412 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XVII. Gerste, Malz und Hefe.
und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zusammenstellung kleinerer
Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten. Abnahme-
ort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem der Verkläufer die Kosten
der Beförderung trägt.
Die vom Reichskanzler nach § 7 Abs. 1a der Verordnung über Gersle aus der Ernte
1916 vom 6. Juli 1916 (Re#l. 659) bestimmte Stelle und die Kommunalverbände dürsen
bei freihändigem Erwerb aus zweiter Hand den Zuschlag bis auf sechs Mark, die Kom-
munalverbände in Fällen besonderen Bedürfnisses mit Genehmigung der genannten
Stelle den Zuschlag bis auf neun Mark erhöhen. Die Kommunalverbände dürfen bei
Weiterverkauf den von ihnen gezahlten Zuschlag, mindestens aber sechs Mark anrechnen.
8 4. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht bei Verkäufen
a) von Saatgerste, wenn die Vorschriften des 3 7a der Verordnung über Gerste
aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (RGBl. 659) und die dazu vom Reichs-
kanzler erlassenen näheren Bestimmungen innegehalten werden. Als Saat-
gerste im Sinne dieser Vorschrift gilt Saatgerste, die in anerkannten Saatgut-
wirtschaften oder in solchen Betrieben gezogen ist, die sich nachweislich in den
Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgerste besaßt haben;
b) von Gerste, die auf Grund eines nach § 20 Abs. 4 der Verordnung über Gerste
aus der Ernte 1916 vom 5. Juli 1916 (Röl. 659) ausgestelllen Bezugsscheins
oder durch die im § 7 Abs. 1à der angeführten Verordnung genannten Stellen
freihändig erworben wird. Die Höhe der Zuschläge, die in diesen Fällen ge-
zahlt werden dürfen, unterliegt der Genehmigung durch den Reichskanzler;
c) von Gerste, die durch Kommunalverbände nach § 33 der genannten Verordnung
über den Verkehr mil Gerste aus dem Erntejahre 1916 abgegeben wird, sowie
bei Weiterverkäufen dieser Gerste;
4) bel Weiterverkäufen von Gerste durch die vom Reichskanzler nach & 7 Abs. 1à
der Verordnung über Gerste aus der Erinte 1916 bestimmten Stelle oder die
von ihr bezeichneten Stellen.
§ 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehnlausend.
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Preise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Preise
überschritten werden oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet.
§s 6. Dlese Verordnung ltritt mit dem Tage der Verkündung (1. 8.] in Kraft.
5. Derordnung über Höchstpreise für Hafer und Gerste.
Vom 4. DSezember 1916. (RE#l. 1327.)
&K. VolksernD. 22. 5. 16.] Artl.
Art. 2. Der durch & 1 der Verordnung über Höchstpreise für Gerste vom 24. Juli
1916 (Rl. 824) in der Fassung der Verordnung vom 18. September 1916 (RGBl.
1049) festgesetzte Höchstpreis von zweihundertachtzig Mark für die Tonne inländischer
Gerste beim Verkaufe durch den Erzeuger gilt bis zum 10. Dezember 1916 einschließlich.
Soweit nach diesem Zeilpunkt geliefert wird, darf der Preis zwethunderkfünszig
Mark für die Tonne nicht übersteigen.
Art. 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (5. 12.] in Kraft.,
6. Bek. über Höchstpreise für Gerstengraupen (Nollgerste) und
Gerstengrütze. Vom 9. September 1916. (Rl. 1010.)
[rKre. Volksern D., 51B. 22.5. 16.] § 1. Der Preis für Gerstengraupen (Rollgerste)
und Gerstengrütze darf bei der Veräußerung durch den Erzeuger, vorbehaltlich der Be-
stimmung im &2, neunundvierzig Mar“ 20 Pfennig für hundert Kilogramm brutto nicht