Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

422 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XVII. Gerste, Malz und Hefe. 
tatsächliche Verfügungsgewalt oder in die eines zur Empfangnahme berechtigten Vertre- 
ters gelangt und ihm so die Möglichkeit, Kenntnis zu nehmen, gegeben ist (RGZ. 50 194). 
Regelmäßig genügt daher die Abgabe der Enteignungsanordnung in der Wohnung des 
Besitzers (RGZ. 56 262), das Einwerfen in den Hausbriefkasten (Gruchots Beitr. 54 1127). 
16. 
Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 74. Die Worte „vorbehaltlich der Vorschrift 
nach § 3 Abs. 3“ sind dahin zu verstehen, daß die bereits durch Fristsetzung während der 
Beschlagnahme erworbene Befugnis, Abnahme zu verlangen, dem Besitzer verbleibt, 
daß in der Stellung des Verlangens keine Pflichtwidrigkeil liegt. Dagegen steht dem 
Besitzer nach der Enteignung nicht mehr das Recht zu, die Abnahmepflicht des Kom Verb. 
durch Fristsetzung zu begründen. Er muß also nunmehr die Obhutspflichten versehen, 
bis der Köm Verb. freiwlllig abnimmt. 
8 17. 
1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 69. Ersolgt die Enteignung und hält der Unter- 
nehmer sie für unberechtigt, so muß er diesem wie jedem anderen Staatshoheitsakte und 
insbesondere dem polizeilichen Eingriffe gegenüber die Verletzung seiner Rechte dartun, 
also angeben, welche Vorräte er insgesamt geerntel hat und aus welchem Grunde er sich 
(z. B. nach § 12 in Verb. mit § 6 Abs. 2, § 7, F va, oder nach § 11 Abs. 2 Satz 2) von der 
Lieserung überhaupt oder zum Teile für befreit hält. Die Einwendung ist zunächst bei 
dem Kom Verb. vorzubringen; hilft dieser nicht ab, so liegt eine öffentlich-rechtliche „Strei- 
tigkeit“ im Sinne des § 17 vor, über welche die höhere Verwaltungsbehörde endgültig 
entscheidet. Ist nach ihrer Feststellung das Eigentum an Gerste zu Unrecht entzogen, so 
ist eine entsprechende Menge zu belassen, gegebenenfalls zurückzuerstatten. 
8 20. 
1. Oppenheimer· Dorn a. a. O. II 82. Fuũt die alten Kontingente kämen im neuen 
Sudjahre das aus dem Vorjahre herübergenommene Malz sowie das sog. Uberschuß- 
malz, welches über das Umrechnungsverhällnis hinaus aus der Gerste gewonnen wird, 
und ferner das nach Aushebung der VO. vom 15. Februar 1915 (NGBl. 97: J. 4) und 
vom 31. Januar 1916 (Rl. 77: 5 6) gemäß § 1 der VO. vom 7. Oktober 1916 auf das. 
Kontingent anzurechnende Auslandsmolz in Betracht. 
2. Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 10. Die Rechtsnatuc des Bezugsscheins weicht 
grundsäslich von der des privatrechtlichen (aus dem Aktienrechte bekaunten) Bezugsscheins 
ab. Er gibt lein Forderungsrecht gegenüber dem Aussteller. Vielmehr ist er lediglich ein 
obrigkeitlicher Ausweis über die Zulässigkeit des sonst untersagten Erwerbs. 
Mit den Bezugsscheinen stimmen die sog. Erlaubnisscheine (§ 17 Abs. 5 Haf VO.), 
die auch für andere Verbraucher als Konlingentsbetriebe den freihändigen Erwerb von 
Hafer während der Beschlagnahme ermöglichen sollen, in ihrer rechtlichen Natur überein. 
Dies gilt ebenso für die Saatkarten, durch die der Erwerb und die Veräußerung von Hafer 
zu Saatzwecken geregelt wird (§ 7a Abs. 2 a Gerste V O.), sowie entsprechend für die Mahl- 
karten, die die Herstellung von Lebensmitteln auf das für den Eigenverbrauch erforderliche 
Maß beschränken (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Gerste 9O., § 6 Abs. 2e Haf VO.). 
Die Erteilung dieser Scheine oder Karten ist ein auf besonderer Rechtsgrundlage 
ruhender Verwaltungsalt. Ist die Ausstellung erschlichen oder irrtümlich — unter der 
irrigen Annahme der Berechtigung oder über eine zu große Menge — erfolgt, so konn die 
Bescheinigung zurückgezogen werden. Dagegen kann die Rücknahme nicht aus reinen 
Zweckmäßigkeitserwägungen erfolgen, da durch die Aushändigung der Bescheinigung 
die Befugnis zu der entsprchenden Betätigung im rechtsgeschäftlichen Verkehr begründet. 
Die Bescheinigungen sind amtlich öffentliche Urkunden. Die fälschliche Anferti- 
gung und Verfälschung steht unter Strasschutz der S# 267ff. StrG. 
Die Scheine teilen, soweit sie auf Kontingente gegeben werden, deren rechtliches 
Schicksal. Sie gehen im Falle einer zugelassenen Ubertragung des Kontingents mit diesem
	        
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