Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Bek. der neuen Fassung über Gerste aus der Ernte 1916. 405 
Bek. der neuen Fassung vom 24. Juli 1916 (Röl. 781) mit dem 
Zusatz vom 1. Dezember 1916 (REl. 1313). 
I. Beschlagnahme. 
§ 1. Die im Reiche angebaute Gerste wird mit der Trennung vom Boden für den 
Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirle sie gewachsen ist. Soweit sie bereits 
vom Boden getrennt ist, wird sie für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen 
Bezirke sie sich befindet. 
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm. Mit dem Auedreschen wird 
das Stroh von der Beschlagnahme srei. 
#§2. An den beschlagnahmten Vorräten dücsen Veränderungen nur mit Zustim- 
mung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenemmen werden, 
soweit sich aus den &§ 3 bis 7a nichts anderes erglbt. Das gleiche gilt von rechtsgeschäft. 
lichen Berfügungen über sie und Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder 
Nrrestvollziehung erfolgen. 
Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kommunalverbandes in 
den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes gebracht, so tritt dieser mit der Ankunft 
der Gerste in seinem Bezirke hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle 
des bisherigen Kommunalverbandes. 
Der Besitzer der zu versendenden Vorräte hat die Ortsänderung unter Angabe der 
Menge beiden Kommunalverbänden binnen drei Tagen anzuzeigen. 
§ 3. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist beeechtigt und verpflichtet, die zur 
Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. 
Er ist berechtigl und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszu- 
dreschen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmlen Behörden 
[Preußen, Vfg. 20 9. 16, LMBl. 258: Reg Pr. mit Zustimmung des Landesamts für 
Futtermittel! konnen über Zeit und Ort des Ausdreschens sowie über anzeige und Fest- 
setzung des Druschergebnisses Bestimmungen erlassen. 
Soweit eine Lieferungspflicht nach § 11 besteht, kann der Besitzer von beschlag- 
nahmter Gerste die Gerste, sobald sie ausgedroschen ist, dem Kommunalverbande, zu dessen 
Gunsten sie beschlagnahmtt ist, jederzeit zur Versügung stellen. Der Kommunalverband 
hat dafür zu sorgen, daß sie gemäß den Vorschriften dieser Verordnung binnen drei Wochen 
abgenommen wird. 
& 4. Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte ersorderliche Handlung 
binnen einer ihm von der zusländigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so kann diese die 
erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vornebmen lassen. Der Ver- 
pflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden sowie n seinen Wirtschafts- 
räumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 
Das gleiche gilt, wenn der Besitzer die Gerste nicht binnen einer ihm von der zu- 
ständigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt. 
5 5. Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Berrieb über die Grenzen eines Kom- 
munalverbandes hinaus, so darf die beschlagnahmte Gerste innerhalb des Betriebs von 
einem Kommunalverband in den andern gebracht werden. Mit der Ankunft der Gerste 
in dem Bezirle des andern Kommunalverbandes tritt dieser hinsschtlich der Rechte aus 
der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. 
Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Menge 
beiden Kommnnalverbänden anzuzeigen. 
§s 6. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe 
aus ihren Gerstevorrälten vier Zehntel, im Falle des & 11 Abs. 3 auch die Vorräte, auf 
deren Lieferung verzichtet ist, als Saatgut oder zu sonstigen Zwecken in dem eigenen land- 
wirtschaftlichen Betriebe verwenden. Soweit sie für ihren landwirtschaftlichen Betrieb 
Grütze, Graupen oder Gerstenmehl herstellen oder herstellen lassen wollen, darf diese 
Herstellung nur auf Grund von Mahllarten erfolgen, dic von der zuständigen Behörde
	        
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