Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Verordnung über Höchstpreise für Gerste. 411 
§ 40. Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Aussührungsbestimmungen 
zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu 
fünszehnhundert Mark bestraft. 
V. Übergangs- und Schlußvorschriften. 
§ 41. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Gerste, die aus 
dem Ausland eingeführt wird. Diese Gerste unterliegt der Verordnung, betreffend die 
Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchlen, Mehl und Fullermitteln, vom 11. September 
1915 (RGBl. 569) in der Fassung vom 4. März 1916 (Re#l. 147). 
Ms Ausland im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht das besetzte Gebiet. Gerste, dic 
aus besetztem Gebiet eingeführt wird, dars nur an die Heeresverwaltungen, die Marine- 
verwaltung, die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung und die Zentral- 
Einkaufsgesellschaft m. b. H. geliefert werden. 
§ 42. Wer der Vorschrist des & 41 Abs. 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis 
zu sechs Monaten oder mit Geldslrafe bis zu fünfzehnhunder!t Mark bestraft. 
§ 43. Zus. 1. 10.) Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser 
Verordnung zulassen. 
Hier zu: a, d, c, in den Text der ### 7, 20, 39 eingearbeitet. 
3. Bek. über den Verkehr mit (Brotgetreide und) Wintergerste. 
Vom 27. Juli 1916. (RG#Bl. 854.) 
abgedruckt oben S. 135. 
4. Verordnung über Höchstpreise für Gerste v. 24. Juli 1916 (Rö#l. 
824) mit der Anderung v. 18. September 1916. (R#l. 1049, i. Kr. 
seit 19. Sept.) 
[MK. Bolkser#. 8 1. IFassg. 18. 9.] Der Preis für die Tonne inländischer Gerste 
darf beim Verkaufe durch den Erzeuger, soweit bis zum 31. August einschließlich zu liesern 
ist, dreihundert Mark, und soweit nach diesem Zeitpunkt zu liefern ist, bis zur anderweiten 
Festsetzung zweihundertachtzig Mark nicht übersteigen. 
§ 2. Die Hoöchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uberlassung 
der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu zehn Pfennig für den Doppelzentner berechnet 
werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, 
so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum Höchst- 
betrage von zwei Mark und fünfzlg Pfennig erhöht werden. Angefangene Wochen sind 
voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht 
mehr als eine Mark und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, 
nicht mehr als eine Mark sechzig Pfennig belragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, 
so gilt der Höchstbetrag der Leihgebühr als verfallen. Außecdem ist für den Verlust der 
Säcke eine Entschädigung zu zahlen, dic den Sackhöchstpreis nicht übersteigen darf. Bei 
Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Rückkaufspreise 
den Satz der Sackleihgebühr nicht über#steigen. 
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, 
so dürsen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen 
werden. 
Die Höchstpreise schließen die Beförderungslosten ein, die der Verkäufer vertraglich 
übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur 
Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, 
sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. 
§+ 3. Beim Umsatz der Gerste durch den Handel dürfen dem Höchstpreis Belräge 
zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht übersteigen dürfen. 
Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Vermittlungs= und ähnliche Ge- 
bühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt nicht die Auslagen für Säcke
	        
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