum 15. September d. Is. zu erstatten.
Die Landeseierstelle ist befugt, mit den staatlichen und kommunalen Behörden in
unmittelbaren Verkehr zu treten. Die Unterverteilungsstellen haben den Anforderungen
der Landeseierstelle, die Kommunalverbände den Ansorderungen der Landeseierstelle
und der Unterverteilungsstellen Folge zu leisten.
II. Zuständigkeit der Behörden.
Höhere Verwallungsbehörde ist der Regierungspräsident, für Berlin der Oberprä-
sident. Untere Verwaltungsbehörde ist in Stadtkreisen der Gemeindevorstand (Magistrat,
Bürgermeister), in Landkreisen der Landrat (Oberamtmann. Kommunalverbände im
Sinne der Verordnung sind dle Stadt- und Landkreise. Wer als Gemeinde, als Vorstand
der Gemeinde und des Kommunalverbandes anzusehen ist, bestimmen die Gemeinde-
verfassungsgesege und die Kreisordnungen. Die Gutsbezirke werden den Gemeinden
gleichgestellt. Die den Kommunalverbänden und den Gemeinden übertragenen Anord-
nungen erfolgen durch ihren Vorstand.
Zuständige Behörde ist in Stadtkreisen der Gemeindevorstand (Magistrat, Bürger-
meister), in Landkreisen der Landrat (Oberamtmann).
III. Einzelbestimmungen.
Zu §8 5 und 7. Dic Erlaubnis für den gewerbsmäßigen Erwerb von Eiern zur
Weiterveräußerung oder gewerblichen Verarbeitung oder die gewerbsmäßige Vermittlung