Preuß. Anordnung über den Verkehr mit Eiern. 397
Den Stadt- und Landkreisen im Sinne der Bestimmungen über die Regelung des
Verkehrs und des Berbrauchs von Eiern stehen die Gemeinden gleich, soweit ihnen die
Regelung für ihren Bezirk übertragen wird.
Zu 8§§ 10 und 11. Die Versandvorschriflen in den 35 10 und 11 sollen der Sicherung
der Verbrauchsregelung und eines beherrschenden Einflusses der Landeseierstelle und der
Unterverteilungsstelle auf den gesamten Elermarkt (insbesondere auf die Preisgestaltung)
durch Bermittlung der von ihnen zugelassenen Aufkäufer dlenen. Die Behörden haben
bei der Erteilung der nach den § 10 und 11 erforderlichen Bescheinigungen mit größter
Vorsicht zu verfahren, damit Umgehungen der Versandvorschriften unbedingt verhütet
werden.
Zu § 14 Abs. 2. Die Landeseierstelle, die Unterverteilungsstellen und mil Zustimmung
der Unterverteilungsstellen auch die Stadt- und Landkreise können bestimmen, daß
1. die Geflügelhalter die Eier, die sie zum Verkaufe bringen, nur an besttmmte
Sammelstellen (Kreis-, Orlssammelstellen), Genossenschaften oder Händler oder
nur an bestimmten Orten absetzen dürfen;
2. nur bestimmte Personen zum Ankauf der Eier bei den Geflügelhaltern befugt sind.
IV. Schlußbestimmung.
Diese Ausführungsanweisung trilt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
c) Preußische Anordnung vom 17. Juni 1916. (9M##172.)
(§88 12, 15 Preisprüfst 80.] 1. In denjenigen Läden und offenen Verkaufsstellen, in denen
Eier, die von der Zentraleinlaufsgesellschaft in Berlin geliefer! worden sind, feilgeboten
werden, dürfen auch Eier, die nicht von der Zentraleinkaufsgesellschaft geliesert worden
sind, nicht zu einem höheren Preise verkauft werden, als wie ihn der Gemeindevorstand
oder der Vorstand des Kreiskommunalverbandes für die von der Zentraleinkaufsgesellschaft
gelieferten Eier festgesetzt hat. ·
II. In denjenigen Läden und offenen Verkaufsstellen, in denen Eier, die von der
Zentraleinkaufsgesellschaft geliefert sind, feilgebolen werden, ist dies dem Publikum durch
einen auch von der Straße aus gut sichtbaren Anschlag im Laden bekannt zu geben. Ein
Abdruck dieser Anordnung ist im Laden oder in der Verkaufsstelle aufzuhängen.
III. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Gefängnis bis zu
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft.
IV. Diese Anordnung tritt am 23. Juni 1916 in Kraft.
Begründung. (D. N. IX 67.)
Da Eier und Eierkonserven in erheblichem Umfang als Bindemittel bei herstellung
von Farben, z. B. für Farben zum Anstrich von Rohrplattenkoffern, verwandt worden
sind und eine derartige Derwendung mit der berrschenden Lebensmittelknappbheit nicht
mehr vereinbar war, erging die Bek. v. 14. Juni 1916 (RGBl. 513). Die DC. gibt
im §2 die Möglichkeit, das Derwendungsverbot auch auf andere technische wecke aus-
zudehnen. — Weiterbin schien es geboten, die Verabreichung von Eiern und Eierspeisen
in Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, in Dereins= und Erfrischungsränmen, Fremden-
beimen, Konditoreien und ähnlichen Betrieben auf bestimmte Mahlzeiten zu beschränken.
Dem dient die Bek. v. 13. Juli 1916 (RBl. ö07). — Fur allgemeinen Regelung des
Derkehrs mit Eiern ist die De#. v. 12. August 1016 (RGBl. 927) ergangen. Die Regelung
des Verkehrs baut sich nach dieser Derordnung auf bundesstaatlichen und provinziellen
Derteilungsstellen (Eierversorgungsstellen) auf. Diese haben den Ankauf der Eier in
ihrem Gebiet zu regeln, die zur Derfügung stebenden Eiermengen zu verteilen und den
Derbrauch zu überwachen. Für das ganze Reichsgebiet wurde eine Reichsverteilungs-
stelle für Eier bestimmt mit der Aufgabe, den Ausgleich zwischen Bedarfs= und Uber-
schußgebieten zu regeln und künftig an Stelle der Fentral-Einkaufsgesellschaft m. b. B.
die von dieser eingeführten Eier zu verteilen.