426 4. Verwertung der Rohstosfe usw. XVII. Gerste, Malz und Hefe.
6. Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 89. Die tatsächliche Belieferung der Be-
triebe mit Gerste auf die Kontingente erfolgt gemäß den Weisungen der RFSt. nach
Maßgabe der jeweils versügbaren Gerstebestände.
Die Reichs--Gerstengesellschaft teilt den Betrieben die Höhe der Ratce mit, deren
Zutetlung in der nächsten Zeil beabsichtigt ist. Der Betrieb hat darauf unverzüglich den ihm
angegebenen Gegenwert und Verladeverfügung einzusenden. Sofern nicht beides binnen
7 Werktagen nach Absendung der Mitteilung durch die R. bei dieser eingeht, gilt dies
als Verzicht auf die Zuteilung der Rate. Die R. ist alsdann berechtigt, die Lieferung
dieser Rale erst nach allen übrigen Raten zu bewirken. Auch die Bezahlung der Rate gibt
dem Betriebe keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung und Lieferung. Liegt zwischen dem
Eingang der Zahlung und dem auf dem Frachtbrief oder Konossement angegebenen Ver-
ladetag ein längerer als einmonatiger Zeitraum, so wird vom Ablauf dieses Monals ab
der gezahlte Betrag bis zu dem Verladetag mit 4 v. H. verzinst. Vgl. im übrigen die „Zu-
teilungsbedingungen der Reichs-Gerstengesellschaft zu Berlin für den Verkehr mit den
kontingenlierten Betrieben im Erniejahr 1916. Diese enthalten Bestimmungen über die
Feststellung von Gewicht (§ 2) und Beschaffenheit (§ 3) der Gerste bei Bahnversendung,
Juhren und Wasserverladung, über die Sackleihgebühr und die Rücksendung der Säcke
(+4) sowie die Erledigung von Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht (§ 5), dessen Ver-
fahren durch eine Schiedsgerichtsordnung geregelt ist.
8 22.
Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 95. Zu den Lieferungen an einen konlingen-
tierten Betrieb im Sinne dieser Vorschrift muß auch die Versendung durch cinen land-
wirtschaftlichen Unternehmer an den eigenen Betrieb in einem anderen Kom Verb. ge-
rechnet werden. Bei anderer Auslegung bleibt der Kom Verb., in dem die Gerste ge-
wachsen ist, nach den Bestimmungen der VO. ohne Kenntnis von Mengen, die zum
Zwecke der zugelassenen Verarbeitung aus selnem Bezirke herausgehen, und von denen
er wissen muß, um seine Lieserungspflicht — durch Abrechnung dieser Mengen gemäß
§24 Abs. 1 Satz 1 — richtig zu bestimmen. Die im §5 27 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Anzeige
bietet keine Abhilfe; sie erfolgt erst nach der Verarbeitung und ist an die RFSt. gerichtet.
g 25.
Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 99. Dle Anwendbarkeit des § 24 führt dazu,
daß die Pflicht zur Anmeldung und Ablieferung von /10 des Uberschusses nur dann be-
steht, wenn insgesamt weniger als ½/#10 der endgültig festgestellten Ernte (Schätzungs-
menge KF überschuß) bereits abgeliefert oder in einer nach § 24 die Anrechnung gestatten-
den Weise der Verteilung zuge führt find.
8 27.
1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 101. Soweit bei der Verarbeltung Ausputz-
gerste entfällt, unterliegt sie der Regelung für Futtermittel (§ 32 in Verb. mit §J 18 Futterm.=
VO.). Mit Rücksicht darauf, daß diese Gerste dem Zwecke des Kontingentsbetriebes un.
mittelbar auch sonst nicht zugule läme, die Zuleilung des Kontingents aber nur zu diesem
Zwecke erfolgt, wird dem Unternehmer nicht die Befugnis zugesprochen werden können,
eine der Ausfallgerste entsprechende Gerstenmenge nachzuerwerben. Ersatzkontingente
sind nicht zu gewähren. Es wird Sache der RFSt. sein, die Konlingente von vornherein
unter Berücksichtigung des wahrscheinlichen Ausfalls sestzusetzen.
2. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 11 103. Als Vermälzen im Sinne der Vor-
schriften gilt auch die Herstellung von Grünmalz. Eine Zuwiderhandlung gegen diese
Vermälzungsbeschränkungen ist nach § 35 Nr. 3 strafbar. Nach den Worten oin eigener
Mälzerei" das. triff! die Strafe zunächst den Inhaber. Jedoch findet auf die von ihm zur
Leitung des Betriebes oder eines Teiles desselben oder zur Beaufsichtigung bestellten
Personen — Betriebsleiter, Verwalter, Direktoren, Werkmeister — der § 161 GewdO.
Anwendung (vgl. Anm 4 zu 35 S. 109).