404 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XVII. Gerste, Malz und Hefe.
ständigen Steuerbehörde oder Steuerhebestelle, die Abschreibung des Kontingents. Falls
Malz, Gerste oder Weizen mitgeliefert werden soll, nimmt die Steuerbehörde oder Steuer-
hebestelle die Abschreibung erst vor, wenn die veräußernde Brauerei nachweist, daß sie
der erwerbenden Brauerei das Malz, die Gerste oder den Weizen geliefert hat.
Die erfolgle Abschreibung teilt sie in jedem Falle der für die erwerbende Brauerei
zuständigen Steuerbehörde oder Steuerhebestelle mil.
Diese bewirkt die Zuschreibung und teilt der Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H.,
Vermittlungsstelle für Kontingentübertragung, die erfolgte Zuschreibung mit unter An-
gabe
a) der veräußernden und erwerbenden Brauerei,
b) der Menge des übertragenen Malz- und Gerstenkontingents,
hc) des Zeitraums, für den das übertragene Malzkontingent festgesetzt ist,
d) der etwa mitgelieferten Menge Malz, Gerste oder Weizen.
Die Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H., Vermittlungsstelle für Kontingentüber-
tragung, bewirkt die Auszahlung des Kaufpreises an den Veräußerer und benachiichtigt
die Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H., Kontingentabteilung, von dem Übergange des
Gerstenkontingents, oder die Weizenbeschaffungsstelle des Deutschen Brauerbundes da-
von, daß die entsprechende Menge Weizen an den Erwerbear zu liefern ist. Die von der
Zahlung des Kaufpreises an die Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H., Vermittlungsstelle
für Kontingentübertragung, bis zur Auszahlung an den Veräußerer erwachsenen Zinsen
verbleiben der Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H., Vermittlungsstelle für Kontingent-
übertragung.
Beschwerden sind dem Vorsitzenden der Reichs-Gerstengesellschaft zur Peüfung
vorzulegen. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, so entscheidet die Reichsfullermittel-
stelle endgüllig.
§#8. Dlese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (12. 12.] in Kraft.
2. Bek. über Gerste aus der Ernte 1916. Vom 6. Juli 1916.
(Röl. 659.)
1BN.] Art. I. Für den Verkehr mit Gerste aus der Ernte 1916 gelten die Vorschriften
der Verordnung über den Verkehr mit Geriste aus dem Jahre 1915 vom 28. Juni 1915
(Rol. 384) nebst den Verordnungen über die Abänderung der genannten Verordnung
vom 21. Oktober 1915 (REl. 681) und vom 27. Januar 1916 (Rl. 65) mit den sich
aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Anderungen:
Art. II. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Verordnung über den
Verkehr mit Gerste, wie er sich aus dieser Verordnung erglbt, unter der Übersch#ift „Be-
kanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916“ im Reichs-Gesetzblatt belanntzumachen.
Er kann weitere Übergangsvorschriften erlassen.
Art. III. Diese Verordnung tritt mil dem Tage der Verkündung (7. 7.] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Für den Verkehr mit
Gerste aus dem Erntejahr 1915 bleiben die jetzt dafür geltenden Vorschriften bis zum
30. September 1916 einschließlich maßgebend, von diesem Zeitpunkt ab gelten auch für
ihn die Vorschriften dieser Verordnung.
Gerste aus der Ernte des Jahres 1915 bleibt für den Kommunalverband beschlag-
nahmt, für den sie am 30. September 1916 auf Grund der bisherigen Vorschriften be-
schlagnahmt ist. "