Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

420 4. Verwertung der Rohstofse usw. XVII. Gerste, Malz und Hefe. 
entscheldung nicht verpflichtet. Die Enlscheidung der Verwaltungsbehörde bindet da- 
gegen den Strafrichter, wenn sie schon vor der zur Aburteilung stehenden Tat gegenüber 
dem Angeklagten wirksam geworden ist. 
Zivil- und Strafrichter sind nach allgemeinen Vorschriften in der Lage, die Aus- 
sehung des Verfahrens bis zum Abschluß eines vor der Berwaltungsbehörde schwebenden 
oder bei ihr einzuleitenden Verfahrens anzuordnen (53 148 8VO., 261 St PO.; Löwe, 
14. Aufl. 1914, Anm. 9 zu § 261 S. 521). 
8 10. 
1. Oppenheimer Dorn a. a. O. II 61. Sttaibart ist danach nach Nr. 1 als selb- 
ftändige Straftat das Annehmen zur Verarbeitung; die Tat ist bereits begangen, wenn 
die Gerste gegen das bloße Versprechen späterer Nachliefcerung der Mahlkarte übernom- 
men wird (ogl. Bay JIMBl. Beibl. 83; Recht 16 Nr. 466 S. 203). 
RG. V JW. 16 1202 u. Wer als Saatgerste erworbene Gerste ohne Genehmigung 
der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet, macht sich strafbar, gleichviel, 
ob die Gerste im Zeitpunkt der Verwendung beschlagnahmt! ist oder nicht; ebenso RG. w. 
LeipzB. 16 1234. 
¾ 11. 
1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 66. Durch den Wortlaut der VO. werden die 
Unternehmer mit Ernte von mehr als 20, aber weniger als 25 dz ungünstig gestellt, da ihnen 
bei Ablieserung von 3/10 lhrer Ernte nicht volle 10 dz verbleiben würden. Mit Billigung 
des Kriegsernährungsamts hat daher die RFSt. Anordnung getroffen, daß von allen 
Ernten bis zu 25 dz dem Besitzer 10 dz zu belassen sind. Auch dlese Mengen kann der 
Kom Verb. von seiner Pflichtlieferung in Abzug bringen, da er insoweit auf Wetsung 
der RFSt. gehandelt und damit seiner Lieferungspflicht genügt hal (§ 20 Abs. 1, 3b). 
2. Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 11. Die öffentlich-rechtliche Pflicht, käuf- 
lich zu liefern, ist nicht als Zwang zum Abschluß eines privatrechtlichen Vertrags (Kontra- 
hierungszwang) aufzufassen; sie ist vielmehr unmittelbar auf die Ubereignung gerichtet. 
Sie tritt mit dem Verlangen des Kom Verb. zu dem von diesem festgesetzten Zeitpuntl. 
ein (5 11 Abs. 2 BO.). Der Abschluß eines Kaufvertrags ist nach § 13 VO. nicht erforder- 
lich, kann aber als Form für die geschäftliche Abwicklung gewählt werden. Auf die Be- 
zichungen von Veräußerer und Erwerber finden, wie für die VO. der Bezeichnung als 
„käufliche“ Lieferung zu entnehmen ist, die Vorschriften des bürgerlichen Kaufrechts An- 
wendung, soweit die VO. von einer besonderen Regelung abgesehen hat und sich eine 
solche nicht aus den Zwecken der VO. ergibt. Folgerungen können aus den Vorschriflen 
des bürgerlichen Rechtes insbesondere dann nicht gezogen werden, wenn sie mil den nach 
der VO. zu erfüllenden Verleilungsaufgaben nicht in Einllang stehen. Dies gilt z. B. 
für die Bestimmung des Preises nach & 15 Satz 1 VO., dic nicht etwa gemäß § 315 BGB. 
durch den Erwerber erfolgt. Werden Lieferungen angefordert und ohne Einlgung über 
den Preis ausgeführt, so wird dieser vielmehr mangels güllichen Übercinkommens ebenso 
wie sonst bei der Enleignung festzusetzen und hierbei der Höchstpreis im Zeitpunkte der 
Übereignung zu berücksichtigen sein (§ 15 Saß 2 VO.). Dies gilt ferner von dem Erfül- 
lungszwange, der stets durch Enteignung erfolgt, schließlich auch von den Rechiswirkungen 
freiwilliger Eigentumsübertragung. Hier gewinnt der Umstand entscheldende Bedeutung, 
daß die Lieferung zur Abwendung des Enteignungszwanges und damit — zur Verwirk- 
lichung des von den BO. vorgezeichneten Wirtschaftsplans — an Enteignungsstatt cr- 
solgt. Die Verteilung der Vorräte nach den Grundsätzen der VO. durch die damit betrauten 
Stellen darf bei freihändigem Erwerbe nicht mehr — etwa durch Rcchte Dritter — be- 
hindert sein, als sie im Falle der Enteignung wärc. Auf der anderen Seite dürfen auch 
die zur Lieferung herangczogenen Eigentümer und Drittberechtigte (Pfandgläubiger) 
nicht anders gestellt werden, als sie nach der Enleignung ständen. Daraus ergibt sich, 
daß die dingliche Rechtslage ohne Rücksicht auf die Ergebnisse rein privatrechtlicher Be- 
trachtung nach den für die Enteignung geltenden Vorschriften zu beurtcilen ist. Das
	        
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