Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

424 4. Verwertung der Rohstosse usw. XVII. Gerste, Malz und Hefe. 
d) Bek. der Reichsfuttermittelstelle vom 7. November 1916 betr. Gerstenkontingente der 
Brennereien für das Betriebsjahr 1916/17. 
(Reichsanzeiger Mr. 263.) 
1. Gerstenkonlingente werden nur für landwirtschaftliche Kartoffelbrennereien und 
solche Kornbrennereien festgesetzt werden, die in diesem Betriebsjahr Kartoffeln oder 
Rüben verarbeiten. 
2. Die Festsetzung der Gerstenkontingente erfolgt in unserem Auftrag durch die 
Sttuerbehörden. Auf das hl reinen Alkohols entfallen bei einem eigenen Durchschnitts- 
brande für das Betriebsjahr 1916/17: 
von nicht mehr als 30 hl 30 kg Gerste 
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und von über 300 „ 16 „ „ 
3. Wollen Brennereien selbstgewonnene Gerste verarbeitlen (§ 6 Abs. 2 der Ver- 
ordnung über den Verkehr mit Gerste vom 6. Juli 1916, Rl. 800), so haben sie vor Be- 
ginn der Verarbeilung Bezugsscheine über die entsprechende Menge Gerste bel der Reichs- 
Gerstengesellschaft m. b. H. anzufordern. Diese sendet sie namens der Brennereien den 
Kommunalverbänden unmittelbar zu und gibt den Brennereien hiervon Nachricht. Die 
Kommunalverbände reichen sie mit der Gerstenbestandsanzeige für den betreffenden Mo- 
nat der Reichsfuttermittelstelle ein. " 
4. Bei der Reichs-Gerstengesellschaft kaonn die Zuweisung von Brenngerste unter 
solgenden Voraussetzungen beantragt werden: 
a) Wer keine Gerste geerntet hal, muß hierüber eine Bescheinigung des Kommunal- 
verbandes beibringen. 
b) Beträgt das Kontingenl einer Brennerei mehr als /0 ihrer Gerstenernte, so 
kann auf Antrag der Mehrbetrag zugewiesen werden. Dem Zuwelsungsantrag 
ist eine Bescheinigung des Kommunalverbandes über die Höhe der von der Bren- 
nerei geernteten Gerstenmengen beizufügen. 
I) Die gleiche Bescheinigung ist erforderlich, wenn die Zuweisung von Gerste be- 
antragt wird, weil sich die selbstgeerntete Gerste wegen mangelhafter Keim- 
fähigkeit nicht zum Brennen eigne. In diesem Falle muß der Unternehmer 
außerdem eine Bescheinigung des Kommunalverbandes üÜber die bereits an die 
Reichs-Gerstengesellschaft abgelieferte Gerstenmenge beibringen. Insoweit die 
Ablieferung von 2/10 seiner Ernte noch nicht erfolgt ist, hat er sich der Reichs- 
Gerstengesellschaft gegenüber ausdrücklich zu verpflichten, soviel selbstgeerntcte 
Gerste abzuliesern, wie er Brenngerste empfängt. 
4) Anerkannte Saatgutwirtschaften oder landwirtschaftliche Betriebe, für die der 
Nachweis erbracht isl, daß sie sich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Ver- 
kaufe von Saatgerste befaßt haben, können Gerste für Brennereizwecke insoweit 
zugewiesen erhalten, als 3/10 lhrer gesamten Gerstenernte abzüglich der geernteten 
Saalgerste zur Deckung ihres Gerstenkontingents nicht ausreichen. 
Sie haben eine Bescheinigung des Kommunalverbandes beizubringen, wie- 
viel Gerste sic insgesamt geerntet haben und wieviel davon Saatgerste ist. 
5. Die Brennereibesitzer dürfen innerhalb ihres Kontingents selbständig Gerste ein- 
kaufen, hierbei jedoch keinen höheren als den jeweils höchsten Einkaufspreis der Reichs- 
Gerstengesellschaft bezahlen. Brennereien, deren Gerstenkontingent 30 dr nicht über- 
steigt, dürfen die ganze Menge, Brennereien mit einem höheren Gerstentontingent zu- 
nächst bis 50 v. H. des Kontingents, mindestens aber 30 dz cinkaufen. Der Reichs-Gersten- 
gesellschaft sind dic unter Ziffer 4 geforderten Bescheinigungen sowie die Erklärung zu 
übersenden, daß die Brennerei die Gerste selbst einkaufen wolle und hierfür einen Be- 
zugsschein beantrage. 
Ist der eigene Durchschnittsbrand des Betriebsjahres 1916.17 höher als 300 hl. 
Alkohol, so sind dem Antrag für jede Tonne 2 M. Verwaltungsspesen beizufügen.
	        
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