BO. über zuckerhaltige Futtermittel. 449
zuzeigen, von welchem Zeitpunkl ab er zur Lieserung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht
binnen 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpceis binnen weiteren 14 Tagen
zu entrichten und vom Ablauf der Abnahmefrist ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen
Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht
die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminderung auf die Be-
zugsvereinigung über. Für die Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Versicherung
(& 4 Abs 1) erhält der Eigentümer vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges ab eine Ver-
gütung, deren Höhe der Reichskanzler festsetzt. Der Eigentümer hat nach näherer An-
weisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die
Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand
nachzuweisen. '
Die Bezugsvereinigung ist zur Abnahme verpflichtet, sobald der Eigentümer durch
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß eine weitere Lagerung ihm
nicht möglich ist.
Die Melasse darf auch nach dem Zeilpunlt des Gefahrüberganges (Abs. 2 Satz 4)
ungetrennt von den übrigen Melassemengen aufbewahrt werden, wenn die getrennte
Aufbewahrung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.
§ 6. Die Bezugsvereinigung hat dem Eigentümer für die von ihr abgenommenen
Mengen einen angemessenen UÜbernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf die vom
Reichslanzler bestimmten Grenzen nicht übersteigen.
x Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugsvereinigung gebotenen Preise nicht ein-
verstanden, so setzt ein Schledsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs den Preis endgültig
fest. Das Schiedsgericht ist an die nach Abs. 1 bestimmten Preisgrenzen gebunden. Es
bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Fest-
setzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gesahrüberganges (§5 Abs. 2 Saßz 4)
angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des
Übernahmeprelses zu liefern, die Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr für angemessen
erachteten Preis zu zahlen.
Das Schiedsgericht wird von der Landeszentralbehörde bestellt. Zuständig ist das
Schiedsgericht des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll.
§ 7. Erfolgt die Uberlassung nicht freiwlllig, so kann das Eigentum auf Antrag
der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie oder die von
ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den
Eigentümer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer
zugeht. Zuständig ist die Behörde des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll.
§ 8. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme, soweltt sie nicht nach
§* 5 Abs. 2 Satz 3 früher zu erfolgen hat. Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit
dem Tage, an dem die Entscheidung des Schiedsgerichts der Bezugsvereinigung zugeht.
§ 9. Die Futtermittel sind, vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. 2, zu den Einheits-
preisen zu liefern, die der Reichskanzler festsetzt. Bei Beförderung mit der Eisenbahn ist
die Lieferung frei der Bestimmungestation zu bewirken.
Die Bezugsvereinigung darf zu diesen Einheitspreisen einen Zuschlag von 3 vom
Hundert erheben.
Die Zuschläge, welche die Weiterverläufer erheben dürsen, werden durch die Landes-
zentralbehörden festgesetzt.
3 10. Die Bezugsvereinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als Ver-
mittlungsvergütung zurückbehalten.
Im übrigen ist der Reingewinn zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem Aus-
land nach den Weisungen des Reichskanzlers zu verwenden. Über den etwa verbleibenden
Rest verfügt der Reichskanzler.
§5 11. Die Bezugsvereinigung hat die zuckerhaltigen Futtermittel an die Landes-
suttermittelstellen, an dic von diesen bestimmten Stellen, an die Kommunalverbände oder
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