452 4. Verwertung der Rohstosse usw. XK. Hafer.
89.
1. Oppenheimer-Dorna.a. O. II 238. Fũt die Abgabe von zuckerhaltigem Futter
durch die VzV. bei Bestellungen auf prompte Lieferung vom 6. Oltober bis 31. Dezember
1916 hat das Kriegsernährungsamt nachstehende Einheitspreise für je 50 kg festgesetzt:
Lieferung ab Fabrik:
Nasse Schnizel.. —,40 M. per Zentner,
Gesäuerte Schnitzel Januar März Lieferung —,49 „ „ „
" „ spätere Lieferung.. .... J—,55 „ „ „
Lieferung frei Empfangs-Eisenbahnstation:
Trockenschnitzel ohne Sactlt. 8,75 M. per Zentner,
a⅜„ mit.. .... 11,05 „ „ „
Melasse-Trockenschnitzel chne SEem 8,75 „ „ „
n„ „„ mittt 11,05 „ „ b„
Steffenschnihel ohne SS 10,50 „ „ „
„ —) 12,80 „ „ „
Häckselmelasse mit mindestens 33% Zucker ohne Seck 5,70 M. per Zentner,
„ „ „ 33% „ m.ibtte 6,90 „ „ n„
n t· 157 3 b r# ohne 5525 5 6,05 "r 77 »
» « » 35 1% 77 mit 74 ·' 7,30 # 7! z
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» 7° L 4 0 ½% 7# mit !'W77. 8,00 77 77 7
Torfmelasse mit mindestens 354% „ ohnnn 4,0700 „ „ „
tt te t- 35% ’7 mit u1½—2 * 5,70 7“ 10 «
» « « 37 ½% 7# ohne »""' 4,95 7r » «
» » » 37 7½ 2% 7# mit »’"·’ H, 90 V’ » «
» « 77 40 % *r1 ohne «««««« 5,20 1 » 77
5„ » » 40% „ mit „ 6,20 „ „ „
Rohmelasse ohne Füllmasse. ...... 4,75 „ „ „
Die Preise verstehen sich für Ladungen von mindestens 10 t. Bei Ladungen unter
10 t erhöhen sich die Preise um die Steigerung des Frachtsatzes.
Zu diesen Einheitspreisen schlägt die Bz V. 3% zu, die Zuschläge der Weiterverkäufer
werden nach Abs. 3 bestimmt.
2. s. Erläuterung zu § 10 Futlterm VO.
ß 13.
Oppenheimer-Dorna.a. O. II 242. Ähnlich wie bei der „fäuflichen Überlassung“
liegt ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis vor, auf das nach seiner Bezeichnung hilfs-
weise die Regeln des Privatrechts — hier des Mietvertrags — Anwendung finden sollen.
Es handelt sich um eine Gebrauchsüberlassungspflicht, die mit dem Verlangen der BzV.,
das dem Besitzer zugehen muß, für diesen ohne welteres entsteht; die Vorschriften über die
Sachmiete finden nur insoweit Anwendung, als nicht der Reichskanzler gemäß Abs. 3 die
Beziehungen zwischen den Beteiligten abweichend regelt und als sich nicht aus den Zwecken
Abweichendes ergibt. So lommt insbesondere eine Kündigung auf seiten des Besitzers
nicht in Frage. Wer der Pflicht zur Uberlassung nicht genügt, macht sich nach § 18 Abs. 1
Nr. 3 strafbar.
9 16.
Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 246. Die Ordnungsstrasen sind Beugestrafen,
die nur dazu dlenen, die Pflichterfüllung zu erzwingen, nicht aber eine begangene Pflicht-
widrigleit nachträglich zu bestrasen. Sie kann daher nicht mehr verhängt werden, wenn
der zunächst Säumige vor der Straffestsetzung berelts seiner Verpflichtung nachgekommen
Ist. Die Straffestsetzung, der eine besondere Strafandrohung nicht vorausgehen muß, aber