462 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XX. Andere Futtermittel.
2. Saatgut.
à) „Anerkanntes Saatgut“ sind solche Hülsenfrüchte (Ackerbohnen, Peluschlen,
Wicken und Lupinen, die übrigen Hülsenfrüchte, nämlich Erbsen, Speisebohnen
und Linsen, sallen unter die Verordnung vom 29. Juni 1916) aus anerkannten
Saatgutwirtschaften, auf welche sich die Anerkennung erstreckt. Als anerkannte
Saatgutwirtschaften gelten solche Wirtschaften, die in der Sondernummer
des gemeinsamen Tarif-Verkehrsanzeigers für den Güter-- und Tierverkehr
im Bereiche der Preußisch-Hessischen Staatseisenbahnverwaltung, der Militär-
elsenbahnen, der Mecklenburgischen und Oldenburgischen Staatseisenbahnen
und der Norddeutschen Privateisenbahnen vom 16. September 1916 nebst
Nachträgen, Ergänzungen und Berichtigungen aufgeführt sind.
b) Als Saatgut gelten ferner solche Hülsenfrüchte, die durch eine Saatstelle als
zur Saat geeignet erklärt sind.
3. Zuständige Behörde im Sinne der # und 8 ist der Landrat (Oberamtmann)
— in Stadtkreisen der Gemeindevorstand — des Bezirkes, aus dem die Lieferung zu
erfolgen hat.
4. Ein Schiedsgericht im Sinne des 5 7 wird für jede Provinz in der Provinzial-
Hauptstadt, in Hessen-Nassau für jeden Regierungsbezirk am Sitze jeder Landwirtschafts-
kammer eingesetzt.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitlgliedern.
Den Vorsitzenden ernennt auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer der Provinz der
Königlich Preußische Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Die Mitglieder
und deren Stellvertreter ernennt die Landwirtschaftskammer.
Das Schledsgericht entscheidet in einer Besetzung von vier Mitgliedern außer dem
Vorsitzenden.
Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte ist von den Sitzungen des Schieds-
gerichts zu benachrichtigen. Sie ist befugt, Vertreier ohne Stimmrecht zu denselben zu
entsenden.
Bei Entscheidungen des Schiedsgerichts über die Angemessenheit des Preises (§ 7
Abs. 2) ist ausschließlich der Gehalt und die Beschaffenheit der Ware zur Zeit des Gefahr-
überganges maßgebend. Anschaffungspreis, Zinsen, Unkosten oder Gewinn bleiben außer
Betracht.
Die gesetzlich bestimmten Grenzpreise gelten — auch soweit sie nicht ausdrücklich durch
eine bestimmte Beschaffenheit der Ware bedingt sind — als angemessen für gesunde Ware
von mittlerer Art und Güte frei Eisenbahnwagen oder Schiff (nach Wahl der Bezugs-
vereinigung), Verladestelle des Eigentümers. Entspricht die Ware dieser Voraussetzung
nicht, so hat ein entsprechender Preisabschlag einzutreten.
Die Preise stellen die Grenze dar, die bei den Entscheidungen nicht überschritten
werden darf. Wird dem Eigentümer dieser Preis geboten, bedarf es, falls er gleichwohl die
Festsetzung des Preises beantragt, vor der Entscheidung einer sachlichen Nachprüfung nicht.
Vor der Entscheidung ist die Bezugsvereinigung zu hören.
5. Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Stadt- und Land-
kreise oder die größeren Verbände, zu denen eine Anzahl von Kommunalverbänden sich
zum Zwecke der Futtermittelversorgung zusammenschließen. Bei der Bildung solcher Ver-
bände hat das Landesamt für Futtermittel mitzuwirken. Der Reichsfuttermittelstelle und
der Bezugsvereinigung ist unverzüglich Mitteilung zu machen.
Literatur.
Oppenheimer-Dorn, Die Bundesratsverordnungen über Brotgetreide und Mehl
ufw. Bd. 2.
8 2.
Oppenheimer-Dorn a. a. O. II 180. Das durch Anzeigepflicht und Überlassungs-
zwang verstärkte Absatzmonopol der BzV. wirkt wie eine Beschlagnahme. Die Pflicht, die