Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

396 4. Verwertung der Rohstosse usw. XVI. Eier. 
cines solchen Erwerbes ist unabhängig von einer nach sonstigen Vorschriften, insbesondere 
nach der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung 
des Keitenhandels vom 24. Juni 1916 (RG#l. 581) etwa ersorderlichen Erlaubnis. Der 
Erlaubnis bedürfen daher auch solche Personen, denen die Erlaubnis zum Handel mit 
Lebensmitteln und Futtermitteln nach jener Berordnung erteilt ist. Auch Kleinhändler, 
die Eler zur Weilerveräußerung an Verbraucher erwerben, müssen hierzu im Besiße der 
Erlaubnis sein. 
Zuständig für die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis ist die Untervertellungs- 
stelle, in deren Bezirk der Erwerb der Eier oder die Vermittlung des Erwerbes beabsichtigt 
ist, bzw. die von ihr bestimmte Stelle (Magistrat, Bürgermeister, Landrat). Der Widerruf 
der Erlaubnis erjolgt durch die Stelle, die die Erlaubnis erteilt hat. 
Gegen die Versagung oder den Widerruf findet Beschwerde an die Behörde statt, 
die der Unterverteilungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle zunächst übergeordnet ist 
(Oberpräsident, Regierungspräsident). Diese Behörde entscheidet endgüllig. 
Die Herausgabe eines einheitlichen Musters für die Ausweiskarte ist nicht beabsichtigt. 
Jedoch haben die Stellen, von denen die Ausweiskarten und Nebenausweiskarten erteilt 
werden, den Polizeibehörden, Eisenbahn= und Postbehörden ihres Bezirkes Muster der 
Karten zur Erleichterung der Uberwachung mitzuteilen. 
Zu §8 6 und 7. Als Handel= und Gewerbetreibende im Sinne des § 6 gelten auch die 
Hersteller von Back-, Konditor- und Teigwaren sowie Wirte. 
Gegen die Versagung oder den Widerruf der Erlaubnis findet die Beschwerde an den 
Regierungspräsidenten (sür Berlin den Oberpräsidenten) statlI, welcher endgültig entscheidet. 
Zu Sh. Sämtliche Stadl- und Landkreise haben alsbald den Verkehr und Verbrauch 
von Elern in ihrem Bezirke so zu regeln, daß einc bestimmte Höchstverbrauchsmenge von 
dem einzelnen Verbraucher (mit Ausnahme der Selbstversorger) nicht überschritten werden 
kann. Bis auf weiteres darf in keinem Stadt- und Landkreis der Verbrauchsregelung eine 
Höchstmenge von mehr als 2 Eiern für den Kopf und die Woche zugrunde gelegt werden. 
Um die Einhallung der Höchstverbrauchsmenge zu sichern, haben alle Stadt- und 
Landkreise bis spätestens zum 1. Oftober die Eierkarte und zwar entweder in Gestalt einer 
besonderen Karte oder des Teilabschnitts einer anderen Lebensmitlelkarte einzuführen. 
Die einfache Abstempelung oder ähnliche Entwertung einer anderen Karte, etwa der Brot- 
karte, (ohne Abtrennung eines Abschnitts) hat sich als unzulängliche Verteilungsmaßnahme 
erwiesen, da bei diesem Verfahren keine Gewähr dafür gegeben ist, daß die dem Klein- 
händler zur Abgabe an die Verbraucher zugewiesenen Elermengen auch tatsächlich gleich- 
mäßig in deren Hände gelangen. Die Zuweisung der Eier an die Händler muß sich auf der 
Karte oder dem Kartenabschnit! ausbauen, den der Verbraucher dem Händler beim Bezuge 
von Eiern zu verabfolgen hat. Der Gesamtnennwert der vom Händler in bestimmter Frist 
vereinnahmten Abschnitte bildet die Grundlage für die Berücksichtigung des Händlers bei 
der Austeilung der verfügbaren Eiervorräte durch die kommunalen Eieranweisungsstellen. 
Die Eierkarte ist mit Rücksicht auf die wechselnde Höhe der verfügbaren Vorräte am 
zweckmäßigsten so zu gestalten, daß ein bestimmter Nennwert auf ihr nicht angegeben, 
sondern die auf die einzelne Karte zu entnehmende Eiermenge nach den verfügbaren Vor- « 
räten jeweilig festgesetzt und belanntgegeben wird. « 
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setzung von Abgabebezirien oder auf andere Weise die Abgabe von Eiern so zu regeln, daß 
den Verbrauchern der zulässige Bezug möglichst gleichmäßig gesichert und erleichtert wird. 
Auch ist Vorsorge zu tressen, daß bei der für die nächsten Monate zu erwartenden größeren 
Eierknappheit die Insassen von Krankenhäusern und Lazaretten sowic auch in Privatpflege 
befindliche Kranke vorzugsweise berücksichtigt werden. 
Die Verbrauchsregelung muß sich auch auf die Verabfolgung von Eiern an den Ver- 
braucher in Gast., Schank= und Speisewirtschaften, Verelns-- und Erfrischungsräumen, 
Fremdenheimen, Konditoreien und ähnlichen Betrieben sowic auch auf den Bezug von 
Eiern unmittelbar vom Geflügelhalter erstrecken.
	        
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