VO. ũber die Malz= u. Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel. 401
Literatur.
Koppe, Stalistische Mitiellungen des Deutichen Brauer-Bundes 1916 Nr. 14 S. 185 f.
Oppenheimer-Dorn, Die Bundesrais VO. über Brotgetreide und Mehl usw. Bd. 2.
8 4.
Oppenheimer-Dorn II 9. Diese Ausgestaltung der Übertragbarkeit in z 4 ent:
hält zugleich Schranken der Pfändbarkeit. Zwar ist hier das Kontingenl! der Zwangs-
vollstreckung gemäß § 857 3P. unlerworfen. Diese kann jedoch nur in derart durch-
geführt werden, daß die Verwertung in der für die Übertragung vorgeschriebenen Weise
erfolgt. Es muß daher Veräußerung an eine zum Erwerbe berechligte Brauerei von
Gerichts wegen, angeordnet werden. Die Pfändung seht voraus, daß der Gläubiger die
Genehmigung der Veräußerungsbedingungen durch die Vermittlungsstelle bei Stellung
seines Antrags nachweist. Eine zwangsweise Verwerlung des Kontingents komml außer-
dem in Frage, wenn der Betrieb selbst einem Zwangsvollstreckungsakt unterliegt, wenn
insbesondere der Eigentümer des mit dem Kontingent beliehenen Betriebs in Konkurs
gerät, wenn das Betriebsgrundstück unter Zwangsverwaltung gestellt wird und der Be-
trieb in die Verwallungsmasse fälll. Dem Konkurs= oder Zwangsverwalter stehen in
diesen Fällen die Befugnisse zu, die sonst dem Betriebsinhaber gegeben sind.
l 5.
Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 84. Wirklsame Verträge über das Gerstenkon-
tingent des Vorjahres, die sich auf das Oktoberkontingent 1916 erstrecklen, haben für den
Erwerber dadurch an Wert verloren, daß eine Gewährung von Geiste alter Ernte für diesen
Monat nicht mehr erfolgt ist. Auf der anderen Seite ist das neue Kontingent bereits mit
Wirlung vom 1. Oktober für den Veräußerer sestgesetzi worden, so daß dieser Gerste neuer
Ernte für den Monat Oktober zu beziehen und zu verarbeilen in der Lege ist. Hieraus
lönnte der Erwerber mangels besonderer Vereinbarung nach al gemeinen Giundsätzen
reinerlei Rechte gegen den Veräußerer herleiten. Dieser hat sein Kontingent, sein Recht
zur Verarbeilung von Gerste alter Ernte, abgetreten. Das Recht ist nachträglich durch
Gesetzgebungsakt in seinem Umfange beschränkt worden. Für eine derartige Anderung
der Gesetzgebung hat der Veräußerer eines Rechtes nicht einzustehen.
Dieses Ergebnis kann aber im vorliegenden Falle nicht als zutreffend anerkannt
werden, da er in dem oben erwähnten 95 BO. v. 7.Oktober 1916 eine abweichende Rege-
zung gesunden hat. Ist danach ausnahmsweise eine Belieferung aus alter Ernte für den
Monal Oklober erfolgt, so wird die gelieferte Menge auf das neue Kontingent — im Falle
der Veräußerung also auf das des Veräußerers — angerechnet. Er bleibt milhin für den
Monat Oktober — seinem Vertrage entsprechend — ohne Gerste. Dieses Ergebnis führt
dazu, anzunehmen, daß er auch in dem Falle, in dem die Belieserung mit Gerste alter
Ernte nicht mehr ersolgt ist, aus der Gesctzesänderung keinen Vorteil ziehen, sondern zur
Abtretung des neuen Okloberkontingents verpflichtet sein müßte.
Bek. der Reichsfuttermittelstelle zur Ausführung des § 5 der Verordunng über die Malz-=
und Gerstenkontingente der Bierbranereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916
(REl. 1138).
Dom 21. 12. 16 (NReichsanzeiger Nr. 301).
Bierbrauereien, die auf die für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916
festgesctzten Kontingente (ursprünglich und hinzuerworbene Kontingente) mehr Gerste
oder Malz bezogen haben als 12/13 der auf 48% herabgesotzten Kontingenle entspricht,
haben diese Mengen der Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H. in Berlin W 8, Wilhelmstr. 69a,
zwecks Anrechnung auf die neuen Gerstenkontingente bis zum 30. Dezember 1916 anzu-
zeigen. Buiyerische Berauereien haben die Anzeige der Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H.,
Abteilung Bahern in München 43, Ottostr. 11, zu erstatten. Außer Betracht bleiben solche
Malz= und Gerstenmengen, die außerhalb des Malzkontingents für Heereszwecke ver-
arbeilet worden sind.
Kriegebuch. Bd. 4. 26