Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

BO. über Gerste aus der Ernte 1916. 423 
über. Grundsätzlich sind die Scheine und Karten ebenfalls nur mit ausdrücklicher Ge- 
nehmigung der Zuteilungsstelle übertragbar, da sie auf den Bedarf des einzelnen Emp- 
fängers abgestellt sind. 
a) Bek. der Reichsfnttermittelstelle vom 20. September 1916 betr. Ankanf von Gerste 
für kontingentierte Betriebe und Ausgabe der Gerstebezugsscheine. 
(Reichsanzeiger Ar. 224.) 
1. Der Ankauf von Gerste für alle Betriebe, die auf Grund der Festsetzung von Kon- 
tingenten Gerste verarbelten oder verarbeiten lassen dürfen, erfolgt ausschließlich gegen 
von uns ausgegebene Gerslenbezugsscheine. 
Kontingente werden erhalten: Graupenmühlen, Malz- und Gerstenkaffeefabriken, 
Preßhefefabriken, Brauereien, Malzextraktfabriken einschl. Mummebrauereien und Kar- 
toffelspiritusbrennereien. 
2. Die Gerstenbezugsscheine lauten auf den Inhaber, Reihe A über 50 t, Reihe B 
über 20 t, Reihe C über 10 t, Reihe D über 5 t, Reihe E über 1 t, Reihe F über ½ t, das 
zweite Blatt enthält je 4 Teilbescheinigungen in doppelter Ausfertigung. 
3. Die sämtlichen Gerstenbezugsscheine werden der Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H. 
in Berlin W 8, Wilhelmstr. 69a, ausgehändigt. Diese allein ist zum Ankauf von Gerstle 
gegen Gerstenbezugsscheine ermächtigt. Sie kauft durch ihre Geschäftsstellen, Kommis- 
sionäre und Aufkäufer unmitilelbar von den Landwirten. 
Der selbständige Einkauf von Gerste ist den kontingentierlen Betrieben nicht ge- 
stattel. 
4. Beim Abschluß des Verlaufs von Gerste für Betriebe mit Kontingent sind dem 
verkaufenden Landwirte so viele Gerstenbezugsscheine auszuhändigen, als der Menge 
der zu llesernden Gerste entsprechen. 
5. Nach § 7 Abs. 2 GV. sind diese Verkaufsgeschäfte binnen 3 Tagen nach dem Ab- 
schlusse dem Kommunalverbande anzuzeigen, für den die Gerste beschlagnahmt ist. Bei 
der Anzeige des Geschäftes sind die Gerstenbezugsscheine dem Kommunalverbande mit 
einzurelchen. Dlesec behält die Bezugsscheine als Belag zurück. 
Wird nur ein Teil der Menge geliefert, über die der Bezugsschein lautet, so hat 
der Kommunalverband die gelieferte Menge in die nächst ossene Nummer der jedem 
Gerstenbezugsschein angehängten Teilbescheinigungen einzutragen. Die Teilbescheini- 
gungen der rechten Hälfte sind in Übereinstimmung mit denen der linken Hälfte auszu- 
süllen, alsdann abzutrennen und als Belag zurückzuhalten. 
Die in einem Monat zurückbehaltenen Bezugsscheine oder Teilbescheinigungen 
von solchen sind mit der Gerstenbestandsanzeige für diesen Monat der Reichsfuttermittel- 
stelle ein zureichen. 
6. Wollen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, denen ein Konlingen! gegeben 
ist nach § 6 Abs. 2 der Verordnung selbstgebaute Gerste im eigenen Betriebe verarbeiten, 
so haben sie sich eine Bescheinigung ihres Kommunalverbandes darüber zu verschaffen, 
daß sie die zu verarbeitende Gerslenmenge selbst geerntet haben, und unter Vorlegung 
dieser Bescheinigung vor Beginn der Verarbeitung Bezugsscheine über die entsprechende 
Menge Gersle von der Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H. zu erfordern. Demnächst sind 
die Bezugsscheine dem Kommunalverbande einzureichen. 
Mit den Bezugsscheinen ist in der zu Ziff 5 vorgeschriebenen Weise zu verfahren. 
7. Beim Ankauf der Gerste durch die Ankäufer der Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H. 
dürfen die jeweilig von dem Präsidenten des Kriegsernährungsamtes festgesetzten Preise 
nicht überschritten werden. 
8. Nur die durch Bezugsscheine oder Teilbescheinigungen belegten Mengen werden 
dem Kommunalverbande nach § 22 und 24 Gerste V O. als an Betriebe mit Kontingent 
gellefert auf die von ihm abzuliefernden Mengen angerechnet.“
	        
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