432 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XVIII. Hafer.
Trotz der Beschlagnahme dürfen aus ihren Vorräten:
a) Halter von Einhufern Hafer verfüttern, und zwar sowohl an ihre Einhufer als
an. ihr übriges Vieh, Halter von Zuchtbullen an diese mit Genehmigung der
zuständigen Behörde Hafer verfüttern.
Der Reichskanzler bestimmt, welche Mengen die Tierhalter durchschnitt.
lich für den Tag verfüttern dürfen. Bis zum Erlasse dieser Bestimmung darf
nur nach Maßgabe des & 4 Abs. Za der Verordnung vom 13. Februar'/31. März
1915 (RöBl. 81 und 200) Haser verfüttert werden:
b) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die ihnen nach Bestimmung des
Reichskanzlers zu belassenden Hafermengen (* 10 Abs. 2a) im eigenen Betriebe
verfüttern:
) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe das zur Frühjahrsbestellung erfor-
derliche Saatgut zur Saat verwenden, und zwar anderthalb Doppelzentner auf
das Hektar. Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die Saatgulmenge
im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses für einzelne Betriebe oder
ganze Bezirke bis auf zwel Doppelzenlner, bei ausgesprochener Gebirgslage bis
auf zweieinhalb Doppelzentner für das Hektar zu erhöhen;
d4) Unternchmer landwirtschaftlicher Betriebe Mischfrucht als Grünfutter verwenden
oder aus der geernteten Mischfrucht die Hülsenfrüchte aussondern. Die aus-
gesonderten Hülsenfrüchte unterliegen der Verordnung über Hülsensrüchte in
der Fassung vom 29. Juni 1916 (RGl. 621).
) Unternehmer landwirtschaftlicher Belriebe Nahrungsmittel zum Verzehr im
eigenen Betriebe herstellen oder herstellen lassen. Diese Herstellung darf nur
auf Grund von Mahlkarten erfolgen, die durch die zuständige Behörde auszu-
stellen sind und die zur Verarbeitlung frelgegebene Menge angeben mülsssen.
Die Mühlen dürfen Hafer nur gegen Aushändigung der Mahlkarten zur Ver.
arbeilung annehmen oder verarbeiten;
f) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Hafer an solche Stellen liefern, die
durch Erlaubnisscheine (§5 17 Abs. 5) zum Anlauf entsprechender Mengen von
Hafer berechligt sind.
l a. Die Veräußerung und der Erwerb von Hafer zu Saalzwecken ist bis auf wel-
teres untersagt. Der Reichskanzler kann das Verbot aufheben und die näheren Bestim-
mungen über den Verkehr mit Hafer zu Saatzwecken erlassen.
§ 7. Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigenlumserwerbe durch
dic Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die Zentralstelle zur Beschaffung der
Heeresverpflegung, die von ihr bezeichneien Stellen oder den Kommunalverband, für
den beschlagnahmt ist, ferner mit der Enteignung oder einer nach den Vorschriften dieser
Verordnung zugelassenen Verwendung, endlich für die nach § 6 Abs. 24 ausgesonderten
Hülsenfrüchte mit der Aussonderung.
8 8. Uber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der & 1 bis 7 ergeben, ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 9. Mit Gefängunis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehnlausend
Mark wird bestraft:
1. wer unbesugt beschlagnahmte Vorräte beiseiteschafft, insbesondere aus dem
Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entsernt, sie
beschädigt, zerstört, verarbeitet, verarbeiten läßt, zur Verarbeitung annimmt
oder verbraucht;
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Ver-
äußerungs- oder Erwerbsgeschäfl über sie abschließt;
3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig
unterläßt:
4. wer als Saathafer erworbenen Hafer ohne Genehmigung der zuständigen Be-
hörde zu anderen Zwecken verwendet;