Vorwort.
Der vierte Band des Kriegsbuches enthält zwei Teile.
In dem ersten Teil wird, insoweit anknüpfend an den ersten Band, über
die gesamte Kriegswirtschaft (Abschnitt E des Werkes) seit Mitte 1915 be-
richtet. Dieser Bericht umfaßt einschließlich der Zusätze die Gesetzgebung bis
zum 31. Dezember 1916 und ist in einem Nachtrag für die Zeit vom 1. Januar
bis zum 16. Februar 1917 fortgesetzt. Schrifttum und Rechtsprechung sind
bis zum 31. Januar 1917 berücksichtigt. Die fast unübersehbare Zahl von
Verordnungen machte es notwendig, eine straffe, klare Gliederung des Berichts
nicht nur überall durchzuführen, sondern sie auch stets leicht erkennbar zu
machen. Nur so konnte die Erreichung des Zieles erhofft werden, den Be-
nutzern des Werkes vor Augen zu führen, welche Verordnungen auf den
einzelnen Wirtschaftsgebieten ergangen sind, seit wann sie gelten oder außer
Kraft sind, und in welchem Zusammenhang sie mit der gesamten Kriegsgesetz-
gebung stehen. Diesem Zwecke sollen die zahleichen Haupt= und Sonderübersichten
dienen, die sich bei den einzelnen Wirtschaftsgebieten finden. Wer dort etwa
die eine oder andere Verordnung vermißt, wird in dem Verzeichnis der Kriegs-
gesetze nach der Zeitfolge alsbald Aufklärung über die Fundstelle erhalten.
Dabei sei darauf hingewiesen, daß nur die wenigen Verordnungen vom Ab-
druck ausgeschlossen sind, welche gegenwärtig jede Bedeutung verloren haben.
Durch die in der Vorbemerkung näher erläuterte Kürzung der Eingangsworte
der Verordnungen wird der Blick von Nebensächlichkeiten abgelenkt und für
wichtigere Dinge Raum geschaffen. Mit der Einschiebung der Zusätze ist erreicht,
daß der Nachtrag ausschließlich Kriegsgesetze des Jahres 1917 behandelt. Die
Übersichtlichkeit dürfte dadurch erhöht sein.
Der zweite Teil dieses Bandes behandelt das im engeren Sinne außer-
wirtschaftliche Kriegsrecht (Abschnitte A bis D und F bis M des Werkes)
seit Anfang Januar 1917 für die Gesetzgebung und Anfang Dezember 1916
für Schrifttum und Rechtsprechung, knüpft also unmittelbar an den Abschluß
des dritten Bandes an. Dieser Teil war ursprünglich nicht vorgesehen. Er
hat sich jedoch als notwendig erwiesen, um die Benutzer des Kriegsbuches so
schnell als möglich mit den wichtigen Gesetzen, Ausführungsvorschriften, wissen-
schaftlichen Außerungen und Rechtssprüchen vertraut zu machen, die in reicher
Fülle diese wenigen Monate gezeitigt haben. Dadurch ist auch erreicht, daß
jeder, der die 4 Bände des Kriegsbuches zur Hand nimmt, mag er Wirtschafts-
gesetze im engeren oder weiteren Sinne oder reine Rechtsgesetze darin suchen,
die Gewähr hat, bis zum 16. Februar 1917, also mit einheitlicher Zeitgrenze
über das gesamte Kriegsrecht unterrichtet zu werden.
Berlin, Ende Februar 1917.
Franz Schlegelberger.