BO. über Gerste aus der Ernte 1916. 98 28, 30, 33, 34. 47
8 28.
Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 104. Die Einziehung der Vorräte erfolgt nicht
im Strafverfahren, sie ist nicht Nebenstrafe. Die Allgemeine Verfügung des Preuß.
Justizministers vom 9. Juni 1916 (Just Min Bl. S. 127) sindet darauf keine Anwendung.
Die Ablieferung der verfallenen Gerste oder Rs Geldbetrages lann auf Betreiben der
Reichs-Gerstengesellschaft von der nach § 34 Abs. 1 für Streiligkeiten zuständigen höheren
Verwaltungsbehörde erzwungen werden. Dabei stehen dieser die Zwangsmittel zur Ver-
fügung, die ihr nach Landesrecht zur Durchsetzung der von ihr in Ausübung der obrig-
keitlichen Gewalt getroffenen Anordnungen zustehen (für Preußen vgl. §§ 132ff. des
Land Verwalt G. vom 30. Juli 1883, GS. 195).
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1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 105. Die Auskunftspflicht obliegt allen Be-
trieben, die Gerste oder Malz verarbeiten, auch soweit ihnen wie den reinen Mälzereien
und den Lohnmühlen kein Kontingent zusteht. Dagegen kommen landwirtschaftliche Be-
triebe als solche nicht in Frage, selbst wenn sle zu eigenem Verzehr Gerste verarbeiten,
da die Verarbeltung hier nicht den Gegenstand des Betriebsunternehmens bildet.
2. Oppenheimer Dorn a. a. O. II 106. Zuwiderhandlungen werden nach § 37
bestraft. Die Handlung kann sich zugleich als Verstoß nach § 10 Nr. 1 (Beiseiteschaffen)
darstellen und ist dann nach dem Grundsatz der Idealkonkurrenz der schärferen Stras-
drohung des §* 10 unterstellt.
Kontingentsbelriebe können daneben auf Grund von # 38 geschlossen werden, wenn
in der Zuwiderhandlung eine Unzuverlässigkeit des Inhabers oder Leiters des Betriebs
zu erblicken ist.
l383.
1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1II 107. Bei der Verleilung werden in erster
Linie diejenigen Slellen zu bedenken sein, denen durch die unter der Beschlagnahme ge-
stattete oder angeordnele Verteilung sonst nichts zufällt, die also auch zum Erwerb durch
Ankauf nicht zugelassen sind. Dazu gehören Tierhaller, Geflügelzüchter, wissenschaftliche
Institute, soweit sie nicht oder nicht ausreichend durch selbständige Anordnungen gemäß
§* 20 Abs. 3b oder Abs. 5 Satz 2 versorgt sind.
Dagegen werden Kontingentsbelriebe nur ausnahmsweise berücksichtigt werden
0 können, elwa wenn ihnen durch unvermeidbaren Unglücksfall, z. B. durch Brand, ein
Teil der innerhalb des Kontingenis erworbenen Gerste verloren gegangen ist.
2. Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 107. Die zugeleilte Gerste ist beschlagnahme-
frei. Ein Weiterverkauf ist an sich zulässig (§ 4% Göchstpr VO.). Die Kom Verb. können
aber den Belkieferlen jede sachgemäße Bedingung bei der Abgabe auferlegen, insbesondere
auch den Verwendungszweck vorschreiben und die Veräußerung verbieten oder an be-
sondere Voraussetzungen knüpfen. Die Bedingung ist, auch wenn sie in den Abgabe-
vertrag ausgenommen wird, elne behördliche Anordnung; ein Verstoß gegen sie macht
strafbar ( 35 Nr. 4). Daneben ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall
der Zuwiderhandlung zulässig.
3. Oppenheimer-Dorna. a. O. II 108. Der Preis ist in das Ermessen des Kom-
Verb. gestellt. Er ist unter Berücksichtigung der eigenen Aufwendungen und des wirt-
schaftlichen Zweckes, dem die Gerste zuge führt wird, festzustellen. An den Hochstpreis
ist der Kom Verb. und der Erwerber bei einem gestatteten Weiterverkauf nicht gebunden
(GHöchstpr BO. 4cg.
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Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 109. Der Wortlaut weckl Zweisel darüber, ob
auch Streitigkeiten über das Bestehen der Lieserungspflicht darunter fallen.
Dies wird aber zu bejahen sein. Ein solcher Streit kann insbesondere bei Meinungsver-
schiedenheiten über den Um ang der nach § 24 anrechenbaren Mengen in Frage kommen.