428 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XVII. Gerste, Malz und Hefe.
9 36.
Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 111. Antragsberechtigt ist der Unternehmer,
dessen Betricb durch den Bruch der Geheimhaltungspflicht gefährdet wird. Die Bestra-
jung setzt nicht voraus, daß ein Schaden eingetreten ist. Der Antrag kann auch durch einen
Vertreter gestelli werden, insbesondere durch einen mit der Leitung des Betriebes all-
gemein Beauftraglen. AUber die Voraussetzungen der Ausübung des Antragsrechtes im
brigen, insbesonderc über die Frist von drei Monaten vgl. & 61—.65 Sir GB.
9 3.
Oppenheimer-Dorn a. a. O. 11 112. Unzuberlässigleit kann in der Versäumung
jeder Pflicht gefunden werden, auch soweit sie nicht durch Strafdrohung gesichert ist. Die
Unzuverlässigkeit kann auch angenommen werden, wenn an sich straflose Vorbereitungs-
handlungen zu einer strafbaren Handlung vorliegen und nach den Umständen eine Gewähr
für künftiges pflichtgemäßcs Verhalten fehlt. Ebenso wird mangelnde Bewachung der
bei den Vorräten beschäftigten Untergebenen und die Auswahl ungceigneler Personen
einen hinreichenden Grund zur Schließung bilden.
7. Verordnung über die Einschränkung der Malzverwendung in den
Bierbrauereien. Vom 16. Dezember 1916. (RGBl. 1403.)
[BR.] Art. I. In der Verordnung über die Malz-= und Gerstenkontingente der Bier-
brauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916 (Rel. 1137) werden folgende
Anderungen vorgenommen:
1. 3 1 erhält folgende Fassung:
Bierbrauereien dürfen vom 1. Oktober 1916 an in jedem Kalenderviertel-
jahre nur fünfundzwanzig Hunderlleile, Bierbrauereien in Bayern rechts des
Rheines fünfunddreißig Hundertteile der Malzmenge zur Herstellung von Bier
verwenden, die sie in dem entsprechenden Kalendervierteljahre der Jahre 1912
und 1913 durchschnittlich verwendet haben. Jedoch dürfen Bierbrauereien,
deren vierteljährliche durchschnittliche Malzverwendung in den Jahren 1912
und 1913 vierzig Doppelzentner nicht überstiegen hat, dreißig Hundertteile,
Bierbrauereien in Bayern rechts des Rheines vierzig Hunderlteile verwenden.
Bierbraucreien, deren vierteljährliche durchschnittliche Malzverwendung vierzig
Doppelzentner überstiegen hat, dürfen mindestens zwöls Doppelzeniner, in
Bayern rechts des Rheines sechzehn Doppelzentner im Vierleljahre verwenden.
In den Fällen des § 2 Satz 2 und 3 der Bekanntmachung, betreffend Ein-
schränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915
(Röal. 97) dürfen die Vierbrauereien fünf Zwölftel, die Bierbrauereien in
Bayern rechts des Rheincs sieben Zwölftel der Menge verwenden, die die Steuer-
direktivbehörde festgesetzt hat.
2. Im &+ 12 Abs. 1 Nr. 3 wird „§9“ ersetzt durch „§ 10“.
Art. II. Bei Vierbrauereien, die im vierten Vierteljahr 1916 über das nach Ar-
tikel 1 gekürzte Malzkontingent hinaus Malz verwendet haben, sind die Mehrmengen von
den Malzlontingenten für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1917 abzuziehen.
Der Abzug erfolgt in der Regel in jedem Viertelsahre nach dem Verhältnis des für diesen
Zeitraum festgesetzten Malzkontingents.
Die Landeszentralbehörden erlassen die näheren Bestimmungen.
Art. III. Die für die Bierbrauereien auf Grund des § 20 der Belanntmachung
über Gerste aus der Ernte 1916 (RBl. 800) festgesetzten Gerstenkontingente werden
enlsprechend der Herabsetzung der Malzkontingente im Artilel I herabgesetzt.
Die Bierbrauereien haben die Gerste, die sic über das herabgesetztc Gerstenkon-
tingent hinaus bereits bezogen haben, der Reichs--Gerstengesellschaft m. b. H. in Berlin
käuflich zu liesern; soweit die Gerste bereits vermälzt ist, ist das Malz zu liefern.