414 4. Verwertung der Rohstosse usw. XVII. Gerste, Malz und Hefe.
gesamten Gerste für den Kommunalverband, in dem sie gewachsen ist. Den Landwirten
ist aber nicht mehr wie im vorigen Wirtschaftsjahr die Hälfte ihrer Gerstenernte zur
VDerwendung im eigenen Betriebe belassen, sondern diese Menge ist auf /10 berab-
gesetzt worden. — Der Gedanke, den Landwirten an Stelle eines fest bestimmten Ceiles
ihrer Gerstenernte eine unter Zugrundelegung des Diebbestandes berechnete Menge zu
belassen, mußte schließlich fallen gelassen werden, weil sich als unmöglich erwies, einen
auch nur irgendwie brauchbaren Maßstab für die Zemessung der freizulassenden Gersten-
menge zu finden. Durch die Herabsetzung der Menge auf 7/10 wird entsprechend mehr
Gerste für die allgemeine Bewirtschaftung verfügbar gemacht. Der einzelne Gersten-
besitzer wird aber mit Rücksicht auf den besseren Ansfall der Gerstenernte nicht weniger
als im vorigen Jahre behalten. Es ist weiterhin grundsätzlich daran festgehalten worden,
daß der Landwirt berechtigt ist, beliebige Gerstenmengen an Gerste verarbeitende Ze-
triebe zu verkaufen, und daß der Kommunalverband die Entfernung dieser Gerste aus.
seinem Zezirke genehmigen muß, falls nicht wichtige Gründe eine Dersagung recht-
fertigen. Sur Dermeidung von Schwierigkeiten, wie sie im vergangenen Jahre an
manchen Stellen hervorgetreten sind, ist ausdrücklich bestinumt, daß die Entfernung
von /10 der Gerstenernte aus einem Kommunalverband keinen wichtigen Grund für
die Dersagung weiterer Ausfuhrgenehmigungen bildet. — Durch die Bek. v. 15. Sep-
fember 1916 (REBl. 1045) ist die Reichs-Gerstengesellschaft als diejenige Stelle be-
stimmt worden, an die die Landwirte nach & 2 der Bekanntmachung über Gerste ans
dem Erntejahr 1016 trotz der Zeschlagnahme Gerste liefern dürfen.
Die Susammenfassung des Ankaufs der Gerste für die kontingentierten Betriebe
in einer Kand ist dadurch ermöglicht, daß dem Reichskanzler oder einer von ihm bestellten.
Stelle die Zefugnis eingeräumt ist, Gerstenbezugsscheine auszustellen und die näheren
Bestimmungen über die Ausgabe der Zezugsscheine zu ireffen. Inzwischen hat die
durch die Zek. v. 5. August 19 16 (Rößl. 924) dazu bestimmte Reichsfuttermittelstelle
Bezugsscheine ausgegeben und sie der Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H. aus-
gehändigt. Diese ist von dem Reiche und einer Reihe von Zundesstaaten unter Mit-
beteiligung der früher an der Gerstenverwertungsgesellschaft m. b. H. beteiligt gewe-
senen Industrien unter dem 5. August 1916 errichtet. Sie entbehrt des Charakters
einer reinen Hrivatgesellschaft auch dadurch, daß der Vorsitzende ihres Dorstandes ein
von dem KReichskanzler ernannter Staatsbeamter ist. Außerdem hat die Gesellschaft
satzungsgemäß die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben nach den grundsätzlichen
Anweisungen einer vom Reichskanzler bestimmten Stelle durchzuführen. Die all-
gemeine Aufsicht über die Gesellschaft führt der Hräsident des Kriegsernährungsamts.
Damit ist dem BReiche maßgeblicher Einfluß auf die Führung der Geschäfte der Gesell-
schaft eingeräumt. Die gesamten über 5 v. H. des Gesellschaftskapitals hinans erzielten
Uberschüsse der Gesellschaft fließen dem Reiche zu. Die frühere Gerstenverwertungs-
gesellschaft m. b. B. ist in Liquidation getreten.
Die Deckung des Bedarses der Graupenmühlen und der Zetriebe, die Gersten-
und Malzkasfee, Hreßhefe oder Malzextrakt herstellen, sowie der Mummebrauetreien
ist dadurch sichergestellt, daß diesen ihr Zedarf, soweit sie ihn nicht durch Ankauf mittels
der der Reichs-Gerstengesellschaft überwiesenen BZezugsscheine decken, von der Reichs-
futtermittelstelle durch eine von dem Reichskanzler zu bestimmende Stelle überwiesen wird.
Die Festsetzung der Uontingente ist in die Band des Reichskanzlers oder der von
ihm zu bestimmenden Stelle (Reichsfuttermittelstelle) gelegt. Bei der Zestsetzung des
Bedarfes an Gerste zur Herstellung von Mährmitteln muß auf die Möglichkeit der Ze-
schaffung anderer Lebensmittel Rücksicht genommen werden.
Den Wünschen der Mäszereien, bei der Festsetzung von Kontingenten berück-
sichtigt zu werden, konnte aus den im vergangenen Jahre maßgebend gewesenen Grün-
den nicht Folge gegeben werden, zumal die Bestellung von Mälzereien zu Kommis-
sionären der Gerstenverwertungs-Gesellschaft vielfach zu Unzuträglichkeiten geführt
hatten. Der Wettbewerb der mit kontingentierten Betrieben verbundenen Mälzereien.