Bek. der neuen Fassung über Gerste aus der Ernte 1916. 409
munalverband darf seine Zustimmung nur aus wichtigen Gründen versagen. Als wich-
tiger Grund gilt nicht schon die Tatsache, daß bereits sechs Zehntel der Gerstenernte aus
dem Bezirk entfernt sind. Auf Beschwerde entscheidel die höhere Verwaltungsbehörde
endgültig.
§ 23. Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die nach § 20 Abs. Za fesi-
gesetzten Mengen. innerhalb der etwa bestimmten Frist der nach § 7 Abs. 1a bestimmten
Stelle zur Verfügung gestellt werden. Liefert ein Kommunalverband die festgesetzten
Mengen innerhalb der etwa bestimmten Frist nicht oder nicht vollständig ab, so kann die
Stelle die sehlenden Mengen, nötigenfalls im Wege der Enteignung, in seinem Bezirk
erwerben.
Der Kommunalverband kann verlangen, daß die Stelle größere Mengen und früher
abnimmt. Das Verlangen muß ihr spätestens zwei Wochen vor dem beantragten Ab.
nahmetermine zugehen.
§ 24. Auf die festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem Bezirke des Kom-
munalverbandes zulässigerweise nach § 22 entfernt ist, was innerhalb des Bezirkes des
Kommunalverbandes an Betriebe mit Kontingent (5 20 Abs. 1) geliefert ist, und was.
von solchen Betrieben nach § 6 Abs. 2 verarbeitet werden darf. Anzurechnen sind ferner
die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 freigelassenen Mengen.
Die abzuliesernden Mengen erhöhen sich um die Mengen von Gerste, die aus an-
deren Kommunalverbänden zu Saatzwecken (§ 7a) eingeführt werden.
§ 25. Ergibt sich in einem Kommunalverbande nachträglich, daß das Ernteergebnis
größer gewesen ist als die Schätzung (5 19), so hat er sechs Zehntel des Uberschusses der-
Reichssuttermittelstelle anzumelden und nach ihrer Aufforderung der nach § 7 Abs. 1a
bestimmten Stelle zur Verfügung zu stellen; dabei finden § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 24
Anwendung.
§ 26. Jeder Kommunalverband hat der Reichsfultermittelstelle bis zum 5. jedes
Monats nach einem von ihr sestgestellten Vordruck anzuzeigen, wieviel Gerste im letzten
Monat in sein Eigentum übergegangen und aus seinem Bezirke herausgegangen ist, wie-
viel Gerste nach § 11 Abs. 3 Satz 2 freigelassen ist, sowie welche außergewöhnlichen Ver-
änderungen an den Vorräten seines Bezirkes cingetreten sind.
§ 27. Jeder Betrieb mit Kontingent (F 20 Abs. 1) darf im Rahmen seines Kontin-
gents Gerste verarbeilten und verarbeiten lassen. Die Velriebsunternehmer haben Vor-
räte, die nach § 6 Abs. 2 verarbeitet worden sind, monatlich bis zum 5. des auf dle Ver-
arbeitung solgenden Monats der Reichsfuttermittelstelle anzuzeigen.
Betriebe mit Kontingent (5 20 Abs. 1), die eine eigene Mälzerci haben, dürsen in
dieser für andere Betriebe nicht mehr Gerste vermälzen, als sie im Jahresdurchschnitte
der Zeit vom 1. Oktober 1912 bis zum 30. September 1914 für andere Betriebe vermälzt
haben. Insgesamt (für andere Betriebe und für ihren eigenen Bedarf) dürfen sie nicht
mehr vermälzen als den Jahresdurchschnitt in dem gesamten Zeitraum.
§ 28. Hat jemand unbefugt Gerste erworben, verarbeitet oder verarbeiten lassen
oder hat er mehr Gerste erworben, verarbeitet oder verarbeiten lassen, als nach seinem
Kontingent (§ 20 Abs. 1) zulässig ist, so verfällt sie ohne Entgelt zugunslen der nach § 7
Abs. 1a bestimmten Stelle. Ist die Gerste verarbeitet, so tritt an ihre Stelle das daraus
gewonnene Erzeugnis oder, soweit dies nicht mehr erjaßt werden kann, sein Wert oder,
wenn der erzielle Verkaufspreis höher ist, dieser.
§ 29. Die Beamien der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sach-
verständigen sind befugt, in die Räume, in denen Gerste oder Malz verarbeitet wird, jeder-
zelt, in die Räume, in denen Gerste oder Malz aufbewahrt, feilgehallen oder verpackt
wird, während der Geschäftszeit cinzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Ge-
schäftsaufzeichnungen einzusehen und die vorhandenen Gerste- oder Malzmengen fest-
zustellen.
§ 30. Die Unternehmer von Betrieben, die Gerste oder Malz verarbelten, sowie
die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben der Reichsfulter-