Hafer aus der Ernte 1916. 433
wer Hafer zu Saatzwecken verkauft oder kauft, wenn er weiß oder den Umständen
nach annehmen muß, daß er nicht zu Saalzwecken bestimmt ist;
6. wer der Vorschrift im § 6a oder den vom Reichskanzler auf Grund des z 6a er-
lassenen Bestimmungen zuwiderhandelt:
7. wer eine ihm nach § 2 Abs. 3 und § 5 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten
Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht.
Et
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II. Enteignung.
§ 10. Erfolgt die Ubereignung des beschlagnahmten Hafers nicht freiwillig (# 6
Abs. 1), so kann das Eigentum daran durch Anordnung der zuständigen Behörde auf den
Kommunalverband übertragen werden, in dessen Bezirk er sich befindet. Beantragt dieser
die Übereignung an eine andere Person, so ist das Eigenlum auf letztere zu übertragen:
sie ist in der Anordnung zu bezeichnen.
Bei der Enteignung sind dem Besiter zu belassen:
a) für jeden Einhufer und für jeden Zuchibullen (3§ 6 Abs. ZLa) eine vom Reichs-
kanzler zu bestimmende Menge; dabei sind die Mengen anzurechnen, die seit
dem 15. September 1916 verfüttert worden sind. Der Reichskanzler kann be-
stimmen, daß, in welcher Menge und nach welchem Maßstab dem Besitzer außer-
dem Hafer belassen werden kann:;
b) das zur Frühijahrsbestellung erforderliche Saalgut nach dem Maßstab von §5 6
Abs. 2c;
Iß) der in seinem Betriebe gewachsene Saathafer, wenn sich der Besitzer in den
Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt hat und dies
in der von der Reichsfuttermittelstelle bestimmten Weise nachgewiesen hat, so-
wie anerkannter Saathafer. Die bestimmungsmäßige Verwendung ist zu über-
wachen. "
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Saatgut aufbewahrt
und zur Frühiahrsbestellung wirklich verwendet wird.
§ 10a. Erwerber von Hafer haben die Mengen, die sie nicht zu dem Zwecke ver-
wenden können, zu dem sie erworben sind, auf Verlangen an den Kommunalverband,
für den sie beschlagnahmt sind, käuflich zu licfern. Die Vorschriften in den s§ 10 bis 14
finden entsprechende Anwendung.
§ 11. Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer
oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im
ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im
letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die
Anordnung amtlich veröfsentlicht wird.
§ 12. Der Ubernahmepreis wird unier Berücksichtigung des Höchstpreises für Hafer
sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachverständigen
von der höheren Verwallungsbehörde endgültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer
die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Weist der Besitzer nach, daß er zulässigerweise Vorräte zu einem höheren Preise
als dem Höchstpreis erworben hat, so ist statt des Höchstpreises der Einstandspreis zu be-
rücksichtigen.
§ 13. Der Besitzer hat vorbehaltlich der Vorschrift im & 3 Abs. 3 die Vorräle, die
er freihändig überelgnet hat oder die bei ihm enteignel sind, zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, bis der Erwerber sic in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist
hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren Verwaltungs-
behörde endgültig festgesetzt wird.
§ 14. Uber Streltiglelten, die sich aus dem Enleignungsverfahren und aus der
Verwahrungspflicht (6 13) ergeben, entscheldet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
§ 15. Wer den ihm als Saalgut zur Frühjahrsbestellung belassenen Haser (5 10
Abs. 2b) oder den ihm belassenen Saathafer (3 10 Abs. 2c) ohne Genehmigung der zu-
Kriegsbuch. Bd. 4. 28