Höchstpreise für Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze. 415
gegenüber den reinen Mälzereien ist aber noch weiter eingeschränkt. Kontingentierte
Betriebe mit eigener Mälzerei dürfen im Lohn für andere Betriebe nicht mehr ver-
mälzen, als sie im Durchschnitt der Jahre vom 1. Oktober 1012 bis 30. September lols
in LTohn vermälzt haben.
Die Herstellung von Graupen, Grütze und Mehl aus den den Landwirten zur
Derwendung im cigenen Betriebe belassenen 1/10 ihrer Gerstenernte ist an Mablkarten
gebunden worden, die von der zuständigen Behörde auszustellen sind.
Die Beschlagnahme der Gerste endet jetzt im allgemeinen erst mit der Derwen-
dung der Gerste nach den Dorschriften der DO. Im vergangenen Jahre hörte die Be-
schlagnahme auch für die an kontingentierte Betriebe gelieferte Gerste bereits mit
der Deräußerung und der Entfernung aus dem UAommunalverband auf. Solche Gerfte
konnte dann, da sie auch an keinerlei Höchsipreise gebunden war, frei verkauft werden.
Die Vorschriften über den Derkehr mit Saatgerste haben eine Neuregelung
erfahren. Im abgelaufenen Wirtschaftsjahr ist als Saatgerste erworbene Gerste in nicht
seltenen Fällen zu Futterzwecken verwandt worden. Trog der von der Reichsfutter-
mittelstelle angeordneten scharfen Uberwachung hat sich das nicht immer verhindern
lassen. Munmehr ist der Kandel mit Sommergerste zu Saatzwecken überhaupt ver-
boten. Der Handel mit Wintergerste zu Saatzwecken darf nur auf Grund von Saat-
karten erfolgen. Saatkarten erhalten ausschließlich Landwirte, die der Gerste zur Aus-
saat bedürfen, und zum Zandel mit Saatgerste von der Reichsfuttermittelstelle oder
den von ihr bezeichneten Stellen zugelassene Händler.
Die Zestimmungen wegen des Derfalls unbefugt erworbener oder verarbeiteter
Gerste sind erweitert worden. Nach der neuen Regelung verfällt nicht nur die Gerste
oder das durch Derarbeitung gewonnene Erzeugnis oder dessen Wert, sondern auch
ein etwa erzielter höherer Derkaufspreis. Denn da die unbefugt hergestellten Gersten-
erzeugnisse zu einem den Wert der Gerste um ein Dielfaches übersteigenden Hreis
verkauft zu werden pflegten, so erzielten früher die Suwiderbandelnden immer noch
einen höheren Gewinn, auch wenn der Wert der Gerste verfiel. Eine Anderung ist
schließlich noch in der Zehandlung der Ausputzgerste eingetreten. Diese unterliegt
jetzt der Regelung für Kraftfuttermittel.
Durch die D. über Böchstpreise für Gerste vom 24. Juli lolé (Re#Bl. 824) ist
ein Höchstpreis für inländische Gerste festgesetzt worden, und zwar sollie für Derkäufe
durch den Erzeuger bei Lieferung bis zum 31. August einschließlich ein Höchstpreis.
von 300 M. und für die Seit vom l. bis 15. September ein SBöchstpreis von
280 M. für die Tonne gelten. In dem & 1 dieser Derordnung war weiter bestimmt,
daß für die Seit nach dem 15. September niedrigere Hreise festgesetzt werden sollten,
die auch bei vorher abgeschlossenen Derträgen Anwendung finden sollten, soweit sie
bis zum 15. September noch nicht erfüllt waren. Diese Regelung ist durch die De##
v. 18. Seplember 1916 (Roll. loo) dahin geändert worden, daß der Hreis für die
Tonne inländischer Gerste beim Derkaufe durch den Erzeuger, soweit bis zum 31. August
lolé# einschließlich zu liefern ist, 300 M., und soweit nach diesem Seitpunkt zu liefern ist,
bis zur anderweiten Festsetzung 260 M. nicht übersteigen darf.
MNach der zuerst erwähnten Derordnung sind höhere Hreise nur zugelassen für
Saatgerste, soweit die beson ders erlassenen Dorschriften und Zestimmungen über den
Derkehr mit Saatgerste innegehalten werden, sowie für Gerste, die auf Bezugsschein
abgegeben wird. Die auf Bezugsschein abgegebene Gerste soll zur Versorgung der Be-
triebe dienen, denen ein zur Derarbeitung von Gerste berechtigendes Uontingent fest-
gesetzt ist. Es bommen hier in Betracht die Graupenmühlen, die Betriebe, die Gerste-
oder Malzkaffee, Hreßhefe oder Malzextrakt herstellen, sowie die Brauereien und Bren-
nereien. Der Reichs-Gerstengesellschaft, der sämtliche Gerstenbezugsscheine zur Der-
fügung gestellt sind, sind wegen der Höhe der Guschläge, die sie nach § 4b der Derord-
nung sich berechnen darf, von dem Hräsidenten des HKriegsermährungsamts bindende
Anweisungen erteilt worden. Da durch die erwähnte Bek. v. 24. Juli 1916 (ReBl.