Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Vorwort. 
Der vierte Band des Kriegsbuches enthält zwei Teile. 
In dem ersten Teil wird, insoweit anknüpfend an den ersten Band, über 
die gesamte Kriegswirtschaft (Abschnitt E des Werkes) seit Mitte 1915 be- 
richtet. Dieser Bericht umfaßt einschließlich der Zusätze die Gesetzgebung bis 
zum 31. Dezember 1916 und ist in einem Nachtrag für die Zeit vom 1. Januar 
bis zum 16. Februar 1917 fortgesetzt. Schrifttum und Rechtsprechung sind 
bis zum 31. Januar 1917 berücksichtigt. Die fast unübersehbare Zahl von 
Verordnungen machte es notwendig, eine straffe, klare Gliederung des Berichts 
nicht nur überall durchzuführen, sondern sie auch stets leicht erkennbar zu 
machen. Nur so konnte die Erreichung des Zieles erhofft werden, den Be- 
nutzern des Werkes vor Augen zu führen, welche Verordnungen auf den 
einzelnen Wirtschaftsgebieten ergangen sind, seit wann sie gelten oder außer 
Kraft sind, und in welchem Zusammenhang sie mit der gesamten Kriegsgesetz- 
gebung stehen. Diesem Zwecke sollen die zahleichen Haupt= und Sonderübersichten 
dienen, die sich bei den einzelnen Wirtschaftsgebieten finden. Wer dort etwa 
die eine oder andere Verordnung vermißt, wird in dem Verzeichnis der Kriegs- 
gesetze nach der Zeitfolge alsbald Aufklärung über die Fundstelle erhalten. 
Dabei sei darauf hingewiesen, daß nur die wenigen Verordnungen vom Ab- 
druck ausgeschlossen sind, welche gegenwärtig jede Bedeutung verloren haben. 
Durch die in der Vorbemerkung näher erläuterte Kürzung der Eingangsworte 
der Verordnungen wird der Blick von Nebensächlichkeiten abgelenkt und für 
wichtigere Dinge Raum geschaffen. Mit der Einschiebung der Zusätze ist erreicht, 
daß der Nachtrag ausschließlich Kriegsgesetze des Jahres 1917 behandelt. Die 
Übersichtlichkeit dürfte dadurch erhöht sein. 
Der zweite Teil dieses Bandes behandelt das im engeren Sinne außer- 
wirtschaftliche Kriegsrecht (Abschnitte A bis D und F bis M des Werkes) 
seit Anfang Januar 1917 für die Gesetzgebung und Anfang Dezember 1916 
für Schrifttum und Rechtsprechung, knüpft also unmittelbar an den Abschluß 
des dritten Bandes an. Dieser Teil war ursprünglich nicht vorgesehen. Er 
hat sich jedoch als notwendig erwiesen, um die Benutzer des Kriegsbuches so 
schnell als möglich mit den wichtigen Gesetzen, Ausführungsvorschriften, wissen- 
schaftlichen Außerungen und Rechtssprüchen vertraut zu machen, die in reicher 
Fülle diese wenigen Monate gezeitigt haben. Dadurch ist auch erreicht, daß 
jeder, der die 4 Bände des Kriegsbuches zur Hand nimmt, mag er Wirtschafts- 
gesetze im engeren oder weiteren Sinne oder reine Rechtsgesetze darin suchen, 
die Gewähr hat, bis zum 16. Februar 1917, also mit einheitlicher Zeitgrenze 
über das gesamte Kriegsrecht unterrichtet zu werden. 
Berlin, Ende Februar 1917. 
Franz Schlegelberger.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.